Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W202 2286498-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I.-VII. und IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins.-VII. und römisch neun. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt IX. zu lauten hat: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 und Z 4 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren“.A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch neun. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.