Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L532 2312763-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 24.05.2023 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung zusammengefasst damit, er wäre in der Silvesternacht von XXXX beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann betreten worden. Er selbst sei nicht homosexuell orientiert, dieser Mann sei jedoch ein Freund von ihm gewesen und habe oftmals versucht, ihn zum Geschlechtsverkehr zu überreden. Aus Angst vor XXXX sei er nach Bagdad geflohen und habe von dort aus den Irak verlassen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor seinem Onkel, der der Scheikh der Familie sei und dem XXXX von diesem Vorfall berichtet habe. Der Onkel habe ihn schriftlich aus der Familie verstoßen. Ergänzend brachte er im Zuge der Erstbefragung vor, er habe in Bagdad eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen namens XXXX geführt, wegen welcher er auch von deren Onkeln verfolgt werden würde. XXXX selbst sei von ihren Onkeln getötet worden. Diesen begründete er im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung zusammengefasst damit, er wäre in der Silvesternacht von römisch 40 beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann betreten worden. Er selbst sei nicht homosexuell orientiert, dieser Mann sei jedoch ein Freund von ihm gewesen und habe oftmals versucht, ihn zum Geschlechtsverkehr zu überreden. Aus Angst vor römisch 40 sei er nach Bagdad geflohen und habe von dort aus den Irak verlassen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor seinem Onkel, der der Scheikh der Familie sei und dem römisch 40 von diesem Vorfall berichtet habe. Der Onkel habe ihn schriftlich aus der Familie verstoßen. Ergänzend brachte er im Zuge der Erstbefragung vor, er habe in Bagdad eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 geführt, wegen welcher er auch von deren Onkeln verfolgt werden würde. römisch 40 selbst sei von ihren Onkeln getötet worden.
2. Im Rahmen seiner Einvernahmen durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) am 17.12.2024 und am 18.12.2024 wiederholte und konkretisierte er sein Vorbringen. Hinsichtlich seiner Sexualpräferenz identifiziere er sich als bi- bzw. homosexuell.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen (und im Spruch ausgewiesenen) Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 15.04.2025 wurde der BF über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gem. § 52 Abs 1 BFA-VG in Kenntnis gesetzt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen (und im Spruch ausgewiesenen) Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom 15.04.2025 wurde der BF über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in Kenntnis gesetzt.
Die negative Asylentscheidung begründete die bB zusammengefasst damit, er habe sein Vorbringen in Laufe des Asylverfahrens gesteigert, es partiell vage und oberflächlich sowie detailarm bzw. überhaupt unschlüssig gestaltet und seien seine Schilderungen nicht von erkennbaren Emotionen getragen gewesen. Auch die Darlegungen des BF im Hinblick auf die Gestaltung seines Sexuallebens im österreichischen Bundesgebiet seien ungeeignet, seine Fluchtbehauptungen zu untermauern.
4. Gegen den am 18.04.2025 zugestellten Bescheid erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung mit 09.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
Im Beschwerdeschriftsatz wird das Fluchtvorbringen wiederholt und dessen Schutzrelevanz geltend gemacht. Außerdem wurden der Beschwerde mehrere Lichtbilder und Einstellungsdaten des (damaligen) Arbeitgebers beigeschlossen.
5. Am 16.06.2025 und am 07.07.2025 wurden durch die Rechtsvertretung Beweismittel ins Verfahren eingebracht. Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX beantragt.5. Am 16.06.2025 und am 07.07.2025 wurden durch die Rechtsvertretung Beweismittel ins Verfahren eingebracht. Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 beantragt.
6. Am 14.01.2026 führte das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines geeigneten Dolmetschers für die arabische Sprache durch. Der namhaft gemachte Zeuge wurde angehört.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht die arabische sowie die kurdische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht die arabische sowie die kurdische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Bis zu seiner legalen Ausreise im Februar 2023 lebte der BF zunächst (gemeinsam mit seiner Kernfamilie) in einem im Eigentum seiner Familie stehenden Haus im Gouvernement Ninewa in der Stadt Mossul. Zum Jahreswechsel 2022/2023 verließ er Mossul und lebte bis zur Ausreise in Bagdad, von wo aus er über Erbil seinen Herkunftsstaat verließ.
Der BF erwarb in seinem Herkunftsstaat schulische Bildung im Umfang von neun Jahren und sammelte Erfahrung im von ihm erlernten Beruf des Friseurs. Des Weiteren arbeitete er als Marktmitarbeiter, Autoparkmitarbeiter, Kurdischdolmetscher sowie Autohändler.
1.2. Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Eltern und seine zwei Schwestern, leben in einem sich im Eigentum der Familie befindlichen Haus in Mossul. Weiters verfügt der BF über entfernte Angehörige im Irak.
Der Vater des BF geht einer Erwerbstätigkeit als Autohändler nach und finanziert damit den Lebensunterhalt der Familie des BF. Der BF verfügt über einen Friseursalon im Herkunftsstaat, welcher gegenwärtig von einem Freund betreut wird.
Die Familie im Irak ist im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert und gehört der finanziellen Mittelschicht an. Mit finanziellen Problemen ist die Familie des BF nicht konfrontiert. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen.
1.3. Der BF ist körperlich und geistig gesund und bedarf keiner Medikation.
1.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.
Die Verinnerlichung einer homosexuellen Orientierung liegt gegenständlich nicht vor.
1.5. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht.
Mossul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Iraks) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Schwestern und seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Ihm drohen keinerlei Verfolgungshandlungen durch staatliche, quasi-staatliche oder nichtstaatliche Akteure.
1.7. Der BF hält sich seit Mai 2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er brachte den gegenständlichen Asylantrag am 24.05.2023 ein und hält er sich – nach erfolgter Zulassung am selben Tag – seither legal als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung oder aus Transfer- oder Versicherungsleistungen, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen. Er ging im Zeitraum von 17.03.2025 bis 17.11.2025 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der XXXX GmbH in XXXX nach. Die XXXX GmbH & Co KG, etabliert in XXXX , beabsichtigt die Beschäftigung des BF als Arbeiter und beantragte mit 22.12.2025 beim AFZ XXXX die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der BF erwerbslos.Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung oder aus Transfer- oder Versicherungsleistungen, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen. Er ging im Zeitraum von 17.03.2025 bis 17.11.2025 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH in römisch 40 nach. Die römisch 40 GmbH & Co KG, etabliert in römisch 40 , beabsichtigt die Beschäftigung des BF als Arbeiter und beantragte mit 22.12.2025 beim AFZ römisch 40 die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der BF erwerbslos.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf schlichtem Niveau und ist praktisch nur eingeschränkt kommunikationsfähig. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch kein Zertifikat erworben.
Der Bruder des BF hält sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ im österreichischen Bundesgebiet auf. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Bruder besteht nicht. Weitere Angehörige in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat der BF nicht.
Seine Freizeit widmet der BF sportlichen Aktivitäten, dem Kochen und der Pflege seines Soziallebens.
Der BF führt keine Liebesbeziehung.
Der BF verfügt in Österreich über einen kleinen Freundeskreis.
Der BF trat in Österreich strafrechtlich nicht nachteilig in Erscheinung.
Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend.
1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, Sitzung 11; vergleiche RIL 15.10.2005, Sitzung 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, Sitzung 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, Sitzung 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, Sitzung 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, Sitzung 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, Sitzung 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, Sitzung 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, Sitzung 2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, Sitzung 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, Sitzung 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, Sitzung 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, Sitzung 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, Sitzung 9-10, BAMF 5.2020, Sitzung 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, Sitzung 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, Sitzung 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Id