RS OGH 2024/6/6 3R9/23g; 3R26/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Norm

ZPO §467
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Eine solche nicht gesetzgemäße (auch sog: nicht rechtsprechungskonforme) Beweisrüge kann idR auch nicht als Rechtsrüge (iS eines sekundären Feststellungsmangels) erfolgreich sein: Eine  Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex (positive oder negative) Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 9/23g
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 3 R 9/23g
  • 3 R 26/24h
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.06.2024 3 R 26/24h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100145

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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