Entscheidungsdatum
27.10.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2312542-1/8E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX , geboren am XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 28.09.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, wofür die Verurteilung des Genannten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (LG XXXX ), Zahl XXXX , wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausschlaggebend war.1. Mit Bescheid vom 28.09.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, wofür die Verurteilung des Genannten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ), Zahl römisch 40 , wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausschlaggebend war.
2. Mit Schreiben des BFA vom 30.01.2025, dem BF zugestellt am 03.02.2025, wurde dieser im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) aufgefordert, zur beabsichtigten (neuerlichen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen innerhalb von 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und die dort näher bezeichneten Fragen zu beantworten. Hierauf blieb der BF eine Antwort schuldig.
3. Mit dem oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.04.2025 wurde gegen den BF ein 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.04.2025 wurde gegen den BF ein 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. 4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.05.2025 vorgelegt, wo sie am 14.05.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ungarischer Staatsangehöriger und ledig. Er lebt/e (mit Stichtag 12.10.2023) in einer Lebensgemeinschaft und war zu diesem Zeitpunkt für 3 Stiefkinder sorgepflichtig.
1.2. Der BF reiste ursprünglich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und war erstmalig mit 30.05.2022 unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , in Österreich gemeldet. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war und ist der BF seit XXXX .2024 (wieder) in einer Justizanstalt unterbracht. Meldelücken finden sich zwischen 20.09.2023 und 01.10.2023 sowie 23.02.2024 bis 09.12.2024, wobei die Anfragen unter beiden Namen durchgeführt wurden.1.2. Der BF reiste ursprünglich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und war erstmalig mit 30.05.2022 unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich gemeldet. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war und ist der BF seit römisch 40 .2024 (wieder) in einer Justizanstalt unterbracht. Meldelücken finden sich zwischen 20.09.2023 und 01.10.2023 sowie 23.02.2024 bis 09.12.2024, wobei die Anfragen unter beiden Namen durchgeführt wurden.
1.3. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023 ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, das seinen Grund in der ersten Verurteilung innerhalb des Bundesgebietes hatte und welches bis 16.11.2028 in Geltung steht.
1.4. Am XXXX .2024 wurde der BF von Beamten der Grenzkontrollstelle XXXX aufgegriffen und wegen des aufrechten Aufenthaltsverbots am selben Tag auf dem Landweg nach Ungarn zurückgewiesen.1.4. Am römisch 40 .2024 wurde der BF von Beamten der Grenzkontrollstelle römisch 40 aufgegriffen und wegen des aufrechten Aufenthaltsverbots am selben Tag auf dem Landweg nach Ungarn zurückgewiesen.
1.5. Der BF war im Inland unter dem Namen XXXX vom 10.06.2022 bis 16.09.2022 und 27.09.2023 bis 15.10.2023, jeweils im Arbeiterverhältnis zuerst in XXXX , dann in XXXX beschäftigt. Seine Erwerbszeit beläuft sich (zusammengerechnet) somit auf 108 Tage. Vor seinem Aufenthalt im Inland war der BF als Staplerfahrer bei der XXXX Gesellschaft mbH im XXXX zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.200,00 tätig.1.5. Der BF war im Inland unter dem Namen römisch 40 vom 10.06.2022 bis 16.09.2022 und 27.09.2023 bis 15.10.2023, jeweils im Arbeiterverhältnis zuerst in römisch 40 , dann in römisch 40 beschäftigt. Seine Erwerbszeit beläuft sich (zusammengerechnet) somit auf 108 Tage. Vor seinem Aufenthalt im Inland war der BF als Staplerfahrer bei der römisch 40 Gesellschaft mbH im römisch 40 zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.200,00 tätig.
1.6. Der Bruder des BF, XXXX lebt in Österreich, war von 17.04.2025 bis 30.09.2025 gewerblich selbständig und ist derzeit nicht beruflich tätig. Dass weitere Verwandte des BF, darunter die Cousins und zwei Nichten des BF in Österreich leben, konnte nicht festgestellt werden. Davon abgesehen waren keine engen Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen zu eruieren. 1.6. Der Bruder des BF, römisch 40 lebt in Österreich, war von 17.04.2025 bis 30.09.2025 gewerblich selbständig und ist derzeit nicht beruflich tätig. Dass weitere Verwandte des BF, darunter die Cousins und zwei Nichten des BF in Österreich leben, konnte nicht festgestellt werden. Davon abgesehen waren keine engen Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen zu eruieren.
