TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/5 G305 2321861-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2026
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Entscheidungsdatum

05.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G305 2321861-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a/34, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung Einreiseverbots samt Nebenentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a/34, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung Einreiseverbots samt Nebenentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 zu Recht:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt Traiskirchen, gegen XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs.1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA_VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt Traiskirchen, gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA_VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. So habe er sich nur deshalb rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er seinen Aufenthalt auf eine Ehe stütze, die allein dazu diente, ihm ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Er habe sich einer Aufenthaltsehe nach dem FPG bedient, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Infolge seines Aufenthalts habe er kein Eheleben gepflegt, sondern sich in regelmäßigen Abständen der Schwarzarbeit bedient. Zum Teil habe er dies auch während des Bezugs von Kranken- und Arbeitslosengeld getan. Hinzu kämen seine verwaltungs- und strafrechtlichen Verfehlungen. Dabei habe er mehrfach andere Personen einer Gefährdung ausgesetzt. Dies hauptsächlich durch zu schnelles Fahren oder Fahren in alkoholisiertem Zustand. Er habe sein Verhalten während der letzten Jahre auch nicht verändert. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und könne daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. In der Regelmäßigkeit, in der er sich der Schwarzarbeit bediente, sei von einem insgesamt erheblichen Schaden für die Republik auszugehen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde darauf, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise geboten sei und hätten sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Mit seinem Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er bereits seit dem Jahr XXXX mit seiner nunmehrigen Ehegattin zusammenlebe, wie dies zahlreiche Fotos belegen. Beide Ehegatten würden ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. Es treffe zu, dass zwischen den Ehegatten gelegentliche Unstimmigkeiten bestünden, eine Trennung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Obwohl er versehentlich unter einer anderen Adresse gemeldet war, hätten die Ehegatten die gesamte Zeit ununterbrochen zusammengelebt. Die Annahme einer Aufenthaltsehe widerspreche der Tatsache, dass das Familienleben schon vier Jahre vor der Eheschließung bestand bzw. nach wie vor aufrecht sei. Auf Grund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens lägen berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen könne. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen mehr als viereinhalb Jahre zurückliegen und er sich seither keine strafrechtlichen Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Die Gefährlichkeitsprognose, dass er neuerlich strafrechtliche Verhalten setzen würde, ergebe sich nicht zwingend, zumal er sich zuvor keinerlei strafrechtliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Er sei sich der Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst. Wenn das Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich sei, erscheine die verhängte Dauer überschießend und sei diese erheblich zu reduzieren. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde heißt es, dass er bereits seit zehn Jahren in Österreich aufhältig sei und erhebliche und intensive private und berufliche Bindungen zu Österreich bestünden. Das strafrechtliche Fehlverhalten liege bereits mehr als viereinhalb Jahre zurück, dass die von der Behörde angenommene Dringlichkeit nicht ersichtlich sei. Auch habe die sofortige Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots auf die persönlichen Interessen seiner Ehegattin massive Auswirkungen.2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er bereits seit dem Jahr römisch 40 mit seiner nunmehrigen Ehegattin zusammenlebe, wie dies zahlreiche Fotos belegen. Beide Ehegatten würden ein Eheleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Es treffe zu, dass zwischen den Ehegatten gelegentliche Unstimmigkeiten bestünden, eine Trennung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Obwohl er versehentlich unter einer anderen Adresse gemeldet war, hätten die Ehegatten die gesamte Zeit ununterbrochen zusammengelebt. Die Annahme einer Aufenthaltsehe widerspreche der Tatsache, dass das Familienleben schon vier Jahre vor der Eheschließung bestand bzw. nach wie vor aufrecht sei. Auf Grund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens lägen berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen könne. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen mehr als viereinhalb Jahre zurückliegen und er sich seither keine strafrechtlichen Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Die Gefährlichkeitsprognose, dass er neuerlich strafrechtliche Verhalten setzen würde, ergebe sich nicht zwingend, zumal er sich zuvor keinerlei strafrechtliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Er sei sich der Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst. Wenn das Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich sei, erscheine die verhängte Dauer überschießend und sei diese erheblich zu reduzieren. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde heißt es, dass er bereits seit zehn Jahren in Österreich aufhältig sei und erhebliche und intensive private und berufliche Bindungen zu Österreich bestünden. Das strafrechtliche Fehlverhalten liege bereits mehr als viereinhalb Jahre zurück, dass die von der Behörde angenommene Dringlichkeit nicht ersichtlich sei. Auch habe die sofortige Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots auf die persönlichen Interessen seiner Ehegattin massive Auswirkungen.

