Entscheidungsdatum
01.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L519 2312102-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. 1408008207-241252867, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. 1408008207-241252867, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) ist Staatsangehörige des Irak, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitische Muslima.
2. Sie reiste aus ihrem Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug in die Türkei aus und von dort unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet, wo sie am 19.08.2024 den ggst. Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Zum Ausreisegrund führte sie im Rahmen der Erstbefragung am 19.08.2024 im Wesentlichen aus, dass sie zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann kommen wollte. Ihr Vater habe die Scheidung verlangt und gefordert, dass sie einen anderen Mann heiraten müsse. Sie sei in diesem Zusammenhang auch von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden.
3. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihrer persönlichen Problemlage im Herkunftsstaat am 19.03.2025 zusammengefasst vor, dass sie mit ihrem legal im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann über eine in Österreich lebende Freundin in Kontakt gekommen sei. Nach 9 monatigem telefonischen Kontakt sei der nunmehrige Ehemann in den Irak gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Ihre Familie habe nichts dagegen gehabt und es sei zur Heirat gekommen. In weiterer Folge habe ihr Vater seine Zustimmung zur Ehe bereut und die Scheidung verlangt. Ihr Vater habe ihr nicht gestattet, den für die Familienzusammenführung erforderlichen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei in dieser Zeit zu Hause auch geschlagen und dabei verletzt worden und habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Aus Angst, mit den Großcousin ihres Vaters zwangsverheiratet zu werden, sei die BF letztlich mit Unterstützung ihres jüngeren Bruders aus dem Irak ausgereist.
4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 6 Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 6 Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.04.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Ehemann der BF eine Rot-Weiß-Rot plus Karte habe und der Ehe eine gemeinsame, in Österreich geborene Tochter entstamme. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen bzw. die Länderberichte nicht richtig gewürdigt. Die BF könne im Irak wegen der Gewalt innerhalb der Familie keinen ausreichenden Schutz erhalten und stünde ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
6. Am 19.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung und im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Sorani eine Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb dieser unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie ist seit 04.09.2022 mit dem irakischen Staatsangehörigen XXXX geb. XXXX , standesamtlich verheiratet. Der Ehe entstammt die am XXXX in Österreich geborene Tochter XXXX , StA. Irak. Sowohl die Tochter als auch deren Vater sind im Besitz von Rot-Weiß-Rot Karten plus. Der Kindesvater befindet sich in Väterkarenz. Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie ist seit 04.09.2022 mit dem irakischen Staatsangehörigen römisch 40 geb. römisch 40 , standesamtlich verheiratet. Der Ehe entstammt die am römisch 40 in Österreich geborene Tochter römisch 40 , StA. Irak. Sowohl die Tochter als auch deren Vater sind im Besitz von Rot-Weiß-Rot Karten plus. Der Kindesvater befindet sich in Väterkarenz.
Die BF wurde in XXXX im Nordirak geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Eltern. Sie hat 12 Jahre die Schule besucht und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Dass die BF im Irak „kurdische Literatur“ studiert hätte, kann nicht festgestellt werden. Sie hat im Irak nicht gearbeitet und wurde dort von ihren Eltern bzw. seit ihrer Verlobung vom nunmehrigen Ehemann versorgt.Die BF wurde in römisch 40 im Nordirak geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Eltern. Sie hat 12 Jahre die Schule besucht und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Dass die BF im Irak „kurdische Literatur“ studiert hätte, kann nicht festgestellt werden. Sie hat im Irak nicht gearbeitet und wurde dort von ihren Eltern bzw. seit ihrer Verlobung vom nunmehrigen Ehemann versorgt.
Sie beherrscht Kurdisch-Sorani. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
In XXXX leben die Eltern, 2 Brüder, 3 Onkel und 4 Tanten der Beschwerdeführerin. In XXXX lebt eine Schwester der BF. Die Eltern der BF besitzen ein Haus, in welchem auch einer der beiden Brüder lebt. Der 2. Bruder und die verheiratete Schwester leben ebenfalls in eigenen Häusern. Der Vater bezieht eine Pension, ein Bruder ist arbeitslos, der 2. arbeitet als Ordinationshilfe. Der Schwager der BF ist Lehrer und ihre Schwester Hausfrau. Die BF hat zumindest mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder Kontakt.In römisch 40 leben die Eltern, 2 Brüder, 3 Onkel und 4 Tanten der Beschwerdeführerin. In römisch 40 lebt eine Schwester der BF. Die Eltern der BF besitzen ein Haus, in welchem auch einer der beiden Brüder lebt. Der 2. Bruder und die verheiratete Schwester leben ebenfalls in eigenen Häusern. Der Vater bezieht eine Pension, ein Bruder ist arbeitslos, der 2. arbeitet als Ordinationshilfe. Der Schwager der BF ist Lehrer und ihre Schwester Hausfrau. Die BF hat zumindest mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder Kontakt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Nordirak geboren und dort sozialisiert, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich in der Herkunftsregion problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben im Nordirak verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch zahlreiche Familienangehörige. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Die Beschwerdeführerin reiste im Juli 2024 legal und unter Verwendung ihres irak. Reisepasses in die Türkei und von dort schlepperunterstützt und illegal über Bulgarien, Serbien und Ungarn weiter bis nach Österreich. Spätestens am 19.08.2024 reiste sie illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag den ggst. Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Auf ihrem Weg nach Österreich durchreiste die Beschwerdeführerin mehrere als sicher geltende Staaten, in denen sie nicht um Schutz angesucht hat. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt in der Beschwerdeverhandlung keine aktuell behandlungsbedürftige schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung dargelegt. Sie gab vielmehr an, ebenso wie auch ihre Tochter, gesund zu sein.
