Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2315761-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte unter Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am XXXX vom LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Somit stelle der BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am römisch 40 vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Somit stelle der BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.06.2025 Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass die ihm zur Last gelegten Delikte im Zeitraum 2019-2021 verübt habe. Er befinde sich seit 2021 in einer festen Partnerschaft mit der kroatischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , lebte bis zur Festnahme mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX kam in XXXX die gemeinsame Tochter zur Welt. Am XXXX habe seine Partnerin eine Wohnung in Wiener Neustadt gekauft und dort den gemeinsamen Wohnsitz angemeldet. Das Aufenthaltsverbot würde bedeuten, dass er für mehrere Jahre als Vater seiner heute 4monate alten Tochter getrennt sein würde. Er bemühe sich intensiv um Integration, lerne Deutsch und strebe eine Tätigkeit im Bau oder Dienstleistungssektor an. Er bemühe sich um ein vorbildliches Verhalten und bestehe auch der Wille zukünftig legal in Österreich zu arbeiten und ein straffreies Leben zu führen. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.06.2025 Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass die ihm zur Last gelegten Delikte im Zeitraum 2019-2021 verübt habe. Er befinde sich seit 2021 in einer festen Partnerschaft mit der kroatischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , lebte bis zur Festnahme mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 kam in römisch 40 die gemeinsame Tochter zur Welt. Am römisch 40 habe seine Partnerin eine Wohnung in Wiener Neustadt gekauft und dort den gemeinsamen Wohnsitz angemeldet. Das Aufenthaltsverbot würde bedeuten, dass er für mehrere Jahre als Vater seiner heute 4monate alten Tochter getrennt sein würde. Er bemühe sich intensiv um Integration, lerne Deutsch und strebe eine Tätigkeit im Bau oder Dienstleistungssektor an. Er bemühe sich um ein vorbildliches Verhalten und bestehe auch der Wille zukünftig legal in Österreich zu arbeiten und ein straffreies Leben zu führen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 15.07.2025, G312 2315762-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 09.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF per Videokonferenz sowie eine Dolmetscherin für die Sprache slowenisch teilnahmen. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowenischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX , Slowenien, geboren und ist somit EU-Bürger. Ab 2020 scheinen in Österreich zeitweise Wohnsitzmeldungen von ihm auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und trat schließlich mit seinen Straftaten und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet in Erscheinung. 1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowenischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Slowenien, geboren und ist somit EU-Bürger. Ab 2020 scheinen in Österreich zeitweise Wohnsitzmeldungen von ihm auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und trat schließlich mit seinen Straftaten und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet in Erscheinung.
Er lebte bis zu seiner Festnahme in Kroatien in einer Partnerschaft mit seiner eingetragenen Partnerin XXXX , geb. XXXX , kroatische Staatsbürgerin, seine Mutter XXXX , geb. XXXX , slowenische Staatsbürgerin, und Oma XXXX , geb. XXXX , bosnisch-slowenische Staatsbürgerin, leben in Slowenien, seine Partnerin und das gemeinsame Kind XXXX , kroatische Staatsbürgerin, leben nach wie vor in Kroatien. Seine dortige Adresse in Slowenien ist XXXX . Seine Partnerin verfügt seit XXXX über einen Nebenwohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX , Erhebungen vor Ort haben aber gezeigt, dass die Wohnung leer steht. Der BF ist seit XXXX in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebte bis zu seiner Festnahme in Kroatien in einer Partnerschaft mit seiner eingetragenen Partnerin römisch 40 , geb. römisch 40 , kroatische Staatsbürgerin, seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , slowenische Staatsbürgerin, und Oma römisch 40 , geb. römisch 40 , bosnisch-slowenische Staatsbürgerin, leben in Slowenien, seine Partnerin und das gemeinsame Kind römisch 40 , kroatische Staatsbürgerin, leben nach wie vor in Kroatien. Seine dortige Adresse in Slowenien ist römisch 40 . Seine Partnerin verfügt seit römisch 40 über einen Nebenwohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , Erhebungen vor Ort haben aber gezeigt, dass die Wohnung leer steht. Der BF ist seit römisch 40 in der JA römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Er besuchte 8 Jahre die Grundschule in XXXX , absolvierte keine Berufsausbildung, sondern ging unterschiedlichen Tätigkeiten (Bauabschlussarbeiten) nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht slowenisch und gering deutsch. Er besuchte 8 Jahre die Grundschule in römisch 40 , absolvierte keine Berufsausbildung, sondern ging unterschiedlichen Tätigkeiten (Bauabschlussarbeiten) nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht slowenisch und gering deutsch.