3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 23.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers als Partei einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (vormals: Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht auch Grundzüge der deutschen Sprache. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (vormals: Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht auch Grundzüge der deutschen Sprache.

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 3 Mitte].Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 3 Mitte].

Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines gültigen Personalausweises seines Herkunftsstaates Bosnien und Herzegowina [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 4 Mitte].Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines gültigen Personalausweises seines Herkunftsstaates Bosnien und Herzegowina [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 4 Mitte].

In seinem Herkunftsstaat absolvierte er zunächst die Grundschule und besuchte er dort anschließend vier Jahre lang die HTL, die er in der Folge abschloss. Über seine Schulausbildung hinaus belegte weder weiterführende Ausbildungen, noch absolvierte er eine Lehre [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 8 Mitte].In seinem Herkunftsstaat absolvierte er zunächst die Grundschule und besuchte er dort anschließend vier Jahre lang die HTL, die er in der Folge abschloss. Über seine Schulausbildung hinaus belegte weder weiterführende Ausbildungen, noch absolvierte er eine Lehre [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 8 Mitte].

1.2.1. Er ist erstmals im Jahr XXXX nach Österreich gekommen, hat sich hier jedoch damals polizeilich nicht angemeldet [ PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 4 unten; ZMR-Abfrage].1.2.1. Er ist erstmals im Jahr römisch 40 nach Österreich gekommen, hat sich hier jedoch damals polizeilich nicht angemeldet [ PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 4 unten; ZMR-Abfrage].

1.2.2. Er war vom XXXX bis XXXX bei der Unterkunftsgeberin XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am XXXX hat er sich bei seiner Unterkunftsgeberin an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz angemeldet und war dort bis zum XXXX gemeldet. 1.2.2. Er war vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Unterkunftsgeberin römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am römisch 40 hat er sich bei seiner Unterkunftsgeberin an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz angemeldet und war dort bis zum römisch 40 gemeldet.

Bei dieser Unterkunft handelte es sich um eine Eigentumswohnung, die im Eigentum der am XXXX geborenen XXXX steht [Beschuldigtenvernehmung des BF vor der LPD Niederösterreich vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 unten].Bei dieser Unterkunft handelte es sich um eine Eigentumswohnung, die im Eigentum der am römisch 40 geborenen römisch 40 steht [Beschuldigtenvernehmung des BF vor der LPD Niederösterreich vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 4 unten].

1.2.3. Am XXXX hat er sich an dieser Adresse neuerlich abgemeldet und am XXXX mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , in XXXX angemeldet und ist dort bis laufend gemeldet.1.2.3. Am römisch 40 hat er sich an dieser Adresse neuerlich abgemeldet und am römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , in römisch 40 angemeldet und ist dort bis laufend gemeldet.

1.2.4. Seit dem XXXX besteht keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift seiner vormaligen Unterkunftsgeberin XXXX .1.2.4. Seit dem römisch 40 besteht keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift seiner vormaligen Unterkunftsgeberin römisch 40 .

1.2.5. Eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht bis laufend, sohin erst ab dem XXXX . Davor war er mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet und hier aufhältig [ZMR-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 4 unten].1.2.5. Eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht bis laufend, sohin erst ab dem römisch 40 . Davor war er mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet und hier aufhältig [ZMR-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 4 unten].

1.3.1. Der BF kam zunächst zu dem Zweck Österreich, um seine damalige Freundin zu besuchen. Bei dieser Frau handelt es sich um die am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborene XXXX , die im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 5 oben; siehe dazu auch den AV der LPD Niederösterreich vom XXXX , GZ: XXXX , S. 1].1.3.1. Der BF kam zunächst zu dem Zweck Österreich, um seine damalige Freundin zu besuchen. Bei dieser Frau handelt es sich um die am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geborene römisch 40 , die im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 5 oben; siehe dazu auch den AV der LPD Niederösterreich vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 1].

1.3.2. Am XXXX heiratete er die am XXXX geborene XXXX vor dem Standesamt XXXX . Aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 5 oben].1.3.2. Am römisch 40 heiratete er die am römisch 40 geborene römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 . Aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 5 oben].

