Entscheidungsdatum
02.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L519 2315700-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.05.2025, Zl. 1378257409-232472264, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.05.2025, Zl. 1378257409-232472264, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 29.11.2023 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in der Türkei seine Kinder nicht versorgen könne. Gegen ihn seien 5 bis 6 Verfahren eröffnet worden, 4 davon seien noch anhängig, großteils wegen Drogen. Er würde zu Unrecht beschuldigt, ein Bandenmitglied zu sein. Wegen seiner Teilnahme an kurdischen Demonstrationen habe man ihn der Propaganda für die PKK beschuldigt. Er sei bereits 3 mal in Haft gewesen. Demnächst stünden weitere Verhandlungen an und dem BF würden 20 Jahre Haft drohen.
2. Anläßlich der Einvernahme vor dem BFA gab der BF im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass er in der Türkei bis jetzt 6 Jahre in Haft verbracht habe. Er habe noch weitere 16 Jahre und 8 Monate abzusitzen. Bei ihm sei Marihuana sichergestellt worden und er habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Über Nachfragen gab er weiter an, dass ihn die Polizei in Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen 5 bis 6 mal mitgenommen und geschlagen habe. Die Polizei habe ihm auch angeboten, als Spion für sie zu arbeiten. Wegen der Drogen und der Demonstrationsteilnahmen sei er 2000 -2001 18 Monate in Haft gewesen. Beim ersten Mal seien es 4 Jahre und 2 Monate, beim 2. Mal 19 Monate und 8,5 Monate gewesen. Es habe ca. 5 Verfahren gegen ihn gegeben, aber genau wisse er es nicht. Wegen der Missachtung des Ausreiseverbotes gäbe es auch 2 Haftbefehle. Als Kurde sei er auch immer ausgeschlossen gewesen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung des BF. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben sei ebenfalls nicht gegeben und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 02.06.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF regelmäßig und über Jahre an Demonstrationen in seinem Heimatbezirk teilgenommen und sich im Verein Siirtiler engagiert habe. Um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten strafrechtlich zu belangen, sei ihm zu Unrecht Drogenhandel unterstellt worden. Selbst Monate nach seiner Ausreise seien erneut polizeiliche Ermittlungen gegen den BF eingeleitet worden. Die Polizei habe der Schwägerin des BF mitgeteilt, dass ein neues Strafverfahren wegen Drogenhandels eröffnet worden sei. Geltend gemacht wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
5. Am 29.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am Schluss der Beschwerdeverhandlung wurde die Entscheidung des Gerichtes gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.5. Am 29.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am Schluss der Beschwerdeverhandlung wurde die Entscheidung des Gerichtes gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.
6. Mit Eingabe vom 29.09.2025 wurde vom BF die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 44-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem.
Mangels Vorlage des türk. Nüfus Nr. XXXX im Original kann die Identität des BF vom BVwG nicht festgestellt werden. Laut eigener Angabe war der BF nie im Besitz eines türk. Reisepasses und eines türk. Führerscheins.Mangels Vorlage des türk. Nüfus Nr. römisch 40 im Original kann die Identität des BF vom BVwG nicht festgestellt werden. Laut eigener Angabe war der BF nie im Besitz eines türk. Reisepasses und eines türk. Führerscheins.
Sein aktueller Familienstand kann mangels Vorlage entsprechender türk. Originaldokumente wie z.B. Heiratsurkunde oder Scheidungsurkunde nicht festgestellt werden. Laut eigener Angabe ist der BF Vater von 3 Kindern im Alter von 10, 12 und 14 Jahren. Die Kinder des BF leben derzeit bei dessen Bruder und seiner Familie im ehemaligen Mietshaus des BF und werden vom Bruder des BF versorgt. Wer die Obsorge für die mj. Kinder hat, kann mangels Vorlage entsprechender türkischer Gerichtsentscheide im Original nicht festgestellt werden.
Der BF wurde im Dorf XXXX Kreis Nisip, Provinz Gaziantep geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat 5 Jahre die Grundschule besucht. In der Türkei hat der BF zunächst 12 Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet, von 2017 bis zur Ausreise hatte er eine Autowaschanlage gepachtet.Der BF wurde im Dorf römisch 40 Kreis Nisip, Provinz Gaziantep geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat 5 Jahre die Grundschule besucht. In der Türkei hat der BF zunächst 12 Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet, von 2017 bis zur Ausreise hatte er eine Autowaschanlage gepachtet.