1.7. Der BF besitzt kein Vermögen und weist keine Außenstände auf.
1.8. Zu den Verurteilungen des BF im Bundesgebiet:
1.8.1. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.8.1. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wegen schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit XXXX zu nachangeführten Zeiten und an nachstehenden Orten nachangeführten Personen fremde, bewegliche Sachen in einem € 5.000,00, nicht jedoch € 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar:Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit römisch 40 zu nachangeführten Zeiten und an nachstehenden Orten nachangeführten Personen fremde, bewegliche Sachen in einem € 5.000,00, nicht jedoch € 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar:
1. am XXXX .2023 in der Zeit von 00:11 und 00:15 Uhr in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX und XXXX Verfügungsberechtigten der „ XXXX Gesellschaft mbH“ 40 Stück Autoreifen im Wert von € 3.840,00 und1. am römisch 40 .2023 in der Zeit von 00:11 und 00:15 Uhr in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 Verfügungsberechtigten der „ römisch 40 Gesellschaft mbH“ 40 Stück Autoreifen im Wert von € 3.840,00 und
2. am XXXX .2023 um 00:40 Uhr in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX Verfügungsberechtigten des Unternehmens „ XXXX “ 13 Kompletträdersätze im Wert von € 7.000,00.2. am römisch 40 .2023 um 00:40 Uhr in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 Verfügungsberechtigten des Unternehmens „ römisch 40 “ 13 Kompletträdersätze im Wert von € 7.000,00.
Als mildernd wurden die Sicherstellung des gesamten Diebsgutes und die nachträgliche Schadenswiedergutmachung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil der „ XXXX “, als erschwerend die zahlreichen aufgrund der gleichen schädlichen Neigung als einschlägig zu wertenden Vorverurteilungen im Ausland sowie die Begehung zweier gleichartiger Straftaten in einem kurzen Zeitraum gewertet.Als mildernd wurden die Sicherstellung des gesamten Diebsgutes und die nachträgliche Schadenswiedergutmachung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil der „ römisch 40 “, als erschwerend die zahlreichen aufgrund der gleichen schädlichen Neigung als einschlägig zu wertenden Vorverurteilungen im Ausland sowie die Begehung zweier gleichartiger Straftaten in einem kurzen Zeitraum gewertet.
1.8.2. Zudem wurde der BF (abermals) vom LG für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.1.8.2. Zudem wurde der BF (abermals) vom LG für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe im Rückfall am XXXX .2024 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude vorsätzlich weggenommen, in dem er mit einem Stein die Scheibe eines Fensters links neben der Eingangstür zum Lokal „ XXXX “ einschlug, in dem er in den Gastraum eindrang und von dort aus einer Lade in der Theke 16 Packungen Zigaretten der Marke Marlboro und Chesterfield im Wert von € 116,40 wegnahm. Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe im Rückfall am römisch 40 .2024 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude vorsätzlich weggenommen, in dem er mit einem Stein die Scheibe eines Fensters links neben der Eingangstür zum Lokal „ römisch 40 “ einschlug, in dem er in den Gastraum eindrang und von dort aus einer Lade in der Theke 16 Packungen Zigaretten der Marke Marlboro und Chesterfield im Wert von € 116,40 wegnahm.
Zugleich wurde zwar vom Widerruf der dem BF im Zuge seiner ersten inländischen Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht Abstand genommen, die diesbezügliche Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert.
Als mildernd wurden hierbei der mit dem Geständnis des BF verbundene Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend, dass der BF bereits mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung begangener Taten verurteilt wurde sowie den schuldsteigernden Umstand der Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF all die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Am XXXX .2024 wurde der BF im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrags der Staatsanwaltschaft (StA) XXXX festgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrags der Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 festgenommen.
Der BF trat die erwähnte Strafe am XXXX .2025 an. Die bisher gestellten Anträge auf bedingten Entlassung wurden abgelehnt, das Strafende ist mit XXXX .2026 datiert. Der BF trat die erwähnte Strafe am römisch 40 .2025 an. Die bisher gestellten Anträge auf bedingten Entlassung wurden abgelehnt, das Strafende ist mit römisch 40 .2026 datiert.
1.9. Zu den Verurteilungen des BF in Ungarn:
1.9.1. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2011, Rechtskraftdatum XXXX .2011, Gericht XXXX , zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollzugsende mit XXXX .2022 datiert und welche ursprünglich für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt war.1.9.1. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2011, Rechtskraftdatum römisch 40 .2011, Gericht römisch 40 , zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2022 datiert und welche ursprünglich für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt war.
1.9.2. Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2011, Rechtskraftdatum XXXX .2012, Gericht XXXX , wegen eines unbekannten Delikts zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, deren Vollzugsende mit XXXX .2018 datiert war.1.9.2. Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2011, Rechtskraftdatum römisch 40 .2012, Gericht römisch 40 , wegen eines unbekannten Delikts zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2018 datiert war.
1.9.3. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2011, Rechtskraftdatum XXXX .2011, Gericht XXXX , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollzugsende mit XXXX .2018 datiert war.1.9.3. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2011, Rechtskraftdatum römisch 40 .2011, Gericht römisch 40 , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2018 datiert war.