1.3.3. Unmittelbar nach der Hochzeit am XXXX beantragte das Paar einen Aufenthaltstitel für den BF [Beschuldigtenvernehmung der XXXX vor der LPD Niederösterreich am XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. Am XXXX hatte er sich bereits in der Wohnung seiner Ehegattin mit Hauptwohnsitz angemeldet [ZMR-Abfrage]. Faktisch zog er auch bei seiner Ehegattin ein. Während des ersten halben Jahres nach der stattgehabten Hochzeit übernachtete er auch fast immer in der ehelichen Wohnung an der Anschrift XXXX in XXXX , als er dann, für seine Ehegattin überraschend, immer wieder bei Freunden übernachtete. War er anfangs nur ein bis zwei Tage weg, wurden daraus nach einiger Zeit Wochen. So kam es, dass er sich nur noch sehr selten in der ehelichen Wohnung aufhielt. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Frühjahr XXXX teilte ihm seine Ehegattin mit, dass er nicht mehr zu ihr kommen brauche, da sie vermutete, dass er fremdgehe. Seitdem übernachtete er nicht mehr in der ehelichen Wohnung und kam „nur ein paar Mal“ zu seiner Ehegattin, um mit ihr zu reden. Nach dem Frühjahr XXXX hatte das Paar, dessen Ehe nach wie vor aufrecht ist, nur noch sporadisch Kontakt, der sich auf Telefonate beschränkte. Als ihm seine Ehegattin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX eröffnete, dass sie sich scheiden lassen wolle, gab er an, dass er das nicht wolle. Eine auf die Ehescheidung gerichtete Initiative der Ehegattin scheiterte an deren Geldmangel [Beschuldigtenvernehmung der XXXX vor der LPD Niederösterreich am XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte].1.3.3. Unmittelbar nach der Hochzeit am römisch 40 beantragte das Paar einen Aufenthaltstitel für den BF [Beschuldigtenvernehmung der römisch 40 vor der LPD Niederösterreich am römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 4 Mitte]. Am römisch 40 hatte er sich bereits in der Wohnung seiner Ehegattin mit Hauptwohnsitz angemeldet [ZMR-Abfrage]. Faktisch zog er auch bei seiner Ehegattin ein. Während des ersten halben Jahres nach der stattgehabten Hochzeit übernachtete er auch fast immer in der ehelichen Wohnung an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 , als er dann, für seine Ehegattin überraschend, immer wieder bei Freunden übernachtete. War er anfangs nur ein bis zwei Tage weg, wurden daraus nach einiger Zeit Wochen. So kam es, dass er sich nur noch sehr selten in der ehelichen Wohnung aufhielt. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Frühjahr römisch 40 teilte ihm seine Ehegattin mit, dass er nicht mehr zu ihr kommen brauche, da sie vermutete, dass er fremdgehe. Seitdem übernachtete er nicht mehr in der ehelichen Wohnung und kam „nur ein paar Mal“ zu seiner Ehegattin, um mit ihr zu reden. Nach dem Frühjahr römisch 40 hatte das Paar, dessen Ehe nach wie vor aufrecht ist, nur noch sporadisch Kontakt, der sich auf Telefonate beschränkte. Als ihm seine Ehegattin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 eröffnete, dass sie sich scheiden lassen wolle, gab er an, dass er das nicht wolle. Eine auf die Ehescheidung gerichtete Initiative der Ehegattin scheiterte an deren Geldmangel [Beschuldigtenvernehmung der römisch 40 vor der LPD Niederösterreich am römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 4 Mitte].

Am XXXX hatte der BF nur „noch ganz wenig“ Kleidungsstücke in der Ehewohnung. Seine Ehegattin hat die Zahnbürste des BF „schon vor langer (Anm.: nicht festgestellter bzw. feststellbarer Zeit) weggeschmissen“. „Sonst hat er auch nichts mehr bei“ ihr [Beschuldigtenvernehmung der XXXX vor der LPD Niederösterreich am XXXX , GZ: XXXX , S. 4 unten].Am römisch 40 hatte der BF nur „noch ganz wenig“ Kleidungsstücke in der Ehewohnung. Seine Ehegattin hat die Zahnbürste des BF „schon vor langer Anmerkung, nicht festgestellter bzw. feststellbarer Zeit) weggeschmissen“. „Sonst hat er auch nichts mehr bei“ ihr [Beschuldigtenvernehmung der römisch 40 vor der LPD Niederösterreich am römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 4 unten].