1.2. Der BF wurde am XXXX aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert und in die JA XXXX verbracht. Am XXXX wurde ein Festnahmeauftrag aufgrund gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BVA-VG erlassen, welche nach der Entlassung aus der Strafhaft zu vollziehen ist. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt.1.2. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert und in die JA römisch 40 verbracht. Am römisch 40 wurde ein Festnahmeauftrag aufgrund gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BVA-VG erlassen, welche nach der Entlassung aus der Strafhaft zu vollziehen ist. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Am XXXX wurde der BF vom LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der JA XXXX vollzogen. Am römisch 40 wurde der BF vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der JA römisch 40 vollzogen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 (zugestellt am 31.07.2024) wurde der BF vom BFA über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und er aufgefordert binnen Fristsetzung eine Stellungnahme - auch zu gesondert angeführten Fragen - einzubringen.
1.2. Laut eigenen Angaben war der BF von März 2020 bis Juni 2023 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen seit 2020 Wohnsitzmeldungen des BF auf, dies bis zu seiner Festnahme, ab Juli 2024 in den jeweiligen JA, derzeit aufgrund der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Von XXXX bis XXXX liegen Versicherungszeiten einer unselbständigen Beschäftigung bei XXXX in Österreich vor. Aus den Wohnsitzmeldungen der Partnerin ergibt sich, dass diese sich in Österreich mit 2022 abgemeldet hat und erst wieder seit Mai 2025 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet ist, weshalb feststeht, dass sie mit dem BF ab 2022 gemeinsam in Kroatien gelebt hat. Dahingehend ist davon auszugehen, dass auch der BF sich lediglich bis Ende 2022 in Österreich aufgehalten hat. 1.2. Laut eigenen Angaben war der BF von März 2020 bis Juni 2023 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen seit 2020 Wohnsitzmeldungen des BF auf, dies bis zu seiner Festnahme, ab Juli 2024 in den jeweiligen JA, derzeit aufgrund der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 liegen Versicherungszeiten einer unselbständigen Beschäftigung bei römisch 40 in Österreich vor. Aus den Wohnsitzmeldungen der Partnerin ergibt sich, dass diese sich in Österreich mit 2022 abgemeldet hat und erst wieder seit Mai 2025 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet ist, weshalb feststeht, dass sie mit dem BF ab 2022 gemeinsam in Kroatien gelebt hat. Dahingehend ist davon auszugehen, dass auch der BF sich lediglich bis Ende 2022 in Österreich aufgehalten hat.
