RS OGH 2024/2/28 1R2/24a (50R183/23b); 50R183/23b

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Veröffentlicht am 28.02.2024
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Norm

ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die Beweisbefreiung des § 273 ZPO setzt damit an die Stelle der Ermittlungspflicht das (gebundene) Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist in einem solchen Fall lediglich die Überschreitung der Grenzen des Ermessensbereichs (Ermessensüberschreitung), die bewusste Herbeiführung eines vom Gesetz nicht gewollten Erfolgs durch Ermessensentscheidung (Ermessensmissbrauch) und die Nichtbeachtung der ausdrücklich oder immanent der Ermessensnorm zugrunde liegenden gesetzlichen Beurteilungsgesichtspunkte (bei gebundenem Ermessen) überprüfbar (HG Wien 1 R 113/15m uva). Die Beweisbefreiung des Paragraph 273, ZPO setzt damit an die Stelle der Ermittlungspflicht das (gebundene) Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist in einem solchen Fall lediglich die Überschreitung der Grenzen des Ermessensbereichs (Ermessensüberschreitung), die bewusste Herbeiführung eines vom Gesetz nicht gewollten Erfolgs durch Ermessensentscheidung (Ermessensmissbrauch) und die Nichtbeachtung der ausdrücklich oder immanent der Ermessensnorm zugrunde liegenden gesetzlichen Beurteilungsgesichtspunkte (bei gebundenem Ermessen) überprüfbar (HG Wien 1 R 113/15m uva).

Dabei ist eine Abweichung der Preisminderungsberechnung um rund 10 % bei geringfügigen Beträgen vom Berufungsgericht nicht aufzugreifen (HG Wien 1 R 13/14d).

Entscheidungstexte

  • 1 R 2/24a
    Entscheidungstext Handelsgericht Wien Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 1 R 2/24a
  • 50 R 183/23b
    Entscheidungstext Handelsgericht Wien 26.02.2024 50 R 183/23b

Schlagworte

Reiserecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2024:RWH0000084

Im RIS seit

13.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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