1.3.4. Der Beschwerdeführer ist Vater einer am XXXX geborenen Tochter, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und bei der vormaligen Partnerin des BF und Mutter dieses Kindes in XXXX , Provinz XXXX (Italien) lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 5 unten]. 1.3.4. Der Beschwerdeführer ist Vater einer am römisch 40 geborenen Tochter, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und bei der vormaligen Partnerin des BF und Mutter dieses Kindes in römisch 40 , Provinz römisch 40 (Italien) lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 5 unten].

Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , hat zwei Kinder aus erster Ehe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 5 Mitte].Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat zwei Kinder aus erster Ehe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 5 Mitte].

1.3.5. Die Ehe mit XXXX ist nach wie vor aufrecht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 6 Mitte]. Die Ehegatten bewohnen getrennte Wohnungen [ZMR-Abfrage].1.3.5. Die Ehe mit römisch 40 ist nach wie vor aufrecht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 6 Mitte]. Die Ehegatten bewohnen getrennte Wohnungen [ZMR-Abfrage].

1.4.1. Der BF hat mit zwei Cousins und einer Cousine Verwandte im Bundesgebiet. Diese leben an nicht festgestellten Anschriften in XXXX . Zwischen ihm und seinen Verwandten besteht kein wechselseitiges wirtschaftliches und/oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 6 oben].1.4.1. Der BF hat mit zwei Cousins und einer Cousine Verwandte im Bundesgebiet. Diese leben an nicht festgestellten Anschriften in römisch 40 . Zwischen ihm und seinen Verwandten besteht kein wechselseitiges wirtschaftliches und/oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 6 oben].

1.4.2. Im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, konkret in der Ortschaft XXXX , leben die Eltern des Beschwerdeführers. Beide sind bereits im Ruhestand und beziehen eine Pension vom bosnischen Staat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 8 oben]. Seine Eltern haben mit dem Beschwerdeführer nur ein einziges Kind und steht er mit ihnen telefonisch in regelmäßigem Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 8 Mitte].1.4.2. Im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, konkret in der Ortschaft römisch 40 , leben die Eltern des Beschwerdeführers. Beide sind bereits im Ruhestand und beziehen eine Pension vom bosnischen Staat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 8 oben]. Seine Eltern haben mit dem Beschwerdeführer nur ein einziges Kind und steht er mit ihnen telefonisch in regelmäßigem Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 8 Mitte].

1.4.3. Zu weiteren, im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten hat der BF nur wenig Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 8 unten].1.4.3. Zu weiteren, im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten hat der BF nur wenig Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 8 unten].

1.5.1. Der BF geht seit dem XXXX einer legalen, die Vollversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigung bei folgenden DienstgeberInnen im Bundesgebiet nach:1.5.1. Der BF geht seit dem römisch 40 einer legalen, die Vollversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigung bei folgenden DienstgeberInnen im Bundesgebiet nach:

XXXX bis XXXX   XXXX     Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter

XXXX bis XXXX   XXXX         Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter

XXXX bis XXXX   XXXX         Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter

XXXX bis XXXX   XXXX           Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter

XXXX bis laufend  XXXX           Arbeiter römisch 40 bis laufend römisch 40 Arbeiter

Wie dargestellt stand er vom XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX AG und vom XXXX bis XXXX im Bezug von Krankengeld. Seit dem XXXX bis laufend steht er bei dieser Dienstgeberin in einem legalen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter [HV-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 6 oben]. Wie dargestellt stand er vom römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 AG und vom römisch 40 bis römisch 40 im Bezug von Krankengeld. Seit dem römisch 40 bis laufend steht er bei dieser Dienstgeberin in einem legalen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter [HV-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 6 oben].

1.5.2. Er verfügt demnach über einen Krankenversicherungsschutz in Österreich.

1.5.3. Bei seiner Dienstgeberin, der XXXX , ist er nach seinen Angaben als Elektrotechniker in der Milchproduktion beschäftigt und ist dort für den Entstörungsdienst zuständig und bringt hier monatlich zwischen EUR 3.000,00 und EUR 3.500,00 netto ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 6 Mitte].1.5.3. Bei seiner Dienstgeberin, der römisch 40 , ist er nach seinen Angaben als Elektrotechniker in der Milchproduktion beschäftigt und ist dort für den Entstörungsdienst zuständig und bringt hier monatlich zwischen EUR 3.000,00 und EUR 3.500,00 netto ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 6 Mitte].

1.6. In Österreich bezieht er weder staatliche Sozialleistungen, noch sonstige finanzielle Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 8 unten].1.6. In Österreich bezieht er weder staatliche Sozialleistungen, noch sonstige finanzielle Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 8 unten].

1.7. Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich weder ein Haus, noch ein Grundstück, noch ist er Eigentümer einer Eigentumswohnung. In seinem Herkunftsstaat besitzt er in XXXX ein Haus und ein Grundstück und hält sich hin und wieder dort auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 6 unten].1.7. Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich weder ein Haus, noch ein Grundstück, noch ist er Eigentümer einer Eigentumswohnung. In seinem Herkunftsstaat besitzt er in römisch 40 ein Haus und ein Grundstück und hält sich hin und wieder dort auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 6 unten].

1.8. Er verfügt auch nicht über Ersparnisse in nennenswerter Höhe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 7 oben].1.8. Er verfügt auch nicht über Ersparnisse in nennenswerter Höhe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 7 oben].

1.9. Er und seine Ehegattin, XXXX , leben in getrennten Wohnungen. 1.9. Er und seine Ehegattin, römisch 40 , leben in getrennten Wohnungen.

Während sie in ihrer Eigentumswohnung an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort wohnt, ist er an der Anschrift XXXX , in XXXX , seit dem XXXX bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Während sie in ihrer Eigentumswohnung an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort wohnt, ist er an der Anschrift römisch 40 , in römisch 40 , seit dem römisch 40 bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Bei der an der Anschrift XXXX , bestehenden Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung, die von der Fa. XXXX zur Verfügung gestellt wird, und für die der BF monatlich EUR 300,00 an Miete, inkl. Betriebskosten entrichtet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 7 oben; ZMR-Abfrage].Bei der an der Anschrift römisch 40 , bestehenden Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung, die von der Fa. römisch 40 zur Verfügung gestellt wird, und für die der BF monatlich EUR 300,00 an Miete, inkl. Betriebskosten entrichtet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 7 oben; ZMR-Abfrage].

1.10. Er hat in Österreich nach eigenen Angaben zwar Freunde, verfügt über seine Ehe jedoch über keine weiteren tiefgehenden privaten Bindungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 9 oben].1.10. Er hat in Österreich nach eigenen Angaben zwar Freunde, verfügt über seine Ehe jedoch über keine weiteren tiefgehenden privaten Bindungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 9 oben].

1.11.1. Der BF ist nach wie vor im Besitz einer am XXXX , bis XXXX in Gültigkeit gestandenen Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ zur Nr. XXXX [vom BF in der Verhandlung vom 23.12.2025 vorgelegten Aufenthaltskarte].1.11.1. Der BF ist nach wie vor im Besitz einer am römisch 40 , bis römisch 40 in Gültigkeit gestandenen Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ zur Nr. römisch 40 [vom BF in der Verhandlung vom 23.12.2025 vorgelegten Aufenthaltskarte].

1.11.2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX brachte er bei der für ihn zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in Österreich einen auf die Gewährung eines unbefristeten Aufenthalts gerichteten Antrags ein. Dieses, auf Grund seines Antrages eingeleitete Verfahren ist ergebnisoffen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S 9f].1.11.2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 brachte er bei der für ihn zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in Österreich einen auf die Gewährung eines unbefristeten Aufenthalts gerichteten Antrags ein. Dieses, auf Grund seines Antrages eingeleitete Verfahren ist ergebnisoffen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S 9f].

1.11.3. Derzeit verfügt er über keinen eigenen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

1.11.4. Seine Ehegattin, XXXX , stützt ihren seit mehr als 30 Jahren währenden in Österreich als Staatsangehörige des EU-Mitgliedsstaates Kroatien auf das Freizügigkeitsrecht. Sie geht in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, S. 10 Mitte; im Gerichtsakt einliegende HV-Abfrage, die Ehegattin des BF betreffend].1.11.4. Seine Ehegattin, römisch 40 , stützt ihren seit mehr als 30 Jahren währenden in Österreich als Staatsangehörige des EU-Mitgliedsstaates Kroatien auf das Freizügigkeitsrecht. Sie geht in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.12.2025, Sitzung 10 Mitte; im Gerichtsakt einliegende HV-Abfrage, die Ehegattin des BF betreffend].

1.12.1. Gegen den Beschwerdeführer liegt in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung vor.

Demnach wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zur GZ: XXXX wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei vom Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Demnach wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei vom Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Demnach erkannte ihn das bezogene Gericht schuldig, am XXXX als Zeuge in XXXX in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er wahrheitswidrig angegeben habe, bei der am XXXX von XXXX an XXXX erfolgten Übergabe eines Betrages von EUR 5.300,00 für den Ankauf einer Therme nicht dabei gewesen zu sein. Tatsächlich soll der BF bereits mit seinen Arbeiten fertig gewesen sein, jedoch noch abschließende Auf- und Wegräumarbeiten verrichtet und sich in unmittelbarer Nähe des Gesprächs aufgehalten haben. Er habe also gewusst, worüber XXXX und die Herrschaften XXXX gesprochen haben und habe er auch mitbekommen, dass es zu einer Geldübergabe bezüglich der Therme gekommen sei. Im Anschluss hätten XXXX und der BF gemeinsam die Örtlichkeit verlassen. Das Strafgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es der BF bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge am XXXX ernstlich für möglich gehalten habe, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei die objektive Unrichtigkeit, also falsch, ausgesagt zu haben, indem er angegeben hatte, bei der Geldübergabe zwischen XXXX und XXXX nicht dabei gewesen zu sein.Demnach erkannte ihn das bezogene Gericht schuldig, am römisch 40 als Zeuge in römisch 40 in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er wahrheitswidrig angegeben habe, bei der am römisch 40 von römisch 40 an römisch 40 erfolgten Übergabe eines Betrages von EUR 5.300,00 für den Ankauf einer Therme nicht dabei gewesen zu sein. Tatsächlich soll der BF bereits mit seinen Arbeiten fertig gewesen sein, jedoch noch abschließende Auf- und Wegräumarbeiten verrichtet und sich in unmittelbarer Nähe des Gesprächs aufgehalten haben. Er habe also gewusst, worüber römisch 40 und die Herrschaften römisch 40 gesprochen haben und habe er auch mitbekommen, dass es zu einer Geldübergabe bezüglich der Therme gekommen sei. Im Anschluss hätten römisch 40 und der BF gemeinsam die Örtlichkeit verlassen. Das Strafgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es der BF bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge am römisch 40 ernstlich für möglich gehalten habe, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei die objektive Unrichtigkeit, also falsch, ausgesagt zu haben, indem er angegeben hatte, bei der Geldübergabe zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht dabei gewesen zu sein.

Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass nach § 288 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Als erschwerend wertete das Gericht nichts, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass unter Abwägung der Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend sei. Dem Angeklagten sei dabei ein erhöhter Gesinnungsunwert zu unterstellen gewesen, weil ihm in einer Gesamtschau vorgeworfen werden müsse, dass er von der Wichtigkeit der Geldübergabe als zu prüfenden Sachverhalt wusste. Es sei ihm daher nachdrücklich vor Augen zu führen gewesen, dass eine falsche Beweisaussage von der Rechtsordnung nicht geduldet werde, sondern eine gerichtlich geahndete Straftat darstelle, die Konsequenzen nach sich ziehe. Da sich der Angeklagte erstmals in einem förmlichen Verfahren wegen strafbarer Handlungen verantworten musste und die Konsequenzen seiner Handlungen vor Augen geführt bekam, habe angenommen werden können, dass die bloße Androhung der verhängten Freiheitsstrafe und damit die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit genügen werde, um ihn vor weiteren Handlungen abzuhalten [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 f].Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Als erschwerend wertete das Gericht nichts, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass unter Abwägung der Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend sei. Dem Angeklagten sei dabei ein erhöhter Gesinnungsunwert zu unterstellen gewesen, weil ihm in einer Gesamtschau vorgeworfen werden müsse, dass er von der Wichtigkeit der Geldübergabe als zu prüfenden Sachverhalt wusste. Es sei ihm daher nachdrücklich vor Augen zu führen gewesen, dass eine falsche Beweisaussage von der Rechtsordnung nicht geduldet werde, sondern eine gerichtlich geahndete Straftat darstelle, die Konsequenzen nach sich ziehe. Da sich der Angeklagte erstmals in einem förmlichen Verfahren wegen strafbarer Handlungen verantworten musste und die Konsequenzen seiner Handlungen vor Augen geführt bekam, habe angenommen werden können, dass die bloße Androhung der verhängten Freiheitsstrafe und damit die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit genügen werde, um ihn vor weiteren Handlungen abzuhalten [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 5 f].