1.3. Der BF ging zwischen Oktober 2019 und Juli 2021 in Wien und anderen Orten in Österreich im benachbarten Ausland als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dem Suchtgifthandel nach und zwar
A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht mehr näher festzustellenden, die 25fache Grenzmenge (§ 28) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft, indem er insgesamt zumindest 155.150 Gramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THJCA und 13.389 Gramm GHCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und 1.023 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (385-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.182 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 799 Gramm Cocain Reinsubstanz (53-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fach Grenzmenge) selbst an unbekannte Täter übergab bzw. die Suchtgiftübergaben an andere durch Mitglieder der kriminellen Vereinigung organisierte und zwarA./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht mehr näher festzustellenden, die 25fache Grenzmenge (Paragraph 28,) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft, indem er insgesamt zumindest 155.150 Gramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THJCA und 13.389 Gramm GHCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und 1.023 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (385-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.182 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 799 Gramm Cocain Reinsubstanz (53-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fach Grenzmenge) selbst an unbekannte Täter übergab bzw. die Suchtgiftübergaben an andere durch Mitglieder der kriminellen Vereinigung organisierte und zwar
I./ zwischen XXXX und XXXX an einen unbekannten Ort 32 Gramm Kokain für Euiro 850,00, indem er es von dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX zunächst für den Verkauf übernahmrömisch eins./ zwischen römisch 40 und römisch 40 an einen unbekannten Ort 32 Gramm Kokain für Euiro 850,00, indem er es von dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 zunächst für den Verkauf übernahm
II. /zwischen Oktober und Dezember 2019 an einem unbekannten Ort unbekannten Tätern 500 Gramm Cannabiskraut, die er für EUR 3,3 pro Gramm vom unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX vor dem XXXX erhalten hatte (Chat 3, ON 14.10, Seiten 6 bis 7, und ON 14.11);römisch zwei. /zwischen Oktober und Dezember 2019 an einem unbekannten Ort unbekannten Tätern 500 Gramm Cannabiskraut, die er für EUR 3,3 pro Gramm vom unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 vor dem römisch 40 erhalten hatte (Chat 3, ON 14.10, Seiten 6 bis 7, und ON 14.11);
III. / am XXXX in XXXX die Übergabe einer nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut an einen unbekannten Täter in schwarzem Seat Leon im Wert von zumindest EUR 1.200,- (Chat 28, ON 14.58 und ON 14.59; Chat 29, ON 14.60 und ON 14.61);römisch drei. / am römisch 40 in römisch 40 die Übergabe einer nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut an einen unbekannten Täter in schwarzem Seat Leon im Wert von zumindest EUR 1.200,- (Chat 28, ON 14.58 und ON 14.59; Chat 29, ON 14.60 und ON 14.61);
IV. / am XXXX in XXXX 10.500 Gramm Cannabiskraut für EUR 50.000,-, indem er die Übernahme vom LKW durch einen unbekannten Täter organisierte (Chat 38, ON 14.77 und ON 14.78);römisch vier. / am römisch 40 in römisch 40 10.500 Gramm Cannabiskraut für EUR 50.000,-, indem er die Übernahme vom LKW durch einen unbekannten Täter organisierte (Chat 38, ON 14.77 und ON 14.78);
V. / am XXXX in XXXX 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 2, ON 14.8 und 14.9);römisch fünf. / am römisch 40 in römisch 40 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 2, ON 14.8 und 14.9);
