Entscheidungsdatum
01.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L532 2307276-1/7E
L532 2307277-1/7E
L532 2307274-1/5E
L532 2307272-1/5E
L532 2307278-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. XXXX , der 2) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. XXXX , der 3) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. XXXX , der 4) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. XXXX , und des 5) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX als gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. XXXX , allesamt Staatsbürgerschaft Türkei, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , der 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , der 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , der 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , und des 5) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , allesamt Staatsbürgerschaft Türkei, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF 1 bis BF 5“ oder „die BF“), sind türkische Staatsangehörige. Der BF 1 und die BF 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der unmündigen minderjährigen BF 3 bis BF 5. Die BF 1 bis BF 4 stellten am 13.09.2023 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend brachte der BF 1 im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 13.09.2023 zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, in der Türkei gäbe es keine Menschenrechte, es herrsche Rassismus gegenüber den Kurden sowie der Religion der BF 2. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und im Rückkehrfall fürchte er psychischen Druck. Die BF 2 legte, am selben Tag befragt, dar sie sei aufgrund ihrer Religion stets vernachlässigt und diskriminiert worden. Die Familie des BF 1 misshandle und vernachlässige die Kinder. Sonst gäbe es keine Fluchtgründe, im Falle Ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.
2. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) am 06.03.2024 legten der BF 1 und die BF 2 im Wesentlichen gleichlautend dar, sie seien aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, weil die Familie des BF 1, insbesondere sein Vater, Druck ausgeübt und gegen die BF 2 Gewalt angewandt habe. Dies aufgrund des konfessionellen Hintergrundes der BF 2, welche Alevitin sei.
3. Der BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter mit 15.10.2024 schriftlich einen Asylantrag für ihn.3. Der BF 5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter mit 15.10.2024 schriftlich einen Asylantrag für ihn.
4. Mit den im Kopf angeführten angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 09.12.2024 wurden die Anträge der BF vollinhaltlich abgewiesen und jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen. Mit Informationsblatt vom 11.12.2024 wurde den BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.4. Mit den im Kopf angeführten angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 09.12.2024 wurden die Anträge der BF vollinhaltlich abgewiesen und jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen. Mit Informationsblatt vom 11.12.2024 wurde den BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Die bB schenkte den BF aufgrund von Widersprüchen und fehlender Plausibilität keinen Glauben.
5. Am 09.01.2025 erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Beschwerdeschriftsatz wird das Parteienvorbringen wiederholt und dessen Schutzrelevanz geltend gemacht.
6. Am 14.11.2025 fand vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF 1 und der BF 2, deren Rechtsvertretung und einer geeigneten Dolmetscherin für die türkische Sprache sowie in Abwesenheit eines Vertreters der bB statt. Die befragten BF wiederholten dabei weitestgehend ihr bisheriges Vorbringen und konkretisierten dieses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identitäten der BF stehen fest. Sie führen die im Kopf angegebenen Personendaten und sind türkische Staatsangehörige. Der BF 1 ist gebürtiger, jedoch inzwischen atheistisch eingestellter Moslem, gehört der kurdischen Ethnie an und beherrscht die Sprachen Kurdisch-Kurmanji und Türkisch, die BF 2 hingegen ist Alevitin, Angehörige der Titularethnie und spricht Türkisch. Der BF 1 und die BF 2 sind miteinander verheiratet. Die BF 3 bis BF 5 sind deren unmündige minderjährige Kinder.
Bis zu ihrer legalen Ausreise am 10.09.2023 lebten die BF 1 bis BF 4 gemeinsam in einem Haus in Mardin, welches im Eigentum des verstorbenen Großvaters des BF 1 stand und über das der Vater des BF 1 die Verfügungsgewalt innehat.
Der BF 1 erwarb im Herkunftsstaat schulische sowie akademische Bildung. Er erwarb ein Associate Degree als Elektrotechniker und arbeitete 16 Jahre lang in dieser Branche. Die BF 2 weist denselben Bildungshintergrund auf, absolvierte ein zweijähriges Studium für Buchhalter und arbeitete vor der Eheschließung vier Jahre lang als Buchhalterin. Nach der Heirat ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
1.2. Der BF 1 verfügt im Herkunftsstaat über seine Eltern, seinen Bruder sowie seine beiden Schwestern. Die Eltern des BF 1 leben in Mardin, sein Bruder in Gaziantep und eine Schwester in Izmir.