1.12.2. Seine gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX erhobene Berufung wegen Nichtigkeit wies das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , zurück und gab der Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge.1.12.2. Seine gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 erhobene Berufung wegen Nichtigkeit wies das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zurück und gab der Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge.

Dabei wertete das Oberlandesgericht XXXX die Berufung wegen Schuld als nicht berechtigt, zumal der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und sorgfältigen Würdigung unterzogen und überzeugend dargelegt habe, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte. Auch habe das Erstgericht ausführlich dargelegt, weshalb es die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX als glaubwürdig erachtete. Auch habe das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten können. Der Berufung wegen Strafe kam nach der Auffassung des Erstgerichts ebenfalls keine Berechtigung zu, da das Erstgericht die Strafzumessungslage vollständig und richtig dargelegt habe.Dabei wertete das Oberlandesgericht römisch 40 die Berufung wegen Schuld als nicht berechtigt, zumal der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und sorgfältigen Würdigung unterzogen und überzeugend dargelegt habe, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte. Auch habe das Erstgericht ausführlich dargelegt, weshalb es die Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 als glaubwürdig erachtete. Auch habe das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten können. Der Berufung wegen Strafe kam nach der Auffassung des Erstgerichts ebenfalls keine Berechtigung zu, da das Erstgericht die Strafzumessungslage vollständig und richtig dargelegt habe.

1.12.3. Damit erwuchs das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , in Rechtskraft.1.12.3. Damit erwuchs das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in Rechtskraft.

1.12.4. Über diese strafgerichtliche Verurteilung hinaus liegen gegen den Beschwerdeführer keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich vor.

1.12.5. Allerdings wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zur GZ: XXXX vom Vorwurf, er habe am XXXX in XXXX bzw. XXXX den XXXX , dadurch dass er für erbrachte Fliesenlegerarbeiten EUR 4.700,00 forderte und im Fall des Unterbleibens der Zahlung des Betrages ankündigte, Männer zu schicken, die die Frau, die Tochter und die Schwiegertochter des XXXX vergewaltigen und töten würden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 4.700,00 zu nötigen versucht, wobei er die Nötigung beging bzw. zu begehen suchte, in dem er mit dem Tod drohte, gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Freispruch erfolgte im Zweifel, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte und die Zeugen widersprüchlich und wenig aussagekräftig geblieben waren, sodass die für eine Verurteilung notwendigen Feststellungen mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden konnten [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3].1.12.5. Allerdings wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 vom Vorwurf, er habe am römisch 40 in römisch 40 bzw. römisch 40 den römisch 40 , dadurch dass er für erbrachte Fliesenlegerarbeiten EUR 4.700,00 forderte und im Fall des Unterbleibens der Zahlung des Betrages ankündigte, Männer zu schicken, die die Frau, die Tochter und die Schwiegertochter des römisch 40 vergewaltigen und töten würden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 4.700,00 zu nötigen versucht, wobei er die Nötigung beging bzw. zu begehen suchte, in dem er mit dem Tod drohte, gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Freispruch erfolgte im Zweifel, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte und die Zeugen widersprüchlich und wenig aussagekräftig geblieben waren, sodass die für eine Verurteilung notwendigen Feststellungen mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden konnten [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 3].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Konstatierungen zur Herkunft des BF, zu dessen Personalia und zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2025 vor dem erkennenden Gericht zu treffen. Auf derselben Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er gesund und grundsätzlich arbeitsfähig ist. Die zur Arbeitsfähigkeit getroffene Feststellung steht darüber hinaus mit den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthaltenen Angaben sehr gut im Einklang.

Die Konstatierungen, dass der Beschwerdeführer einen gültigen Reisepass und einen gültigen Personalausweis seines Herkunftsstaates besitzt, gründet ebenfalls auf dessen Angaben vor dem erkennenden Gericht. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er in seinem Herkunftsstaat zunächst die Grundschule und anschließend vier Jahre lang die HTL besuchte, die er auch abschloss und dass er darüber hinaus keine weiterführende Ausbildung und auch keine Lehre absolvierte, gründet auf seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht.

Die Feststellung, dass er erstmals im Jahr XXXX nach Österreich gekommen ist und sich damals hier polizeilich nicht angemeldet hat, gründet einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers, erstmals im Jahr XXXX nach Österreich gekommen zu sein, andererseits auf den aus dem ZMR ableitbaren Informationen, aus denen sich ergibt, dass sich der BF erstmals am XXXX an einer Privatadresse im Bundesgebiet angemeldet hat. Etwaig vor dem XXXX im Bundesgebiet gelegene Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen lassen sich dem Zentralen Melderegister (ZMR) nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bestehende oder eine fehlende Wohnsitzmeldung im ZMR über das tatsächliche Wohnverhalten der gemeldeten und/oder nicht gemeldeten Person keine Aussage trifft, da oft Meldungen an Anschriften vorgenommen werden, an denen die gemeldete Person nicht wohnt und umgekehrt. Die Feststellung, dass er erstmals im Jahr römisch 40 nach Österreich gekommen ist und sich damals hier polizeilich nicht angemeldet hat, gründet einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers, erstmals im Jahr römisch 40 nach Österreich gekommen zu sein, andererseits auf den aus dem ZMR ableitbaren Informationen, aus denen sich ergibt, dass sich der BF erstmals am römisch 40 an einer Privatadresse im Bundesgebiet angemeldet hat. Etwaig vor dem römisch 40 im Bundesgebiet gelegene Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen lassen sich dem Zentralen Melderegister (ZMR) nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bestehende oder eine fehlende Wohnsitzmeldung im ZMR über das tatsächliche Wohnverhalten der gemeldeten und/oder nicht gemeldeten Person keine Aussage trifft, da oft Meldungen an Anschriften vorgenommen werden, an denen die gemeldete Person nicht wohnt und umgekehrt.

Auf der Grundlage des Zentralen Melderegisters ergeben sich die Feststellungen, dass er vom XXXX bis XXXX bei der Unterkunftsgeberin XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war und er sich erst wieder am XXXX bei seiner Unterkunftsgeberin an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz angemeldet hat und dort bis zum XXXX gemeldet war. Auf der Grundlage des Zentralen Melderegisters ergeben sich die Feststellungen, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Unterkunftsgeberin römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war und er sich erst wieder am römisch 40 bei seiner Unterkunftsgeberin an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz angemeldet hat und dort bis zum römisch 40 gemeldet war.

Dass es sich bei dieser Unterkunft um eine Eigentumswohnung handelt, die im Eigentum der am XXXX geborenen XXXX steht, ergibt sich aus einer Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor Organen der LPD Niederösterreich am XXXX .Dass es sich bei dieser Unterkunft um eine Eigentumswohnung handelt, die im Eigentum der am römisch 40 geborenen römisch 40 steht, ergibt sich aus einer Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor Organen der LPD Niederösterreich am römisch 40 .

Auf der Grundlage des Zentralen Melderegisters ergeben sich wiederum die Konstatierungen, dass er sich am XXXX an dieser Adresse neuerlich abgemeldet und am XXXX mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , in XXXX angemeldet hat und dort bis laufend gemeldet ist. Auf dieser Quelle gründet auch die Feststellung, dass an der Anschrift seiner vormaligen Unterkunftsgeberin XXXX seit dem XXXX keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung mehr besteht. Diese Konstatierung lässt sich weiter gut mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, die er anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hat.Auf der Grundlage des Zentralen Melderegisters ergeben sich wiederum die Konstatierungen, dass er sich am römisch 40 an dieser Adresse neuerlich abgemeldet und am römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , in römisch 40 angemeldet hat und dort bis laufend gemeldet ist. Auf dieser Quelle gründet auch die Feststellung, dass an der Anschrift seiner vormaligen Unterkunftsgeberin römisch 40 seit dem römisch 40 keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung mehr besteht. Diese Konstatierung lässt sich weiter gut mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, die er anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hat.

Weiter wird nicht verkannt, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er sich seit XXXX ständig im Bundesgebiet aufhalte. Allerdings scheint bei ihm eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet bis laufend erst seit dem XXXX im ZMR auf. Auf dieser Quelle beruht auch die Feststellung, dass er davor mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet war und hier aufhältig ist. Bei Wahrunterstellung seiner Angabe, sich seit XXXX bis laufend im Bundesgebiet aufzuhalten, würde sich bei ihm ein Bild einer zur Rechtsuntreue neigenden Person ergeben, da die Meldelücken darauf schließen lassen, dass er auch tatsächlich nicht in Österreich gewohnt bzw. gelebt hat. Hinzu kommt die Angabe des BF, dass er sich immer wieder im Herkunftsstaat aufgehalten hat. Dort befinden sich seine Eltern, deren einziges Kind er ist, und besitzt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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