VI. / am XXXX in XXXX 10.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er das Suchtgift, den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte (Chat 3, ON 14.10, Seite 22, und ON 14.11; Chat 21, ON 19.7, Seiten 17 und 18; Chat 25, ON 14.52, Seiten 12 bis 17, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8, Seiten 17 bis 27);römisch sechs. / am römisch 40 in römisch 40 10.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er das Suchtgift, den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte (Chat 3, ON 14.10, Seite 22, und ON 14.11; Chat 21, ON 19.7, Seiten 17 und 18; Chat 25, ON 14.52, Seiten 12 bis 17, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8, Seiten 17 bis 27);
VII. / am XXXX in XXXX zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut und 2.000 Gramm Speed, indem er die Lieferung des Suchtgifts, den Transport von Slowenien nach Salzburg und die Übergabe an einen unbekannten Täter durch die unbekannten Täter mit den SkyECC PINs XXXX und XXXX organisierte ( Chat 21, On 19.7, Seiten 25 bis 28, und ON 14.45, Seiten 3f; Chat 25, ON 14.52, Seiten 17 bis 20, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8 Seiten 27 bis 34);römisch sieben. / am römisch 40 in römisch 40 zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut und 2.000 Gramm Speed, indem er die Lieferung des Suchtgifts, den Transport von Slowenien nach Salzburg und die Übergabe an einen unbekannten Täter durch die unbekannten Täter mit den SkyECC PINs römisch 40 und römisch 40 organisierte ( Chat 21, On 19.7, Seiten 25 bis 28, und ON 14.45, Seiten 3f; Chat 25, ON 14.52, Seiten 17 bis 20, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8 Seiten 27 bis 34);
VIII. / am XXXX in XXXX / Slowenien 8.250 Gramm Cannabiskraut für EUR römisch acht. / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 8.250 Gramm Cannabiskraut für EUR
22.237,-, indem er die Übergabe durch den gesondert verfolgten XXXX an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, Seiten 33 bis 39 und 42 bis 44);22.237,-, indem er die Übergabe durch den gesondert verfolgten römisch 40 an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, Seiten 33 bis 39 und 42 bis 44);
IX. / am XXXX in XXXX 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten XXXX organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43; Chat 5, ON 14.48 und ON 14.49);römisch neun. / am römisch 40 in römisch 40 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten römisch 40 organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43; Chat 5, ON 14.48 und ON 14.49);
X. / am XXXX in XXXX 12.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten XXXX organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43, 45 bis 54);römisch zehn. / am römisch 40 in römisch 40 12.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten römisch 40 organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43, 45 bis 54);
XI. / am XXXX in XXXX / Slowenien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 2 und 3, und ON 14.19);römisch elf. / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 2 und 3, und ON 14.19);
XII. / am XXXX in XXXX / Slowenien 500 Gramm Cannabiskraut für EUR 1.500,-, indem er von Wien aus mit dem gesondert verfolgten XXXX und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 5 und 6, und ON 14.19);römisch zwölf. / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 500 Gramm Cannabiskraut für EUR 1.500,-, indem er von Wien aus mit dem gesondert verfolgten römisch 40 und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 5 und 6, und ON 14.19);
XIII. / am XXXX , indem er mit dem gesondert verfolgten XXXX die Übergabe nachgenannter Mengen durch den gesondert verfolgten Fahrer XXXX alias „Cream“ an unbekannte Täter organisierte, und zwar (Chat 21, ON 19.7, Seiten 57 bis 60)römisch dreizehn. / am römisch 40 , indem er mit dem gesondert verfolgten römisch 40 die Übergabe nachgenannter Mengen durch den gesondert verfolgten Fahrer römisch 40 alias „Cream“ an unbekannte Täter organisierte, und zwar (Chat 21, ON 19.7, Seiten 57 bis 60)
a. / in Wien von 2.000 Gramm Cannabiskraut;
b. / in Salzburg von 1.500 Gramm Cannabiskraut;
