Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L519 2310884-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2025, Zl. 1303589507-221174730, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2025, Zl. 1303589507-221174730, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 10.04.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der am 11.04.2022 erfolgten Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er 30 Tage eingesperrt und geschlagen worden sei. Dann sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er seine Verhaftung.
2. Am 26.07.2023 wurde das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat. 2. Am 26.07.2023 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat.
3. Ein vom BF am 29.06.2023 in der BRD eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2023, GZ 10166707-163, als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Gleichzeitig wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
4. Am 29.09.2923 wurde der BF, nachdem er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , aus der BRD zurückgekehrt war, beim SPK Salzburg vorstellig. 4. Am 29.09.2923 wurde der BF, nachdem er gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , aus der BRD zurückgekehrt war, beim SPK Salzburg vorstellig.
5. Am 02.10.2023 wurde er erneut einer Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer er zum Ausreisegrund zusammengefasst angab, dass er mit 16 Jahren wegen einer Tat, welche er nicht begangen habe, für 1 Monat ins Gefängnis gekommen sei, ehe er aufgrund seines jugendlichen Alters wieder freigelassen wurde. Bis zur Ausreise habe es immer wieder Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben und er habe Angst gehabt, trotz seiner Unschuld wieder ins Gefängnis zu kommen. Auch sein Anwalt sei eingeschüchtert worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er Folter und Gefängnis.
6. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 27.03.2024 gab der BF im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass 2016 im Zuge der Hendek-Proteste in seinem Stadtviertel alle jungen Leute, darunter auch er, auf der Polizeistation festgehalten und befragt worden seien. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ihn jemand wegen einer Straftat angezeigt habe. Er sei zum Gericht gebracht worden und für 1 Monat ins Gefängnis gekommen, obwohl es keine Anklage gegeben habe. Danach sei er entlassen worden. Nach 3 bis 5 Jahren sei ein Urteil des Berufungsgerichtes gekommen. Deswegen sei er ausgereist. Über permanentes Nachfragen gab er weiter an, dass ihm vorgeworfen wurde, dass er sich im Zuge der Hendek-Proteste den Terroristen angeschlossen habe. Er sei ursprünglich zu 6 Jahren verurteilt worden, die STA. habe Berufung erhoben. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens kenne er nicht. Mit seinem Pflichtverteidiger gemeinsam habe er an den Verhandlungen teilgenommen. 2014 habe es einen Akt gegeben, weil er einen Molotowcocktail geworfen haben soll. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Gerichtsunterlagen in Kopie.
7. Der 2023 nach Europa nachgereiste Bruder des BF, ebenfalls abgelehnter Asylwerber, kehrte am 04.06.2024 freiwillig in die Türkei zurück.
8. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.8. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung des BF. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben sei ebenfalls nicht gegeben und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
9. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 17.03.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF PTBS, Depressionen und Schlafstörungen habe. Der BF sei 2016 beschuldigt worden, sich im Zuge der Hendek-Proteste der PKK angeschlossen zu haben. Das Gericht habe deswegen eine einmonatige Haft angeordnet, anschließend habe er sich 5 Jahre lang regelmäßig bei den Behörden melden müssen und sei ein Ausreiseverbot verhängt worden. Dann sei der BF zu 6 Jahren Haft verurteilt worden. Aufgrund einer von der STA. erhobenen Beschwerde sei das erstinstanzliche Urteil behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen worden. Bis dato gäbe es kein neues Urteil. Geltend gemacht wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
10. Mit Eingabe vom 23.07.2025 wurden vom BF Kopien einer Stellungnahme eines türk. Rechtsanwaltes in türk. Sprache, eines Familienbuchauszuges und eines alten Nüfus vorgelegt.