1.9.4. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2011, Rechtskraftdatum XXXX 2011, Gericht XXXX , wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, deren Vollzugsende mit XXXX .2018 datiert war.1.9.4. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2011, Rechtskraftdatum römisch 40 2011, Gericht römisch 40 , wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2018 datiert war.
1.9.5. Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2012 Rechtskraftdatum XXXX .2012, Gericht XXXX , wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 20 Tagen, deren Vollzugsende mit XXXX .2021 datiert war.1.9.5. Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2012 Rechtskraftdatum römisch 40 .2012, Gericht römisch 40 , wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 20 Tagen, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2021 datiert war.
1.9.6. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2010, Rechtskraftdatum XXXX .2010, Gericht XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollzugsende mit XXXX .2021 datiert war.1.9.6. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2010, Rechtskraftdatum römisch 40 .2010, Gericht römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2021 datiert war.
1.9.7. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX 2010, Rechtskraftdatum XXXX 2010, Gericht XXXX , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die auf 2 Jahre mit Bewährung ausgesetzt wurde.1.9.7. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 2010, Rechtskraftdatum römisch 40 2010, Gericht römisch 40 , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die auf 2 Jahre mit Bewährung ausgesetzt wurde.
1.9.8. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2010, Rechtskraftdatum XXXX .2010, Gericht XXXX , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, der Vollzugsende mit XXXX .2021 datiert war. 1.9.8. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2010, Rechtskraftdatum römisch 40 .2010, Gericht römisch 40 , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, der Vollzugsende mit römisch 40 .2021 datiert war.
1.9.9. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2019, Rechtskraftdatum XXXX .2019, Gericht XXXX , wegen Entzugs eines Rechts oder einer Fähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 10 Tagen, deren Vollzugsende mit XXXX .2019 datiert war.1.9.9. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2019, Rechtskraftdatum römisch 40 .2019, Gericht römisch 40 , wegen Entzugs eines Rechts oder einer Fähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 10 Tagen, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2019 datiert war.
1.9.10. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2017, Rechtskraftdatum XXXX .2017, Gericht XXXX , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollzugsende mit XXXX .2021 datiert war und mit der Begleitmaßnahme der Beschlagnahme eines Betrages von 90000 HUF (das entspricht in etwa: € 230,00) verbunden war.1.9.10. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2017, Rechtskraftdatum römisch 40 .2017, Gericht römisch 40 , wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2021 datiert war und mit der Begleitmaßnahme der Beschlagnahme eines Betrages von 90000 HUF (das entspricht in etwa: € 230,00) verbunden war.
1.9.11. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2017, Rechtskraftdatum XXXX .2017, Gericht XXXX , wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollzugsende mit XXXX .2021 datiert war.1.9.11. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2017, Rechtskraftdatum römisch 40 .2017, Gericht römisch 40 , wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2021 datiert war.
1.9.12. Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2018, Rechtskraftdatum XXXX .2018, Gericht XXXX , wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollzugsende mit XXXX .2019 datiert war. 1.9.12. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2018, Rechtskraftdatum römisch 40 .2018, Gericht römisch 40 , wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollzugsende mit römisch 40 .2019 datiert war.
1.10. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig oder krank wäre, noch, dass er über Deutschkenntnisse eines bestimmen Niveaus verfügt.
1.11. Auf die dem BF am 03.02.2025 zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme antwortete er nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte eine auf seinen Namen lautende ungarische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und welche auf AS 83 abgebildet ist. Sein Familienstand, der Zeitpunkt des Strafantritts und jener der geplanten Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX auf AS 89 und 90, der Oz 7 (aktuellste Vollzugsdateninformation) sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR). Diesem ist auch die Meldehistorie des BF zu entnehmen. 2.2.1. Der BF legte eine auf seinen Namen lautende ungarische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und welche auf AS 83 abgebildet ist. Sein Familienstand, der Zeitpunkt des Strafantritts und jener der geplanten Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 auf AS 89 und 90, der Oz 7 (aktuellste Vollzugsdateninformation) sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR). Diesem ist auch die Meldehistorie des BF zu entnehmen.
2.2.2. Die bisher im Inland ausgeübten Beschäftigungen erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
2.2.3. Die Verurteilungen in Österreich und Ungarn folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregisterauszug (ECRIS), den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX wie den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde. Ebenso erhellt sich aus den besagten Urteilsausfertigungen, dass der BF die besagten Verhaltensweisen gesetzt und die beschriebenen Taten begangen hat. Die ursprüngliche Einreise nach Österreich folgt den Ausführungen in der Beschwerde und ist mit dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden ZMR-Auszugs in Einklang zu bringen. Die Festnahme am XXXX 2024 ist aus dem Akteninhalt (AS 106) ersichtlich.2.2.3. Die Verurteilungen in Österreich und Ungarn folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregisterauszug (ECRIS), den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 wie den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde. Ebenso erhellt sich aus den besagten Urteilsausfertigungen, dass der BF die besagten Verhaltensweisen gesetzt und die beschriebenen Taten begangen hat. Die ursprüngliche Einreise nach Österreich folgt den Ausführungen in der Beschwerde und ist mit dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden ZMR-Auszugs in Einklang zu bringen. Die Festnahme am römisch 40 2024 ist aus dem Akteninhalt (AS 106) ersichtlich.
