Entscheidungsdatum
13.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G308 2228277-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK und befristeten Einreiseverbot, nach einer am 05.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und befristeten Einreiseverbot, nach einer am 05.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt V. richtig zu lauten hat: A) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt römisch fünf. richtig zu lauten hat:
„I. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“„I. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er sich seit 2012 im Bundesgebiet befinde. Seine beiden Kinder und die Ex-Frau würden über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügen. Bei der Ex-Frau des BF sei ebenfalls eine Aufenthaltsehe festgestellt worden, jedoch sei ihr nach Art 8 EMRK von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden. Der BF pflege ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau, er sei seit 2022 bei der XXXX KG beschäftigt und sozialversichert. Er lebe in einer Mietwohnung in Wien, und besuche derzeit einen Sprachkurs und werde in Kürze die Prüfung A2 ablegen. Er sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfüge über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei bestens integriert. Dem Antrag waren Integrationsnachweise beigelegt. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er sich seit 2012 im Bundesgebiet befinde. Seine beiden Kinder und die Ex-Frau würden über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügen. Bei der Ex-Frau des BF sei ebenfalls eine Aufenthaltsehe festgestellt worden, jedoch sei ihr nach Artikel 8, EMRK von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden. Der BF pflege ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau, er sei seit 2022 bei der römisch 40 KG beschäftigt und sozialversichert. Er lebe in einer Mietwohnung in Wien, und besuche derzeit einen Sprachkurs und werde in Kürze die Prüfung A2 ablegen. Er sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfüge über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei bestens integriert. Dem Antrag waren Integrationsnachweise beigelegt.
Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF legte weitere Beweismittel vor. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF legte weitere Beweismittel vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehen würde, da seine Kinder volljährig und nicht von ihm abhängig seien. Der BF halte sich seit XXXX .2021 in Österreich auf, obwohl er zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe. Der BF befinde sich seit vier Jahren illegal im Bundesgebiet. Trotz einer negativen Entscheidung der MA 35 habe der BF Österreich bis dato nicht verlassen und seine Ausreiseverpflichtung beharrlich ignoriert. Trotz des jahrelangen illegalen Aufenthaltes verfüge der BF über keine guten Deutschkenntnisse und liege keine Integration vor. Der BF sei nie legal erwerbstätig gewesen, somit beruflich nicht integriert. Der BF sei wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt worden. Sein Aufenthalt sei durchgehend rechtswidrig gewesen und sei ihm dieser Umstand bewusst gewesen, ansonsten hätte der BF nicht versucht seinen Aufenthalt durch Vorlage gefälschter Dokumente sowie das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erschleichen. Der BF sei die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich illegal im Bundesgebiet befunden habe. Ferner lebe der BF mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF habe den gegenständlichen Antrag gestellt, um die Bestimmungen des NAG zu umgehen. Dem BF sei es zumutbar in sein Heimatland auszureisen, und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Der BF habe eine rumänische Staatsangehörige lediglich zu dem Zweck geheiratet, um sich ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu erschleichen, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehen würde, da seine Kinder volljährig und nicht von ihm abhängig seien. Der BF halte sich seit römisch 40 .2021 in Österreich auf, obwohl er zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe. Der BF befinde sich seit vier Jahren illegal im Bundesgebiet. Trotz einer negativen Entscheidung der MA 35 habe der BF Österreich bis dato nicht verlassen und seine Ausreiseverpflichtung beharrlich ignoriert. Trotz des jahrelangen illegalen Aufenthaltes verfüge der BF über keine guten Deutschkenntnisse und liege keine Integration vor. Der BF sei nie legal erwerbstätig gewesen, somit beruflich nicht integriert. Der BF sei wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt worden. Sein Aufenthalt sei durchgehend rechtswidrig gewesen und sei ihm dieser Umstand bewusst gewesen, ansonsten hätte der BF nicht versucht seinen Aufenthalt durch Vorlage gefälschter Dokumente sowie das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erschleichen. Der BF sei die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich illegal im Bundesgebiet befunden habe. Ferner lebe der BF mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF habe den gegenständlichen Antrag gestellt, um die Bestimmungen des NAG zu umgehen. Dem BF sei es zumutbar in sein Heimatland auszureisen, und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Der BF habe eine rumänische Staatsangehörige lediglich zu dem Zweck geheiratet, um sich ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu erschleichen, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 nahezu durchgehend im Bundesgebiet befinde. Er habe am XXXX eine rumänische Staatsangehörige geehelicht und eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ bei der MA 35 beantragt. Am XXXX sei dieser Antrag rechtskräftig mit der Begründung einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen worden. Der BF lebe mit seiner Ex-Ehegattin wieder in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, und wohne gemeinsam mit dem Sohn. Er sei sozialversichert und seit 2022 bei der XXXX KG beschäftigt. Der BF habe seinen bisherigen über 10jährigen nahezu durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet dafür verwendet, sich sozial und beruflich zu integrieren. Er könne sich in Deutsch verständigen und sei dabei ein entsprechendes Zertifikat zu erwerben. Er sei kranken- und unfallversichert. Er habe eine Vielzahl an Freunden und Bekannten im Bundesgebiet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 nahezu durchgehend im Bundesgebiet befinde. Er habe am römisch 40 eine rumänische Staatsangehörige geehelicht und eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ bei der MA 35 beantragt. Am römisch 40 sei dieser Antrag rechtskräftig mit der Begründung einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen worden. Der BF lebe mit seiner Ex-Ehegattin wieder in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, und wohne gemeinsam mit dem Sohn. Er sei sozialversichert und seit 2022 bei der römisch 40 KG beschäftigt. Der BF habe seinen bisherigen über 10jährigen nahezu durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet dafür verwendet, sich sozial und beruflich zu integrieren. Er könne sich in Deutsch verständigen und sei dabei ein entsprechendes Zertifikat zu erwerben. Er sei kranken- und unfallversichert. Er habe eine Vielzahl an Freunden und Bekannten im Bundesgebiet.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 13.06.2025 ein.
Am 05.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie seiner beiden Kinder, welche als Zeugen geladen waren, statt. Des Weiteren nahmen eine Dolmetscherin sowie die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 18.07.2025 einen Teilnahmeverzicht ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF weitere Integrationsnachweise und Unterstützungserklärungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Zajecar/Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er besuchte acht Jahre die Schule in Serbien und übte den Beruf des Spenglers sowie andere handwerkliche Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Zajecar/Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er besuchte acht Jahre die Schule in Serbien und übte den Beruf des Spenglers sowie andere handwerkliche Tätigkeiten aus.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 03.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügte er bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein. Er war von November 2012 bis April 2020 mit Haupt- und Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 03.08.2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.
Im Jahr 2017 erließ das BFA eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Er verblieb mehrere Monate im Bundesgebiet, missachtete seine Ausreiseverpflichtung und reiste erst im September 2017 aus Österreich aus. Im Dezember 2019 wurde der BF bei der Schwarzarbeit betreten und wurde abermals eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen sowie die Schubhaft verhängt. Am XXXX .2020 wurde er nach Serbien abgeschoben. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde das gegen ihn verhängte Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2020, XXXX auf ein Jahr herabgesetzt. Im Jahr 2017 erließ das BFA eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Er verblieb mehrere Monate im Bundesgebiet, missachtete seine Ausreiseverpflichtung und reiste erst im September 2017 aus Österreich aus. Im Dezember 2019 wurde der BF bei der Schwarzarbeit betreten und wurde abermals eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Ein