Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L532 2317103-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, stellte am 23.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zum Fluchtgrund vor, er sei bisexuell, was in der Türkei streng verboten sei. Einschlägig orientierte Männer unterlägen dort einer Kollektivverfolgung. Seinen Cousin habe er in seine Bisexualität eingeweiht, welcher daraufhin den BF erniedrigt und mit dem Umbringen bedroht habe. Sollte die restliche Familie davon erfahren, würde dies verheerende Konsequenzen für sein Leben nach sich ziehen. Im Rückkehrfall habe er Angst vor dem Tod.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 01.04.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) – unter Anwesenheit seiner Freundin, welche als Vertrauensperson beigezogen wurde – einvernommen. Dabei rückte er von seinem gegenüber der Polizei erstatteten Vorbringen ab und begründete sein Antragsbegehren primär mit der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in der Türkei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes ergänzte er, dass er den Wehrdienst verweigert habe und auch künftig nicht bereit sei, diesen abzuleisten. Seine sexuelle Orientierung sei nicht sein primäres Ausreisemotiv, Lebensgefahr bestehe nicht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt gelangte zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zur Begründung führte die bB im Wesentlichen aus, dass der BF hierfür kein geeignetes Tatsachensubstrat aufgeboten habe, das als schutzrelevante Verfolgung bzw. Gefährdung zu qualifizieren gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung gestand das Bundesamt der mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangenen Beziehung – trotz bestehender Verlobung und mehrfach bekundeter Heiratsabsichten – keine hinreichende Intensität eines Familienlebens zu. Dies begründete es insbesondere mit der kurzen Dauer der Beziehung, dem raschen Verlobungsschritt sowie dem Fehlen wechselseitiger Abhängigkeiten. Auch sonst liege kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vor.
4. Am 14.07.2025 erhob die im Kopf ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen das Parteienvorbringen aus der Erstbefragung erneut aufgegriffen und im Rahmen der übrigen Angaben als schutzrelevant dargestellt. Der Beschwerde wurde ein Unterstützungsschreiben seiner Freundin bzw. Verlobten angehängt.
5. Mit Eingabe des Bundesamtes vom 03.10.2025 wurde gegenüber dem BVwG eine Anfrage des BF und seiner Verlobten zur beabsichtigten Eheschließung samt den aus der Korrespondenz hervorgehenden Personendokumenten, darunter Ablichtungen des Reisepasses und des Personalausweises, die Geburtsurkunde sowie der Meldezettel des BF, nachgereicht.
6. Am 05.12.2025 legte das Bundesamt dem BVwG eine Bestätigung bezüglich der Abgabe eines Mutter-Kind-Passes samt eingescanntem Inhalt vor. Der errechnete Geburtstermin ist der 01.07.2026.
7. Am 07.01.2026 langte hg. ein Abschlussbericht betreffend den BF und seine Partnerin ein, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass Ermittlungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe im Zusammenhang mit dem am 22.12.2025 vollzogenen Eheschluss zwischen dem BF und seiner damaligen Freundin geführt wurden, wobei sich der Anfangsverdacht im Rahmen der durchgeführten Erhebungsmaßnahmen nicht erhärtete.
8. Mit Anfrage vom 08.01.2026 ersuchte das erkennende Gericht die Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständige Einwanderungsbehörde um Mitteilung, ob der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt habe; ein solcher wurde mit Antwortschreiben vom selben Tag verneint.8. Mit Anfrage vom 08.01.2026 ersuchte das erkennende Gericht die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständige Einwanderungsbehörde um Mitteilung, ob der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt habe; ein solcher wurde mit Antwortschreiben vom selben Tag verneint.
9. Am 09.01.2026 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG eine Stellungnahme, in welcher sie unter Bezugnahme auf das anlässlich der Ladung übermittelte aktualisierte Länderinformationsblatt im Wesentlichen dessen Fluchtvorbringen wiederholte und integrationsbegründende Unterlagen vorlegte.
10. Am 09.01.2026 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher – neben dem BF, seiner Rechtsvertretung sowie einem Dolmetscher für die türkische Sprache – auch seine Schwiegereltern als Vertrauenspersonen beiwohnten. Im Übrigen wurde die Ehefrau des BF XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter der bB ist (entschuldigt) nicht erschienen. 10. Am 09.01.2026 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher – neben dem BF, seiner Rechtsvertretung sowie einem Dolmetscher für die türkische Sprache – auch seine Schwiegereltern als Vertrauenspersonen beiwohnten. Im Übrigen wurde die Ehefrau des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter der bB ist (entschuldigt) nicht erschienen.
11. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der Richter das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde (vollinhaltlich) als unbegründet ab.
12. Am selben Tag beantragte die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt die im Kopf ausgewiesenen Personendaten, gehört der kurdischen Minderheit in der Türkei an und ist ohne Bekenntnis. Der BF beherrscht die Sprache Türkisch auf muttersprachlichem Niveau, der BF spricht auch Serbisch und Englisch. Kurdisch beherrscht er nur auf geringem Niveau. Er ist verheiratet und zum aktuellen Zeitpunkt kinderlos.
Der BF stammt aus XXXX , wo er bis zum Studienantritt im Alter von 18 oder 19 Jahren – abgesehen von einem sechsmonatigen Aufenthalt in XXXX – im erlterlichen Umfeld lebte. Zuletzt lebte er ab seinem 21. Lebensjahr in XXXX mit seinem Cousin in einer Mietwohnung. Der BF erwarb im Herkunftsstaat schulische und akademische Bildung, wobei er sein Studium nicht abschloss. Er hat den Beruf des Friseurs erlernt und in diesem Beruf sechs bis sieben Jahre gearbeitet sowie in einem Restaurant für kurze Zeit als Kellner ausgeholfen.Der BF stammt aus römisch 40 , wo er bis zum Studienantritt im Alter von 18 oder 19 Jahren – abgesehen von einem sechsmonatigen Aufenthalt in römisch 40 – im erlterlichen Umfeld lebte. Zuletzt lebte er ab seinem 21. Lebensjahr in römisch 40 mit seinem Cousin in einer Mietwohnung. Der BF erwarb im Herkunftsstaat schulische und akademische Bildung, wobei er sein Studium nicht abschloss. Er hat den Beruf des Friseurs erlernt und in diesem Beruf sechs bis sieben Jahre gearbeitet sowie in einem Restaurant für kurze Zeit als Kellner ausgeholfen.
Der BF reiste am 02.04.2024 auf legalem Wege aus seinem Herkunftsstaat aus, indem er von Istanbul nach Serbien flog. Die weitere Reise nach Österreich erfolgte illegal und schlepperunterstützt.
1.2. Die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester und zahlreiche Angehörige des BF entfernteren Grades leben in der Türkei. Der Vater ist selbständiger Friseur, die Mutter Hausfrau; beide leben in XXXX . Die Schwester ist Religions- und Kunstlehrerin und ebenfalls in XXXX wohnhaft. Der Bruder verdingt sich als Zahntechniker und lebt in XXXX . Der BF steht in Kontakt sowohl mit seinen Angehörigen als auch mit einzelnen Freunden. Die Familie des BF ist mit keinen, insbesondere wirtschaftlicher Natur begründeten Problemen konfrontiert. 1.2. Die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester und zahlreiche Angehörige des BF entfernteren Grades leben in der Türkei. Der Vater ist selbständiger Friseur, die Mutter Hausfrau; beide leben in römisch 40 . Die Schwester ist Religions- und Kunstlehrerin und ebenfalls in römisch 40 wohnhaft. Der Bruder verdingt sich als Zahntechniker und lebt in römisch 40 . Der BF steht in Kontakt sowohl mit seinen Angehörigen als auch mit einzelnen Freunden. Die Familie des BF ist mit keinen, insbesondere wirtschaftlicher Natur begründeten Problemen konfrontiert.
1.3. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.
1.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Der BF reiste aus wirtschaftlichen Erwägungen sowie, um sich Diskriminierungserfahrungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu entziehen, aus der Türkei aus.
1.5. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
XXXX und XXXX in den jeweils gleichnamigen Provinzen sind (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.römisch 40 und römisch 40 in den jeweils gleichnamigen Provinzen sind (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.5.1. Im Rückkehrfall unterliegt der BF potentiell der Wehrpflicht. Im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes drohen dem BF keine unter Punkt 1.5. umschriebenen Nachteile schutzrelevanten Ausmaßes.
1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, Wohnmöglichkeiten in den Wohnungen seiner Eltern in XXXX oder seines Cousins in XXXX sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und – sofern er dies wünscht – im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, Wohnmöglichkeiten in den Wohnungen seiner Eltern in römisch 40 oder seines Cousins in römisch 40 sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und – sofern er dies wünscht – im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.
