RS OGH 2024/2/29 2R129/23i

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Veröffentlicht am 29.02.2024
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Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Zeuge entgegen § 339 Abs 2 ZPO in Anwesenheit später abzuhörender Zeugen vernommen wird, verwirklicht keinen Verfahrensmangel, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Der Umstand, dass ein Zeuge entgegen Paragraph 339, Absatz 2, ZPO in Anwesenheit später abzuhörender Zeugen vernommen wird, verwirklicht keinen Verfahrensmangel, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 R 129/23i
    Entscheidungstext OLG Wien 29.02.2024 2 R 129/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001066

Im RIS seit

29.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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