XIV. / nach dem XXXX in XXXX 4.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und weiteren die Lieferung des Suchtgifts am XXXX durch den gesondert verfolgten Täter XXXX alias „Cream“ organisierte, übernahm und es in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seite 61 bis 68; Chat 22, ON 14.46 und ON 14.47; ON 2.6, Seite 11ff);römisch vierzehn. / nach dem römisch 40 in römisch 40 4.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und weiteren die Lieferung des Suchtgifts am römisch 40 durch den gesondert verfolgten Täter römisch 40 alias „Cream“ organisierte, übernahm und es in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seite 61 bis 68; Chat 22, ON 14.46 und ON 14.47; ON 2.6, Seite 11ff);
XV. / am XXXX in XXXX / Italien zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut für EUR 5.500,—, indem er mit dem gesondert verfolgten XXXX die Lieferung und Übergabe organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 71 bis 73);römisch fünfzehn. / am römisch 40 in römisch 40 / Italien zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut für EUR 5.500,—, indem er mit dem gesondert verfolgten römisch 40 die Lieferung und Übergabe organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 71 bis 73);
XVI. /vor dem XXXX an unbekannten Orten 1.750 Gramm Cannabiskraut, indem er unbekannten Tätern 1.500 Gramm der Sorte Critical und 250 Gramm der Sorte Amnesia von Alen CIRKIC verkaufte (Chat 21, ON 19.7, Seite 76);römisch sechzehn. /vor dem römisch 40 an unbekannten Orten 1.750 Gramm Cannabiskraut, indem er unbekannten Tätern 1.500 Gramm der Sorte Critical und 250 Gramm der Sorte Amnesia von Alen CIRKIC verkaufte (Chat 21, ON 19.7, Seite 76);
XVII. / am XXXX in XXXX / Italien insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten XXXX und weiteren dierömisch siebzehn. / am römisch 40 in römisch 40 / Italien insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten römisch 40 und weiteren die
Lieferung durch den gesondert verfolgten XXXX alias „Cream“ und die Übergabe an drei unbekannte Täter organisierte (Chat 32, ON 14.66 und ON 14.67);Lieferung durch den gesondert verfolgten römisch 40 alias „Cream“ und die Übergabe an drei unbekannte Täter organisierte (Chat 32, ON 14.66 und ON 14.67);
XVIII./ am XXXX an einem unbekannten Ort 2.750 Gramm Cannabiskraut, indem er es dem unbekannten Täter „Afghane“ für EUR 4.450,- pro Kilogramm übergab (Chat 21, ON 19.7, Seiten 82ff, 84);römisch achtzehn./ am römisch 40 an einem unbekannten Ort 2.750 Gramm Cannabiskraut, indem er es dem unbekannten Täter „Afghane“ für EUR 4.450,- pro Kilogramm übergab (Chat 21, ON 19.7, Seiten 82ff, 84);
XIX. / am XXXX in XXXX / Italien 1.000 Gramm Cannabiskraut und insgesamt 1.150 Gramm Kokain, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter, darunter ein Bulgare, an zwei Standorten organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 77, 82ff, 84f; Chat 37, ON 19.8, Seite 54);römisch neunzehn. / am römisch 40 in römisch 40 / Italien 1.000 Gramm Cannabiskraut und insgesamt 1.150 Gramm Kokain, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter, darunter ein Bulgare, an zwei Standorten organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 77, 82ff, 84f; Chat 37, ON 19.8, Seite 54);
XX. / nach dem XXXX in XXXX 2.350 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer (Chat 21, ON 19.7, Seite 88; Chat 33, ON 14.68, Seite 2ff und ON 14.69; Chat 29, ON 14.60 Seite 2ff und ON 14.61; Aufzeichnungen XXXX , ON 15.4);römisch zwanzig. / nach dem römisch 40 in römisch 40 2.350 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer (Chat 21, ON 19.7, Seite 88; Chat 33, ON 14.68, Seite 2ff und ON 14.69; Chat 29, ON 14.60 Seite 2ff und ON 14.61; Aufzeichnungen römisch 40 , ON 15.4);
XXI. / nach dem XXXX in XXXX 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er am 20.1.2021 eine Lieferung von XXXX aus Slowenien entgegennahm und das Suchtgift in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seiten 89 bis 91; Chat 27, ON 14.56, Seiten 3f; Chat 37, ON 19.8, Seite 60);römisch 21 . / nach dem römisch 40 in römisch 40 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er am 20.1.2021 eine Lieferung von römisch 40 aus Slowenien entgegennahm und das Suchtgift in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seiten 89 bis 91; Chat 27, ON 14.56, Seiten 3f; Chat 37, ON 19.8, Seite 60);
