Entscheidungsdatum
30.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W112 2136297-4/52E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA AFGHANISTAN alias RUSSISCHE FÖDERATION alias SYRIEN alias staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA AFGHANISTAN alias RUSSISCHE FÖDERATION alias SYRIEN alias staatenlos, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, GZ römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 18.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX sei am XXXX in XXXX , AFGHANISTAN, geboren und Staatsangehöriger AFGHANISTANS; er spreche gut DARI und TADSCHIKISCH, könne aber in keiner der beiden Sprachen lesen oder schreiben; er sei Analphabet und habe keine Ausbildung. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der TADSCHIKEN an und sei Moslem, Sunnit. Er sei im Alter von FÜNF Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach TADSCHIKISTAN ausgewandert, XXXX . Seine Eltern seien verstorben, zu seinem Bruder XXXX könne er keine näheren Angaben machen. Als Fluchtgründe bracht er vor, dass er niemanden mehr in TADSCHIKISTAN habe und keinen Platz zum Schlafen habe. Nach AFGHANISTAN könne er nicht zurückkehren, da er nicht wisse, wie er dort überleben solle. Im Falle der Rückkehr fürchte er, im Krieg getötet zu werden, außerdem wisse er nicht, wohin er gehen solle.Bei der Erstbefragung am 18.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 sei am römisch 40 in römisch 40 , AFGHANISTAN, geboren und Staatsangehöriger AFGHANISTANS; er spreche gut DARI und TADSCHIKISCH, könne aber in keiner der beiden Sprachen lesen oder schreiben; er sei Analphabet und habe keine Ausbildung. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der TADSCHIKEN an und sei Moslem, Sunnit. Er sei im Alter von FÜNF Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach TADSCHIKISTAN ausgewandert, römisch 40 . Seine Eltern seien verstorben, zu seinem Bruder römisch 40 könne er keine näheren Angaben machen. Als Fluchtgründe bracht er vor, dass er niemanden mehr in TADSCHIKISTAN habe und keinen Platz zum Schlafen habe. Nach AFGHANISTAN könne er nicht zurückkehren, da er nicht wisse, wie er dort überleben solle. Im Falle der Rückkehr fürchte er, im Krieg getötet zu werden, außerdem wisse er nicht, wohin er gehen solle.
Beim Beschwerdeführer wurde eine medizinische Altersdiagnose durchgeführt. Laut dem Gutachten vom 09.02.2016 war die Verständigung des Beschwerdeführers mit der Dolmetscherin in der Sprache DARI problemlos. Im Rahmen der Begutachtung gab er an, dass er ab dem FÜNFTEN Lebensjahr bis zur Ausreise in TADSCHIKISTAN gelebt habe, er habe ein Jahr lang die Schule besucht und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Sein einziger Bruder sei verstorben, sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei, seine Mutter, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Es haben Narben an der Brust festgestellt werden können, im Übrigen sei er gesund. Das Handröntgen habe ein durchschnittliches Skelettalter von XXXX oder älter ergeben, das Schlüsselbein-CT einen Mittelwert von XXXX , die Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses ein Alter von XXXX bis XXXX , die Durchbruchsstadien ein Alter von XXXX bis XXXX . Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von XXXX bei Asylantragstellung könne daher nicht ausgeschlossen werden.Beim Beschwerdeführer wurde eine medizinische Altersdiagnose durchgeführt. Laut dem Gutachten vom 09.02.2016 war die Verständigung des Beschwerdeführers mit der Dolmetscherin in der Sprache DARI problemlos. Im Rahmen der Begutachtung gab er an, dass er ab dem FÜNFTEN Lebensjahr bis zur Ausreise in TADSCHIKISTAN gelebt habe, er habe ein Jahr lang die Schule besucht und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Sein einziger Bruder sei verstorben, sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei, seine Mutter, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Es haben Narben an der Brust festgestellt werden können, im Übrigen sei er gesund. Das Handröntgen habe ein durchschnittliches Skelettalter von römisch 40 oder älter ergeben, das Schlüsselbein-CT einen Mittelwert von römisch 40 , die Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses ein Alter von römisch 40 bis römisch 40 , die Durchbruchsstadien ein Alter von römisch 40 bis römisch 40 . Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von römisch 40 bei Asylantragstellung könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Am 13.07.2017 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich ein. Dabei bestätigte er u.a. seine bisherigen Angaben; sein Geburtsdatum nach dem AFGHANISCHEN Kalender könne er nicht nennen, er habe nur von seinen Eltern gewusst, dass er XXXX alt gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei. Aus welchem Dorf seine Eltern kommen und aus welchem Distrikt AFGHANISTANS er komme und seine letzte Wohnadresse in AFGHANISTAN wisse er nicht, er sei damals zu klein gewesen. Er spreche auch etwas Russisch und gut Deutsch, den Dolmetscher für die Sprache DARI verstehe er einwandfrei. Er sei in seinem Heimatstaat nicht registriert worden, er könne keine Dokumente vorweisen. Er sei mit seinen Eltern in TADSCHIKISTAN illegal aufhältig gewesen. Er habe noch nie einen Personalausweis oder Reisepass gehabt, auch seine Eltern keinen Reisepass gehabt. Er habe vor der Ausreise in TADSCHIKISTAN gelebt, die zwei Tage vor der Ausreise sei er aber nach AFGHANISTAN gefahren, weil er seinen Vater finden habe wollen. Er habe nach XXXX gehen wollen, aber die Bewohner haben gesagt, dass er wegmüsse. Sein Vater sei kontaktiert worden, dass sein Großvater erkrankt sei und daher sei sein Vater mit seinem jüngeren Bruder nach AFGHANISTAN gereist, er habe seinen Vater suchen wollen, weil er nicht nach TADSCHIKISTAN zurückgekehrt sei. Als sein Vater weggegangen sei, sei er FÜNF Jahre alt gewesen, er habe nicht einmal seine Mutter angerufen. In TADSCHIKISTAN habe er die Schule beendet, nachdem seine Mutter gestorben sei, und versucht, durch Hilfsarbeit am Bazar zu überleben, er habe auf der Straße geschlafen. In TADSCHIKSITAN habe er zu niemandem Kontakt, Freunde in AFGHANISTAN habe er nicht, er wisse nicht, welche Angehörigen er noch im Herkunftsstaat habe. Am 13.07.2017 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich ein. Dabei bestätigte er u.a. seine bisherigen Angaben; sein Geburtsdatum nach dem AFGHANISCHEN Kalender könne er nicht nennen, er habe nur von seinen Eltern gewusst, dass er römisch 40 alt gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei. Aus welchem Dorf seine Eltern kommen und aus welchem Distrikt AFGHANISTANS er komme und seine letzte Wohnadresse in AFGHANISTAN wisse er nicht, er sei damals zu klein gewesen. Er spreche auch etwas Russisch und gut Deutsch, den Dolmetscher für die Sprache DARI verstehe er einwandfrei. Er sei in seinem Heimatstaat nicht registriert worden, er könne keine Dokumente vorweisen. Er sei mit seinen Eltern in TADSCHIKISTAN illegal aufhältig gewesen. Er habe noch nie einen Personalausweis oder Reisepass gehabt, auch seine Eltern keinen Reisepass gehabt. Er habe vor der Ausreise in TADSCHIKISTAN gelebt, die zwei Tage vor der Ausreise sei er aber nach AFGHANISTAN gefahren, weil er seinen Vater finden habe wollen. Er habe nach römisch 40 gehen wollen, aber die Bewohner haben gesagt, dass er wegmüsse. Sein Vater sei kontaktiert worden, dass sein Großvater erkrankt sei und daher sei sein Vater mit seinem jüngeren Bruder nach AFGHANISTAN gereist, er habe seinen Vater suchen wollen, weil er nicht nach TADSCHIKISTAN zurückgekehrt sei. Als sein Vater weggegangen sei, sei er FÜNF Jahre alt gewesen, er habe nicht einmal seine Mutter angerufen. In TADSCHIKISTAN habe er die Schule beendet, nachdem seine Mutter gestorben sei, und versucht, durch Hilfsarbeit am Bazar zu überleben, er habe auf der Straße geschlafen. In TADSCHIKSITAN habe er zu niemandem Kontakt, Freunde in AFGHANISTAN habe er nicht, er wisse nicht, welche Angehörigen er noch im Herkunftsstaat habe.
Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein.
Gegen diesen Bescheid erhob er durch seinen Rechtsberater als bevollmächtigter Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ab 31.07.2018 wurde er durch XXXX vertreten.Gegen diesen Bescheid erhob er durch seinen Rechtsberater als bevollmächtigter Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ab 31.07.2018 wurde er durch römisch 40 vertreten.
In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI, den er seinen Angaben zufolge gut verstand, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab weiters an, dass er sein Leben in TADSCHIKISTAN selbstän