Die BF 2 verfügt über ihre Mutter, einen Bruder und drei Schwestern in der Türkei. Sämtliche Angehörige der BF 2 leben in Hatay.
Die im Herkunftsstaat befindlichen Angehörigen beziehen jeweils ein regelmäßiges Einkommen (teils aus Erwerbsarbeit, teils aus Transferleistungen) und befinden sich Liegenschaften in deren Eigentum, insbesondere die Familie des BF 1 verfügt über Häuser und Wohnungen sowie auch über landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Familie des BF 1 ist wohlhabend, die Familie der BF 2 gehört der Mittelschicht an.
Ob Kontakt zur Familie des BF 1 besteht, kann nicht festgestellt werden. Die BF 2 pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihren in der Türkei aufhältigen Angehörigen.
1.3. Sämtliche BF sind körperlich und geistig gesund und bedürfen keiner Medikation.
1.4. Die BF hatten vor deren Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses, ihres politischen Hintergrundes oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.
1.5. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihnen droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in ihrer Herkunftsregion.
Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht.
Mardin ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.6. Die BF sind in die Gesellschaft des Herkunftsstaates integriert. In ihrem Herkunftsstaat verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine Wohnmöglichkeit und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) der Eltern des BF 1 sowie der Mutter der BF 2, der Geschwister des BF 1 und der BF 2 und weiterer Sozialkontakte. Der BF 1 und die BF 2 werden nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, (im Falle des BF 1 im vollen Stundenausmaß und im Falle der BF 2 aufgrund der Betreuungspflichten für die minderjährigen BF 3 bis BF 5 zumindest im verminderten Umfang) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern sie dies wünschen - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein.
Den BF droht sohin nicht der Eintritt einer ausweglosen Situation. Die BF 3 bis BF 5 profitieren als unmündige Kinder des BF 1 und der BF 2 von deren Selbsterhaltungsfähigkeit sowie vom familiären Netzwerk.
1.7. Die BF 1 bis BF 4 stellten am 13.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte der BF 1 am 15.10.2024 für ihn einen Asylantrag ein. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen anderen österreichischen Aufenthaltstitel. 1.7. Die BF 1 bis BF 4 stellten am 13.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF 5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte der BF 1 am 15.10.2024 für ihn einen Asylantrag ein. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen anderen österreichischen Aufenthaltstitel.
Der BF 1 und die BF 2 partizipieren nicht am österreichischen Arbeitsmarkt und finanzieren den Lebensunterhalt der Familie durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung.
Die BF 3 besucht die erste Klasse einer Volksschule, die BF 3 den Kindergarten. Der BF 5 besucht keine Kinderbetreuungs- oder Bildungseinrichtungen.
Der BF 1 verfügt über keine objektivierbaren Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Deutschkenntnisse der BF 2 sind marginal. Es ist davon auszugehen, dass die BF 3 Sprachkenntnisse erworben hat, die ihrem Alter und ihrer Aufenthaltsdauer entsprechen.
Weder der BF 1 noch die BF 2 verfügen über Angehörige im österreichischen Bundesgebiet. Angehörige des BF 1 leben zwar in Deutschland und den Niederlanden, er pflegt jedoch keinen Kontakt zu diesen. Wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse oder ein sonstiger Nahebezug sind zu verneinen. Die BF 2 hat in der Europäischen Union keine Verwandten.
Die BF verfügen über keinen maßgeblichen Freundeskreis.
Der BF 1 unterstützt in seiner Freizeit fallweise die Kirche durch unbezahlte Hilfsarbeitertätigkeiten und versucht, Deutsch zu lernen. Die BF 2 verbringt ihre Freizeit vorwiegend zu Hause.
Der BF 1 und die BF 2 sind weder in Vereinen aktiv noch engagieren sie sich ehrenamtlich.
Der BF 1 und die BF 2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. Bei den BF 3 bis BF 5 handelt es sich um strafunmündige Kinder.
Eine maßgebliche Integration der BF in Österreich ist nicht vorliegend.
1.8. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.8. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vergleiche FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vergleiche AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23).Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; Sitzung 23).
Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vergleiche DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaub