Entscheidungsdatum
16.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
Schriftliche Ausfertigung des am 12.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
L519 2137461-5/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und RA. Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2025, Zl. 1078073802-240186575, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und RA. Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2025, Zl. 1078073802-240186575, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger des Irak und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. Er reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und brachte am 14.07.2015 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2016, L507 2137461-1, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 19.12.2017 wurde der illegal in die BRD eingereiste BF von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Am 20.12.2017 brachte er seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.
5. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.5. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018, G308 2137461-2 stattgegeben und der BF zum 2. Asylverfahren zugelassen.
7. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.7. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
8. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022, G304 2137461-3, als unbegründet abgewiesen.
9. Am 03.04.2023 brachte der BF seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz ein.
10. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.10. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
11. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde dem BF aufgetragen, gem. § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.11. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde dem BF aufgetragen, gem. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
12. Am 01.02.2024 brachte der BF seinen nunmehr 4. Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der BF zusammengefasst an, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm im Irak deswegen seitens der Regierung Gefahr drohe. Auch seine Familie würde diesen Schritt nicht akzeptieren.
Anlässlich der am 24.10.2024 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA gab der BF im Wesentlichen an, dass er im letzten Jahr (d.h. 2023) konvertiert sei. Er habe schon die letzten 3 Jahre an das Christentum gedacht. Im Herbst 2023 habe sein Kurs begonnen, der 2. Kurs habe vor 4 Monaten begonnen. In Telefonaten mit seiner Familie habe er immer über das Christentum gesprochen und dieses gelobt. Auch in sozialen Medien habe er darüber gepostet. Er besuche auch die Messen, welche in deutscher Sprache abgehalten werden. Er habe auch versucht, mit anderen Kurden in seinem Wohnort über das Christentum zu sprechen. Da es ihm aber an Wissen über das Christentum fehle, tue er sich schwer, andere davon zu überzeugen.
13. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.13. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit der persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
14. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Eingabe vom 08.04.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass seine Taufe für Mitte Mai avisiert sei. Dazu vorgelegt wurde ein Schreiben der Erzdiözese Salzburg, wonach Taufe und Firmung für die Osternacht am 19.04.2025 vorgemerkt seien. Christen würden im Irak nicht ausreichend geschützt. Der BF erwarte zudem Probleme mit seinen Brüdern, seinen Onkeln und sonstigen religiösen Eiferern. Im Fall einer Anzeige würde die Polizei untätig bleiben. Die Familie des BF könne ihn überall im Irak finden und bestrafen.
Geltend gemacht wurden Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Länderfeststellungen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung.
15. Am 12.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der damals alleine bevollmächtigten Rechtsvertretung BBU GmbH sowie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb dieser entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Auch die von ihm beantragte, vom Gericht nicht geladene, Zeugin ist nicht erschienen.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet. Mit Eingaben vom 12.08.2025 bzw. 22.08.2025 wurde jeweils ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. § 29 Abs. 4 iVm Abs. 2a VwGVG gestellt.Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet. Mit Eingaben vom 12.08.2025 bzw. 22.08.2025 wurde jeweils ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2 a, VwGVG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der ledige, kinderlose BF gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX im Irak, Provinz Salah-ad-Din geboren zu sein. Er ist irakischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Die Identität des BF wurde im 1. Asylverfahren aufgrund der dort vorgelegten Dokumente festgestellt.Der ledige, kinderlose BF gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 im Irak, Provinz Salah-ad-Din geboren zu sein. Er ist irakischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Die Identität des BF wurde im 1. Asylverfahren aufgrund der dort vorgelegten Dokumente festgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige lebensbedrohliche Erkrankung dargelegt.
Der BF beherrscht neben Kurdisch-Sorani auch Arabisch.
Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Schule und verfügt über Berufserfahrung als Geschäftsmann bzw. Händler. Er konnte im Herkunftsstaat vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten.
Im Heimatort lebt nach wie vor die Familie des BF, welche ihren Lebensunterhalt durch die Verkaufstätigkeiten der beiden Brüder des BF bestreitet.
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Der Beschwerdeführer reiste 2015 aus dem Irak in die Türkei aus und von dort schlepperunterstützt und illegal bis nach Österreich, wo er am 14.07.2015 seinen 1. Asylantrag einbrachte. Auf dem Weg nach Österreich durchreiste der Beschwerdeführer mehrere als sicher geltende Staaten. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch schon in der Türkei oder einem dieser sicheren Staaten möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.2. Zu den einzelnen Verfahren des BF und zur Legalität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet:
Der 1. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Der 1. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2016, L507 2137461-1, als unbegründet abgewiesen.
Am 19.12.2017 wurde der illegal in die BRD eingereiste BF von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Am 20.12.2017 brachte er seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018, G308 2137461-2 stattgegeben und der BF zum 2. Asylverfahren zugelassen.
Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022, G304 2137461-3, als unbegründet abgewiesen.
Am 03.04.2023 brachte der BF seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Am 03.04.2023 brachte der BF seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde dem BF aufgetragen, gem. § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Ab