TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/15 G316 2311540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2311540-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Peru, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025 XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Peru, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025 römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der peruanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 26.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Der peruanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 26.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist peruanischer Staatsangehöriger, wurde in der Region XXXX (Peru) geboren, ist ledig und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er spricht Quechua als Muttersprache und zudem Spanisch in Wort und Schrift. 1.1. Der BF ist peruanischer Staatsangehöriger, wurde in der Region römisch 40 (Peru) geboren, ist ledig und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er spricht Quechua als Muttersprache und zudem Spanisch in Wort und Schrift.

Der BF wuchs im Dorf XXXX (Region XXXX ) auf und lebte ebenso von 2014 bis 2016 in XXXX . Der BF wuchs im Dorf römisch 40 (Region römisch 40 ) auf und lebte ebenso von 2014 bis 2016 in römisch 40 .

In seinem Herkunftsland besuchte der BF 11 Jahre lang die Schule und war dort anschließend für einen Zeitraum von 10 Jahren als Koch tätig.

1.2. Der BF reiste im März 2020 legal aus Peru mit dem Flugzeug aus und über Mexiko und den Niederlanden nach Österreich ein.

Der BF hielt sich seitdem ohne aufrechte Meldung und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, im Bundesgebiet auf. Am 26.10.2023 kam es in einem Lokal in XXXX zu einer polizeilichen Amtshandlung im Zuge eines Raufhandels und wurde dabei der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt. Der BF hielt sich seitdem ohne aufrechte Meldung und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, im Bundesgebiet auf. Am 26.10.2023 kam es in einem Lokal in römisch 40 zu einer polizeilichen Amtshandlung im Zuge eines Raufhandels und wurde dabei der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt.

Er stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in Peru keiner konkreten Bedrohung, weder von Seiten einer kriminellen Gruppierung noch von staatlicher Seite ausgesetzt. Er wurde im Vorfeld seiner Ausreise nicht persönlich bzw. unmittelbar durch kriminelle Gruppierungen bedroht bzw. verfolgt

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich leben keine Verwandten des BF.

Er ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch engagiert er sich in einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, hat keinen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt.

Der BF ist noch nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Er befand sich von XXXX 2023 bis XXXX .2023 in einer Asylunterkunft und lebte ansonsten in Österreich laut eigenen Angaben in privaten Unterkünften bei verschiedenen Bekanntschaften und zwischenzeitig im Lager eines peruanischen Restaurants in XXXX . Derzeit ist er seit Jänner 2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Er befand sich von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 in einer Asylunterkunft und lebte ansonsten in Österreich laut eigenen Angaben in privaten Unterkünften bei verschiedenen Bekanntschaften und zwischenzeitig im Lager eines peruanischen Restaurants in römisch 40 . Derzeit ist er seit Jänner 2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.

In Peru leben nach wie vor die Eltern, Geschwister sowie die zwei Kinder des BF im Alter von 11 und 9 Jahren, zu denen der BF in Kontakt steht.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf.

1.4. Zur Lage in Peru wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.10.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Politische Lage

Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).

Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).

Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezemkber 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezemkber 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023).

Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).

Sicherheitslage

Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023).

In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).

Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023).Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023).

Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023).

Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023).

Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023).

Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023).

Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023).

Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023).

Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023).

Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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