2.2.4. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus (etwa: Sprachzertifikat), einer Arbeitsunfähigkeit oder für die Existenz von Krankheiten in der Person des BF ergaben sich nicht.
2.2.5. Familienstand, Existenz einer LG, die Sorgepflicht für die drei Stiefkinder, Vermögens- und Schuldenstand (keine Außenstände) sind dem (ersten) Urteil des LG für Strafsachen XXXX (Seite 4, Oz 5) zu entnehmen. Dass der BF auch aktuell Kontakt zu seinen Stiefkindern und der damals existenten Lebensgefährtin pflegt, steht nicht fest, zumal er in der Haft bis dato lediglich von seinem Bruder, einer XXXX , geboren am XXXX und einer gewissen XXXX , geboren am XXXX , nicht jedoch von andren Privatpersonen beucht wurde. Abgesehen von seinem Bruder (auch dies nur ansatzweise) wurde aus diesem Personenkreis auch im Rechtsmittel niemand genannt. 2.2.5. Familienstand, Existenz einer LG, die Sorgepflicht für die drei Stiefkinder, Vermögens- und Schuldenstand (keine Außenstände) sind dem (ersten) Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 (Seite 4, Oz 5) zu entnehmen. Dass der BF auch aktuell Kontakt zu seinen Stiefkindern und der damals existenten Lebensgefährtin pflegt, steht nicht fest, zumal er in der Haft bis dato lediglich von seinem Bruder, einer römisch 40 , geboren am römisch 40 und einer gewissen römisch 40 , geboren am römisch 40 , nicht jedoch von andren Privatpersonen beucht wurde. Abgesehen von seinem Bruder (auch dies nur ansatzweise) wurde aus diesem Personenkreis auch im Rechtsmittel niemand genannt.
2.2.5. Im Übrigen hat der BF – anknüpfend an den letzten Absatz – abgesehen von der Existenz seines Bruders, der ihn auch besuchte – weder vor dem Strafgericht noch im Rechtsmittel irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen von engen Bindungen ins oder zum österreichischen Bundesgebiet geliefert, weshalb dahingehend keine weiteren (positiven) Feststellungen getroffen werden konnten.
2.2.6. Aus dem im Akt einliegenden Nachweis ergibt sich die Übernahme der VEB seitens des BF am 03.02.2025 (AS 79). Im Rechtsmittel bestätigte er dessen Erhalt. Eine Antwort darauf findet sich im Akt nicht.
Wenn er in diesem Rahmen vermeint, es hätte seiner persönlichen Einvernahme bedurft, sei er rechtsunkundig und wegen mangelnder Sprachkenntnisse die 14tägige Frist zu kurz gewesen, so ist auszuführen, dass dem BF durch die Einräumung eines Parteiengehörs hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendene Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Die Amtssprache ist in Österreich gemäß Art 8 B-VG Deutsch. Unabhängig davon wäre es dem BF freigestanden, sich an den Sozialen Dienst der JA zu wenden und/oder eine Stellungnahme in Ungarisch abzugeben oder sich in dieser Sprache an die belangte Behörde zu wenden.Wenn er in diesem Rahmen vermeint, es hätte seiner persönlichen Einvernahme bedurft, sei er rechtsunkundig und wegen mangelnder Sprachkenntnisse die 14tägige Frist zu kurz gewesen, so ist auszuführen, dass dem BF durch die Einräumung eines Parteiengehörs hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendene Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Die Amtssprache ist in Österreich gemäß Artikel 8, B-VG Deutsch. Unabhängig davon wäre es dem BF freigestanden, sich an den Sozialen Dienst der JA zu wenden und/oder eine Stellungnahme in Ungarisch abzugeben oder sich in dieser Sprache an die belangte Behörde zu wenden.
2.2.7. Die unter II.1.4. angeführte Zurückweisung wie auch das ursprünglich erlassene 5jährige Aufenthaltsverbot sind dem bekämpften Bescheid wie dem Inhalt des IZR-Auszugs des BF zu entnehmen. 2.2.7. Die unter römisch zwei.1.4. angeführte Zurückweisung wie auch das ursprünglich erlassene 5jährige Aufenthaltsverbot sind dem bekämpften Bescheid wie dem Inhalt des IZR-Auszugs des BF zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Ge