In Österreich leben außer der Tochter keine Blutsverwandten der BF. In Schweden lebt eine Schwester der BF, zu welcher allerdings kein Kontakt besteht. Allfällige private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat die BF während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets unsicher und auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.
Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch nicht nachgewiesen, dass sie ernsthafte Bemühungen in diese Richtung unternommen hätte, indem sie beispielsweise eine Kopie eines beim AMS von einem Arbeitgeber gestellten Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hätte. Sie bezieht nach wie vor Grundversorgung. Unterstützungsschreiben oder Patenschaftserklärungen wurden ebenfalls nicht in Vorlage gebracht.
Die Beschwerdeführerin betätigt sich im Bundesgebiet auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnnützig und ist nicht Mitglied in einem österr. Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und war bei sämtlichen Einvernahmen auf Dolmetscher angewiesen, sodass nicht einmal von rudimentären Deutschkenntnissen auszugehen ist. Innerhalb der Familie erfolgt die Konversation in kurdischer Sprache. Die BF pflegt nach eigener Angabe auch keine Freundschaften mit Österreichern.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen auf.
1.2. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat erwarten:
Zur Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt willkürlichen Handlungen seitens irakischer Sicherheitsbehörden und/oder nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der Beschwerdeführerin droht als kurdischer Frau bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung. Die irakischen Behörden sind hinsichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere gewalttätiger und/oder sexueller Übergriffe (auch bei Begehung im Familienkreis) schutzwillig bzw. -fähig. Dass die BF tatsächlich von ihrem Vater zur Scheidung vom nunmehrigen Ehemann gezwungen worden wäre und in weiterer Folge mit dessen Großcousin zwangsverheiratet werden sollte, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF vom Vater und einem ihrer Brüder geschlagen und verletzt worden wäre, oder dass sie der Vater im Haus eingesperrt und gezwungen hätte, ein Studium abzubrechen.
Nicht festgestellt werden kann weiter, dass die BF im Irak aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus diesem Grund keine Hilfe durch die Polizei erwarten könnte.
Aus der derzeitigen Lage im Herkunftsstaat ergibt sich unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
Zur Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln im Herkunftsstaat auch vor der Ausreise schon in der Lage, ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht der Fall sein sollte. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und gesund, verfügt über eine umfassende Schulbildung und hat im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige samt eigenen Häusern.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-27 16:51
In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, S. 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, Sitzung 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).
Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, S. 6).Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, Sitzung 6).
Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022, Sitzung 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, Sitzung 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).
Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).
Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, S. 11). Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, Sitzung 11).
Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, S. 7).Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, Sitzung 7).
Gouvernement Erbil
Im September 2022 wurde in Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) zugeschrieben wird. Hierbei gab es keine Opfer zu beklagen (Wing 6.10.2022). Vier Raketen schlugen beim Dorf Tarawa ein (Sumaria 5.9.2022).
Im April 2023 wurden in Erbil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer forderten. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023). Im Oktober 2023 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um Angriffe auf den al-Harir-Luftwaffenstützpunkt in Erbil (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden weitere 13 Angriffe pro-iranischer Gruppen verzeichnet (Wing 6.12.2023).
Auch im Jänner 2024 erfolgten in Erbil Angriffe pro-iranischer Gruppen, aber auch eines direkten Angriffs aus Iran. Sieben Drohnenangriffe trafen die Stadt, den Flughafen und den Luftwaffenstützpunkt al-Harir. Iran feuerte ballistische Raketen auf die Stadt Erbil ab, die angeblich auf ein israelisches Geheimdienstzentrum abzielten, aber ein Privathaus trafen (Wing 5.2.2024). Dieser Angriff forderte fünf Zivilisten das Leben (National 16.1.2024), weitere wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Erbil [Anm.: unterteilt in die Distrikte Erbil, Choman, Koya, Mergasor, Rawanduz, Shaqlawa und Soran, sowie den umstrittenen Distrikt Makhmour] von Juli bis Dezember 2022 329 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 54,83) [Anm.: abgesehen von den Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (5), und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen 39 bewaffnete Auseinandersetzungen, 242 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten (1), IEDs (17), Artillerie-/Raketenbeschuss (134), Luft-und Drohnenangriffe (90), 34 Demonstrationen (31 friedlich verlaufende, drei mit Interventionen) und zehn Fälle von "strategischen Entwicklungen". Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Erbil von Juli bis Dezember 2022 drei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 0,5). Hierbei kamen keine Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es ebenfalls 785 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 65,42) [abgesehen von "change to group/activity" (10), "others" (2), "agreement" (1) und "headquarters or base established" (1)]. Diese umfassten 47 bewaffnete Auseinandersetzungen, 644 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter IEDs (8), Artillerie- und Raketenbeschuss (170) und Luft-/Drohnenangriffe (465), 66 Demonstrationen (62 friedlich verlaufende