Norm
StPO §35 Abs2 letzter HalbsatzRechtssatz
Eine vom Vorsitzenden des Schöffensenates zwischen Anklageeinbringung und Beginn der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung, entgegen dem darauf abzielenden Antrag des Angeklagten eine Übersetzung von (weiteren) Aktenteilen (derzeit) nicht zu veranlassen, ist eine (bloße) prozessleitende Verfügung (iSd § 35 Abs 2 letzter Halbsatz StPO), gegen die eine Beschwerde nicht zulässig ist.Eine vom Vorsitzenden des Schöffensenates zwischen Anklageeinbringung und Beginn der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung, entgegen dem darauf abzielenden Antrag des Angeklagten eine Übersetzung von (weiteren) Aktenteilen (derzeit) nicht zu veranlassen, ist eine (bloße) prozessleitende Verfügung (iSd Paragraph 35, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO), gegen die eine Beschwerde nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000173Im RIS seit
28.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024