Norm
ZPO §43 Abs1; §12 Abs3 RATGRechtssatz
Führt ein Teilanerkenntnis in der Folge zur Fällung eines Teilanerkenntnisurteils, wirkt das Teilanerkenntnis in kostenrechtlicher Hinsicht mit seiner Erklärung; die Bemessungsgrundlage verringert sich - wie bei einer Klagseinschränkung - auf das restlich strittige Begehren bereits mit dem Schriftsatz, in dem die Verfügung über den Streitgegenstand vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001065Im RIS seit
12.04.2024Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024