1.7. Der BF hält sich seit 21.07.2024 in Österreich auf. Anlässlich des Grenzübertritts trat er zunächst unter falscher Identität auf, indem er im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung zunächst angab, syrisch-stämmig zu sein und den Datensatz „ XXXX “ zu führen, was er später anlässlich der Erstbefragung, nachdem er am 23.07.2024 einen Asylantrag gestellt hatte, korrigierte. Seither hält sich der BF durchgehend als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen anderen österreichischen Aufenthaltstitel. 1.7. Der BF hält sich seit 21.07.2024 in Österreich auf. Anlässlich des Grenzübertritts trat er zunächst unter falscher Identität auf, indem er im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung zunächst angab, syrisch-stämmig zu sein und den Datensatz „ römisch 40 “ zu führen, was er später anlässlich der Erstbefragung, nachdem er am 23.07.2024 einen Asylantrag gestellt hatte, korrigierte. Seither hält sich der BF durchgehend als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen anderen österreichischen Aufenthaltstitel.
Der BF arbeitet seit dem 05.06.2025 als Friseur (bzw. Gehilfe) beim Barbershop oder Friseursalon „ XXXX KG“, etabliert in XXXX ., verfügt seitdem 30.05.2025 über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS und bringt monatlich netto rund EUR 1.590,-- ins Verdienen. Der BF ist selbsterhaltungsfähig.Der BF arbeitet seit dem 05.06.2025 als Friseur (bzw. Gehilfe) beim Barbershop oder Friseursalon „ römisch 40 KG“, etabliert in römisch 40 ., verfügt seitdem 30.05.2025 über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS und bringt monatlich netto rund EUR 1.590,-- ins Verdienen. Der BF ist selbsterhaltungsfähig.
Der BF verfügt über einfache bis leicht fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache und seit dem 15.12.2025 über ein Deutschzertifikat A1.
In Österreich leben Verwandte seines Vaters, mit welchen der BF jedoch keinen Kontakt pflegt. In anderen Mitgliedstaaten der EU hat der BF keine Angehörigen.
Der BF verfügt über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich.
Er schloss am 22.12.2025 in XXXX die standesamtliche Ehe mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX . Diese hatte er erstmals im August 2024 persönlich kennengelernt; im September 2024 ging er mit ihr eine Beziehung ein, begründete bereits im November 2024 einen gemeinsamen Wohnsitz und verlobte sich schließlich auch im selben Monat. Aus der Ehe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen, seine Ehefrau befindet sich jedoch im 4. Schwangerschaftsmonat; der errechnete Geburtstermin ist der 01.07.2026. Seit dem 06.11.2024 führen sie einen gemeinsamen Haushalt und bewohnen dabei das Erdgeschoß des Elternhauses der Ehefrau; ihre Eltern wohnen im Obergeschoß. Die Ehefrau ist zurzeit von ihrer Arbeit freigestellt; den BF nimmt sie als große Unterstützung im Alltag und während der Schwangerschaft wahr. Die Ehefrau kann auch auf familiäre Bindungen, insbesondere zu ihren Eltern, sowie – als österreichische Staatsbürgerin – auf ein soziales Auffangnetz zurückgreifen. Die Ehefrau leidet an keinen beachtlichen gesundheitlichen Gebrechen und ist auch nicht pflegebedürftig.Er schloss am 22.12.2025 in römisch 40 die standesamtliche Ehe mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Diese hatte er erstmals im August 2024 persönlich kennengelernt; im September 2024 ging er mit ihr eine Beziehung ein, begründete bereits im November 2024 einen gemeinsamen Wohnsitz und verlobte sich schließlich auch im selben Monat. Aus der Ehe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen, seine Ehefrau befindet sich jedoch im 4. Schwangerschaftsmonat; der errechnete Geburtstermin ist der 01.07.2026. Seit dem 06.11.2024 führen sie einen gemeinsamen Haushalt und bewohnen dabei das Erdgeschoß des Elternhauses der Ehefrau; ihre Eltern wohnen im Obergeschoß. Die Ehefrau ist zurzeit von ihrer Arbeit freigestellt; den BF nimmt sie als große Unterstützung im Alltag und während der Schwangerschaft wahr. Die Ehefrau kann auch auf familiäre Bindungen, insbesondere zu ihren Eltern, sowie – als österreichische Staatsbürgerin – auf ein soziales Auffangnetz zurückgreifen. Die Ehefrau leidet an keinen beachtlichen gesundheitlichen Gebrechen und ist auch nicht pflegebedürftig.
In seiner Freizeit betätigt sich der BF hauptsächlich im familiären und häuslichen Rahmen und spielt gerne PlayStation.
Der BF ist nicht in Vereinen aktiv oder ehrenamtlich engagiert.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten.
1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstüt