TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/7 W202 2287561-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2026
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Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W202 2287561-1/9E
, W202 2287561-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. In seiner Erstbefragung 29.03.2023 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Mitglied einer Widerstandsbewegung gegen die Taliban gewesen zu sein. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Kämpfer mit Munition und Waffen zu versorgen. Als die Taliban den „Staat“ Ghazni übernommen haben, sei er mit seinem Bruder in XXXX gewesen, von dort sei er in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.2. In seiner Erstbefragung 29.03.2023 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Mitglied einer Widerstandsbewegung gegen die Taliban gewesen zu sein. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Kämpfer mit Munition und Waffen zu versorgen. Als die Taliban den „Staat“ Ghazni übernommen haben, sei er mit seinem Bruder in römisch 40 gewesen, von dort sei er in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

3. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am XXXX in XXXX .3. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am römisch 40 in römisch 40 .

4. Laut eingeholtem Altersgutachten vom 30.05.2023 sei das vom BF behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum des XXXX nicht vereinbar und der BF sei spätestens am XXXX geboren worden. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei.4. Laut eingeholtem Altersgutachten vom 30.05.2023 sei das vom BF behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum des römisch 40 nicht vereinbar und der BF sei spätestens am römisch 40 geboren worden. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei.

5. Am 19.01.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, er sei „einer von denen“ gewesen, die ihre Gegend verteidigt hätten. Personen aus seiner Gegend hätten sich gegen die Taliban zusammengeschlossen und man habe Unterstützung an der Grenze zu XXXX gebraucht. Sein Vater sei in die Moschee gegangen und es sei ihm gesagt worden, dass der BF dort hingehen und die Grenze verteidigen solle. Der BF sei nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe Munition getragen, die Magazine aufgefüllt und auch Wache gehalten. Er sei zwei Wochen tätig gewesen. Nachdem die Grenze gefallen sei, seien sie nach Hause gegangen. Der Kommandeur habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er seine Söhne wegschicken solle. Danach seien sie ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst vor den Taliban. Zudem sei er Hazara, weshalb die Taliban sie umbringen würden. Der BF habe XXXX gehabt und nehme noch Medikamente, er sei jedoch arbeitsfähig.5. Am 19.01.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, er sei „einer von denen“ gewesen, die ihre Gegend verteidigt hätten. Personen aus seiner Gegend hätten sich gegen die Taliban zusammengeschlossen und man habe Unterstützung an der Grenze zu römisch 40 gebraucht. Sein Vater sei in die Moschee gegangen und es sei ihm gesagt worden, dass der BF dort hingehen und die Grenze verteidigen solle. Der BF sei nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe Munition getragen, die Magazine aufgefüllt und auch Wache gehalten. Er sei zwei Wochen tätig gewesen. Nachdem die Grenze gefallen sei, seien sie nach Hause gegangen. Der Kommandeur habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er seine Söhne wegschicken solle. Danach seien sie ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst vor den Taliban. Zudem sei er Hazara, weshalb die Taliban sie umbringen würden. Der BF habe römisch 40 gehabt und nehme noch Medikamente, er sei jedoch arbeitsfähig.

Der BF legte Unterlagen zu seinem Bruder und seiner Integration im Bundesgebiet vor.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Zudem verfüge er in seiner Herkunftsregion über eine hinreichende Existenzgrundlage sowie über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner sechs Schwestern und seiner Brüder. Der BF stehe in Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan. Er sei mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werde folglich im Rückkehrfall in der Lage sein, sein Auskommen zu bestreiten. Der BF verfüge in Österreich über einen Bruder, der zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei, jedoch sei die Bindung zu diesem nicht so eng, dass sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen würden. Es seien auch keine Ansatzpunkte im Verfahren hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich somit auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Es wurde eine Vollmacht samt Zustellvollmacht zur Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vorgelegt.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorgelegt und sind am 01.03.2024 eingelangt.

9. Am 02.04.2024 langte ein Datenträger mit drei Videos zum Beweisthema „Rekrutierung Jugendlicher – unter diesen auch der BF – als Hilfskräfte durch die Dorfgemeinschaft XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Ghazni im XXXX “ beim BVwG ein.9. Am 02.04.2024 langte ein Datenträger mit drei Videos zum Beweisthema „Rekrutierung Jugendlicher – unter diesen auch der BF – als Hilfskräfte durch die Dorfgemeinschaft römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni im römisch 40 “ beim BVwG ein.

10. Mit Schreiben vom 04.06.2025 gab der BF dem BVwG bekannt, Rechtsanwalt Dr. Kittenberger mit seiner Vertretung beauftragt zu haben.

11. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.09.2025 zu Länderberichten der Staatendokumentation, von UNHCR und von EUAA betreffend Afghanistan wurden Unterlagen zur Integration des BF im Bundesgebiet und seinem Gesundheitszustand vorgelegt.

12. Am 30.09.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Es wurden ein Bericht von UNHCR, ein Erkenntnis des BVwG und ein Beschluss des VwGH vorgelegt (Beilage ./A-./C).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Familienverband. Er besuchte in Afghanistan drei Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der BF verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als XXXX in Afghanistan.Der BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni, und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Familienverband. Er besuchte in Afghanistan drei Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der BF verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als römisch 40 in Afghanistan.

Er ist ledig und hat keine Kinder.

Seine Eltern, seine sechs verheirateten Schwestern als auch ein Bruder leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz des BF. Seine Familie verfügt über ein Eigentumshaus sowie über mehrere landwirtschaftliche Grundstücke in der Herkunftsprovinz des BF. Seine Familie lebt von der familieneigenen Landwirtschaft und wird von seinem in Österreich lebenden Bruder, der über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, finanziell unterstützt. Ein weiterer Bruder des BF lebt im Iran. Darüber hinaus leben mehrere Onkel und Tanten als auch Cousinen und Cousins in Afghanistan, sowie die Großmütter des BF. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.

Abgesehen von seinem in Österreich lebenden Bruder verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt sowie keine Abhängigkeit zu seinem in Österreich lebenden Bruder. Der BF wohnt gegenwärtig bei einer österreichischen Familie und weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Aktuell bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und besuchte im Bundesgebiet bereits Deutschkurse, absolvierte jedoch keine Deutschprüfung.

Der BF ist nach XXXX im Bundesgebiet genesen und leidet gegenwärtig an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist nach römisch 40 im Bundesgebiet genesen und leidet gegenwärtig an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Insbesondere droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der BF ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim BF vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden nicht glaubhaft gemacht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der von XXXX genesene BF leidet gegenwärtig an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig.Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der von römisch 40 genesene BF leidet gegenwärtig an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 31.01.2025, Version 12:

Regionen Afghanistans

[…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). […][…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […]

Zentral-Afghanistan

[…] Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024). […]

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei

Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab

Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaze-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad

Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa

Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot

Erreichbarkeit

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtisch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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