Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Zeuge entgegen § 339 Abs 2 ZPO in Anwesenheit später abzuhörender Zeugen vernommen wird, verwirklicht keinen Verfahrensmangel, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Der Umstand, dass ein Zeuge entgegen Paragraph 339, Absatz 2, ZPO in Anwesenheit später abzuhörender Zeugen vernommen wird, verwirklicht keinen Verfahrensmangel, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001066Im RIS seit
29.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024