11. Am 28.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Dem BF wurde aufgetragen, binnen 3 Wochen das Ausreiseverbot und einen UYAP-Auszug, jeweils im Original samt beglaubigter Übersetzung dem Gericht vorzulegen. Weiter wurde dem BF aufgetragen, sich über eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person bei einem Postamt in der Türkei neue E-Devlet-Zugangsdaten zu besorgen bzw. die richtigen Zugangsdaten vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren wurde erneut hingewiesen.
12. Mit Schriftsatz vom 18.08.2025 wurden Kopien einer Bestätigung über ein aufrechtes Ausreiseverbot vom 28.03.2024, eines Beschlusses zur zwangsweisen Vorführung Nr. 2022/32, einer Anfrage betreffend Gültigkeit des Ausreiseverbotes vom 27.03.2024, einer Rechtskraftbestätigung des Ausreiseverbotes vom 18.08.2017 und eines Beschlusses des Amtsgerichtes Silvan über das Ausreiseverbot und eine damit verbundene Meldeauflage, AZ 2017/23. Des Weiteren gab der BF E-Devlet-Zugangsdaten bekannt.
Mit Eingabe vom 29.08.2025 wurden die geforderten Übersetzungen in die deutsche Sprache nachgereicht.
13. Bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 02.12.2025 erklärte sich der BF rückkehrwillig in die Türkei. Der Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde am 16.12.2025 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 27-jährige ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Seine Identität kann vom BVwG mangels Vorlage eine unbedenklichen türkischen Originalidentitätsdokumentes nicht festgestellt werden. Der BF hat laut eigener Angabe nie einen türk. Reisepass besessen.
Der BF wurde in XXXX , Provinz Diyabakir, geboren und hatte dort bis zu seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt. Zwischendurch lebte er für 1 Jahr in Istanbul. Er hat 10 Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In der Türkei war der BF in der Baubranche und in der Gastronomie beschäftigt. Der BF hat in der Türkei keinen Besitz wie z.B. ein Haus, ein Grundstück etc.Der BF wurde in römisch 40 , Provinz Diyabakir, geboren und hatte dort bis zu seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt. Zwischendurch lebte er für 1 Jahr in Istanbul. Er hat 10 Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In der Türkei war der BF in der Baubranche und in der Gastronomie beschäftigt. Der BF hat in der Türkei keinen Besitz wie z.B. ein Haus, ein Grundstück etc.
Die Eltern und 1 Schwester des BF leben in XXXX im eigenen Haus der Eltern. 3 Brüder leben in Istanbul, wobei 2 Brüder jeweils eine Eigentumswohnung besitzen und einer in einer Mietwohnung lebt. Weiter leben 2 Schwestern des BF in Istanbul, 1 Schwester in Manisa und 1 weitere Schwester in XXXX . 3 der Schwestern besitzen Eigentumswohnungen und eine lebt im Haus ihrer Schwiegermutter. Zudem leben 3 Onkel des BF in Bismil und 2 Tanten in XXXX Die Eltern und 1 Schwester des BF leben in römisch 40 im eigenen Haus der Eltern. 3 Brüder leben in Istanbul, wobei 2 Brüder jeweils eine Eigentumswohnung besitzen und einer in einer Mietwohnung lebt. Weiter leben 2 Schwestern des BF in Istanbul, 1 Schwester in Manisa und 1 weitere Schwester in römisch 40 . 3 der Schwestern besitzen Eigentumswohnungen und eine lebt im Haus ihrer Schwiegermutter. Zudem leben 3 Onkel des BF in Bismil und 2 Tanten in römisch 40
Die Eltern des BF und die im gemeinsamen Haushalt lebende Schwester des BF leben von der Pension des Vaters des BF und der Pension der behinderten Schwester. Die 3 Brüder arbeiten am Bau. Die übrigen Schwestern des BF sind Hausfrauen, ihre Männer arbeiten als Verkäufer, Beamter, Autohändler und Fabriksarbeiter. All diese Verwandten sind ebenfalls Angehörige der kurdischen Ethnie.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat geboren, verbrachte dort den Großteil seines Lebens und seine Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – sowohl in türkischer als auch in kurdischer Sprache problemlos verständigen und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch zahlreiche Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Der Beschwerdeführer reiste laut eigener Angabe im Februar 2022 illegal aus der Türkei aus und u. a. über Griechenland, Rumänien, Serbien, und Ungarn schlepperunterstützt bis nach Österreich. In Griechenland brachte der BF am 11.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Ausgang des do. Asylverfahrens kann nicht festgestellt werden.