XXII. / am XXXX in XXXX / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er den Transport mit XXXX aus Slowenien und die Übergabe an einen unbekannten Täter in München gegen EUR 16.500,- sofort in bar bzw insgesamt EUR 20.250,- organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 58ff, 61, 62);römisch 22 . / am römisch 40 in römisch 40 / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er den Transport mit römisch 40 aus Slowenien und die Übergabe an einen unbekannten Täter in München gegen EUR 16.500,- sofort in bar bzw insgesamt EUR 20.250,- organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 58ff, 61, 62);
XXIII./ vor dem XXXX in XXXX zumindest 2.550 Gramm Cannabiskraut für EUR 18.750,-, indem er einem unbekannten Täter diese anstatt der vereinbarten 2.750 Gramm Cannabiskraut überließ (Chat 19, ON 14.41, Seiten 3ff, und ON 14.42; Chat 20, ON 14.43, Seite 3; Chat 21, ON 19.7, Seite 96);römisch 23 ./ vor dem römisch 40 in römisch 40 zumindest 2.550 Gramm Cannabiskraut für EUR 18.750,-, indem er einem unbekannten Täter diese anstatt der vereinbarten 2.750 Gramm Cannabiskraut überließ (Chat 19, ON 14.41, Seiten 3ff, und ON 14.42; Chat 20, ON 14.43, Seite 3; Chat 21, ON 19.7, Seite 96);
XXIV. / am XXXX , indem er den Transport und die Übergabe mit XXXX organisierte (Chat 17, ON 14.38; Chat 20, ON 14.43 Seiten 3f; Chat 21, ON 19.7, Seite 131; ON 2.6, Seiten 33ff)römisch 24 . / am römisch 40 , indem er den Transport und die Übergabe mit römisch 40 organisierte (Chat 17, ON 14.38; Chat 20, ON 14.43 Seiten 3f; Chat 21, ON 19.7, Seite 131; ON 2.6, Seiten 33ff)
a. l in Salzburg 7.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 21, ON 19.7, Seiten 107f, 109);
b. / in Innsbruck 2.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 37, ON 19.8, Seite 63; Chat 21, ON 19.7, Seiten 107,109);
XXV. / am XXXX in XXXX / Italien, indem er die Übergabe einer nicht mehr festzustellenden Menge Cannabiskraut an zwei unbekannte Täter in zwei Angriffen organisierte (Chat 1, ON 14.6 und 14.7);römisch 25 . / am römisch 40 in römisch 40 / Italien, indem er die Übergabe einer nicht mehr festzustellenden Menge Cannabiskraut an zwei unbekannte Täter in zwei Angriffen organisierte (Chat 1, ON 14.6 und 14.7);
XXVI. / am XXXX in XXXX 5.500 Gram Cannabiskraut, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe durch XXXX alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 9, ON 14.22 und ON 14.23; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 133);römisch 26 . / am römisch 40 in römisch 40 5.500 Gram Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe durch römisch 40 alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 9, ON 14.22 und ON 14.23; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 133);
XXVII./ am XXXX in XXXX 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe durch XXXX alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 12, ON 14.28 und ON 14.29; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 130f, 133);römisch 27 ./ am römisch 40 in römisch 40 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe durch römisch 40 alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 12, ON 14.28 und ON 14.29; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 130f, 133);
XXVIII./ am XXXX in XXXX 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe durch XXXX alias „ Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 139f, 142, 148, 154; Chat 41, ON 14.83 und ON 14.84; ON 2.6, Seiten 49f);römisch 28 ./ am römisch 40 in römisch 40 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe durch römisch 40 alias „ Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 139f, 142, 148, 154; Chat 41, ON 14.83 und ON 14.84; ON 2.6, Seiten 49f);
XXIX. / am XXXX in XXXX zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit XXXX und unbekannten Tätern den Transport und die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 39, ON 14.79 und ON 14.80; Chat 21, ON 19.7, Seiten 148 bis 150, 154);römisch 29 . / am römisch 40 in römisch 40 zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 und unbekannten Tätern den Transport und die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 39, ON 14.79 und ON 14.80; Chat 21, ON 19.7, Seiten 148 bis 150, 154);