Gemeinsam mit seinen 10 Geschwistern hat der BF nach dem Tod seines Vaters ein Grundstück in der Türkei geerbt.
Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sind verstorben. In Gaziantep leben 3 Schwestern und 4 Brüder des BF, seine 3 Kinder sowie 3 Onkel und 2 Tanten. Eine weitere Schwester lebt in Istanbul. 2 Schwestern besitzen eigene Häuser, 2 Schwestern und 4 Brüder leben in Miethäusern. Die Schwestern werden von ihren Ehemännern erhalten, von denen 2 in Fabriken und einer in einer Bäckerei arbeiten. Der 4. Schwager ist nicht berufstätig. 3 Brüder des BF arbeiten in Fabriken und einer am Bau. Alle diese Angehörigen sind ebenfalls Kurden.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat geboren, verbrachte dort den Großteil seines Lebens und seine Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch zahlreiche Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Der Beschwerdeführer reiste laut eigener Angabe illegal aus der Türkei aus und u. a. über Bulgarien und Griechenland schlepperunterstützt bis nach Österreich. Auf seinem Weg nach Österreich durchreiste der Beschwerdeführer mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Die medizinische Behandlung in der Türkei ist flächendeckend gewährleistet. Er beabsichtigt, sich seine seit 2023 gebrochene Nase in Österreich operieren zu lassen, da er laut eigener Angabe nunmehr sozialversichert ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF drogenabhängig war bzw. aktuell wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Anknüpfungspunkte eines Privat- und/oder Familienlebens im Bundesgebiet während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Er hat eine 13 Jahre ältere österreichische Freundin, die er zu heiraten beabsichtigt, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Er lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. In der Schweiz leben 3 Cousins des BF, zu denen aber kein Kontakt besteht. Es kann kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive Nahebeziehung zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen festgestellt werden. Im Bundesgebiet leben keine Blutsverwandten des Beschwerdeführers. Insbesondere besteht auch zu den in der Schweiz lebenden Verwandten kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive Nahebeziehung.
Der Beschwerdeführer geht seit Juni 2025 einer Vollzeitbeschäftigung als Abwäscher nach und verdient laut eigener Angabe ca. 1.500,- Euro netto im Monat. 3 Lohnzettel für Juni bis August 2025 wurden vorgelegt. Davor lebte er von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 18.06.2025 wurde vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen vor. Er geht im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation. Er besucht laut eigener Angabe lediglich einen alevitischen Verein, in dem er z.B. beim Teeausschenken aushilft. Er betätigt sich in Österreich auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer bislang nicht abgelegt, Deutschkursbesuchsbestätigungen wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Freundschaften mit Österreichern ohne Migrationshintergrund waren nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich bislang unbescholten.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen, die er persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat erwartet:
1.2.1. Zur Verfolgung im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer zeigt Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert mit der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen für die kurdischen Belange teilgenommen hätte und in diesem Zusammenhang festgenommen und geschlagen worden wäre. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Polizei versucht hätte, den BF als Spitzel im Drogenmilieu anzuheuern. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP. Der Beschwerdeführer unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine unrechtmäßige Verhaftung durch die türkischen Sicherheitskräfte droht, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer läuft darüber hinaus in seiner Heimatregion auch nicht Gefahr, auf Grund seines Sympathisierens mit der HDP bzw. den kurdischen Belangen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Insbesondere war nicht feststellbar, dass der BF in der Türkei ungerechtfertigter, politisch motivierter Strafverfolgung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr wäre oder, dass ihm im Fall seiner Rückkehr ungerechtfertigte, unverhältnismäßige Haftstrafen drohen würden. Das Vorhandensein eines aufrechten Haftbefehls sowie ein bestehendes Ausreiseverbot waren ebenfalls nicht feststellbar.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
1.2.2. Zur Sicherung seiner existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht.
Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat als selbständiger Unternehmer seine Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, verfügt über eine grundlegende Schulbildung und hat im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige samt entsprechender Unterkunft.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, Sitzung 10; vergleiche BICC 2.2025, Sitzung 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 un