Nach der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutzes in Österreich am 10.04.2022 reiste der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in die BRD weiter, wo er am 05.06.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 01.09.2023, GZ 10166707 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Gleichzeitig wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung, verhängt.
Zumindest seit 29.09.2023 hält sich der BF wieder im Bundesgebiet auf.
Der nach Europa nachgereiste Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, ist am 04.06.2024 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt und lebt in Istanbul.Der nach Europa nachgereiste Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, ist am 04.06.2024 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt und lebt in Istanbul.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige schwere, lebensbedrohliche Erkrankung dargelegt. Laut einem erstinstanzlich vorgelegten Befund eines Allgemeinmediziners hat er PTBS, Depressionen und Schlafstörungen, welche medikamentös behandelt werden. Die medizinische Versorgung, insbesondere auch bei psychischen Erkrankungen, ist in der Türkei flächendeckend gewährleistet und stehen auch erforderliche Medikamente bzw. Wirkstoffe zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat die Anknüpfungspunkte eines Privat- und/oder Familienlebens im Bundesgebiet während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt: Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Lediglich ein Cousin, welcher ebenfalls ein erstinstanzlich abgelehnter Asylwerber ist, lebt im Bundesgebiet. Zu diesem besteht alle 2 bis 3 Wochen telefonischer Kontakt. Es kann auch sonst kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive Nahebeziehung zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer geht laut eigener Angabe seit Juli 2025 einer Beschäftigung als Kellner und Kebapkoch nach. Eine Originalbeschäftigungsbewilligung des AMS dafür wurde nicht vorgelegt, sodass die Legalität dieser Beschäftigung nicht festgestellt werden kann. Vorgelegt wurde lediglich eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 19.07.2024 für eine Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 18.07.2024 bis 17.07.2025 im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Davor lebte der BF von Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen vor. Er geht im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation. Er betätigt sich in Österreich auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer bislang nicht abgelegt. Freundschaften mit Österreichern ohne Migrationshintergrund wurden vom BF verneint. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich bislang unbescholten.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen, die er persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat erwartet:
1.2.1. Zur Verfolgung im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer zeigt Interesse für die kurdischen Belange, ist aber kein Mitglied oder Sympathisant einer Partei. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat auch nicht an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keiner ungerechtfertigten strafgerichtlichen Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass allenfalls gegen den BF in der Türkei geführte Strafverfahren rechtstaatlichen Prinzipien nicht entsprochen hätten oder der BF zu Unrecht von der türkischen Strafjustiz verfolgt bzw. verurteilt worden wäre oder eine solche ungerechtfertigte strafgerichtliche Verfolgung bzw. Verurteilung zu erwarten hätte.
Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine unrechtmäßige Verhaftung durch die türkischen Sicherheitskräfte droht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer läuft darüber hinaus in seiner Heimatregion auch nicht Gefahr, auf Grund seines allfälligen Sympathisierens mit kurdischen Belangen von der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Insbesondere war auch nicht feststellbar, dass der BF in der Türkei ungerechtfertigter, politisch motivierter Strafverfolgung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr wäre oder, dass ihm im Fall seiner Rückkehr ungerechtfertigte, unverhältnismäßige Haftstrafen drohen würden.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
1.2.2. Zur Sicherung seiner existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht.
Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat als Bauarbeiter bzw. Gastronomiemitarbeiter seine Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, verfügt über eine grundlegende Schulbildung und hat im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige samt entsprechenden Unterkünften.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Is