XXX. / am XXXX in XXXX / Slowenien 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX die Übergabe an eine unbekannte Täterin für den Transport über die Grenze organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 87f);römisch 30 . / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 die Übergabe an eine unbekannte Täterin für den Transport über die Grenze organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 87f);
XXXI. / in Salzburg, indem er den Transport und die Übergabe an den unbekannten Täter „Hasan“ mit dem SkyECC PIN XXXX und den unbekannten Täter „Sandi“ organisierte, und zwarrömisch 31 . / in Salzburg, indem er den Transport und die Übergabe an den unbekannten Täter „Hasan“ mit dem SkyECC PIN römisch 40 und den unbekannten Täter „Sandi“ organisierte, und zwar
a. / am XXXX von 6.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 21, ON 19.7, Seiten 163 bis 171,176; Chat 40, ON 14.81, Seiten 5f; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 11);a. / am römisch 40 von 6.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 21, ON 19.7, Seiten 163 bis 171,176; Chat 40, ON 14.81, Seiten 5f; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 11);
b. l am XXXX von 5.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 6, ON 14.16; Chat 21, ON 19.7, Seiten 175f, 181 bis 188; Chat 40, ON 14.81, Seiten 3 bis 8; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 13 bis 17);b. l am römisch 40 von 5.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 6, ON 14.16; Chat 21, ON 19.7, Seiten 175f, 181 bis 188; Chat 40, ON 14.81, Seiten 3 bis 8; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 13 bis 17);
XXXII./ am XXXX in XXXX / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem erden Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte für EUR 10.000,- (Chat 6, ON 14.16 und ON 14.17; Chat 21, ON 19.7, Seiten 172, 180 bis 188; Chat 37, ON 19.8, Seiten 89 bis 96; ON 2.6, Seiten 51ff);römisch 32 ./ am römisch 40 in römisch 40 / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem erden Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte für EUR 10.000,- (Chat 6, ON 14.16 und ON 14.17; Chat 21, ON 19.7, Seiten 172, 180 bis 188; Chat 37, ON 19.8, Seiten 89 bis 96; ON 2.6, Seiten 51ff);
XXXIII./ am XXXX in XXXX /Italien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe von insgesamt in 3 Pakten ä zwei Mal 500 Gramm und ein Mal 2.000 Gramm organisierte (Chat 11, ON 14.26 und ON 14.27; Chat 21, ON 19.7, Seiten 183 bis 187; ON 2.6, Seiten römisch 33 ./ am römisch 40 in römisch 40 /Italien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe von insgesamt in 3 Pakten ä zwei Mal 500 Gramm und ein Mal 2.000 Gramm organisierte (Chat 11, ON 14.26 und ON 14.27; Chat 21, ON 19.7, Seiten 183 bis 187; ON 2.6, Seiten
56ff);
B. / durch die unter Punkt A./Ill./ bis A./Vll./, A./IX./, A.IX.I A./XIII./ bis A./XV./, A./XVII./, A./XIX./ bis A./XXIX./ und A./XXXI./ bis A./XXXIII./ genannten Taten zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge sonst beigetragen (§12 dritter Fall StGB), indem er in Wien und an anderen Orten die Modalitäten der grenzüberschreitenden Suchtgifttransporte von Slowenien nach bzw durch Italien, nach bzw durch Österreich sowie nach Deutschland und der Übergaben des Suchtgifts in Italien, Österreich bzw Deutschland mitorganisierte, und zwar von insgesamt zumindest 133.400 Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THCA und zumindest 11.512 Gramm THCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und zumindest 880 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (331-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.150 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 777 Gramm Cocain Reinsubstanz (51-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fache Grenzmenge);B. / durch die unter Punkt A./Ill./ bis A./Vll./, A./IX./, A.IX.I A./XIII./ bis A./XV./, A./XVII./, A./XIX./ bis A./XXIX./ und A./XXXI./ bis A./XXXIII./ genannten Taten zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge sonst beigetragen (§12 dritter Fall StGB), indem er in Wien und an anderen Orten die Modalitäten der grenzüberschreitenden Suchtgifttransporte von Slowenien nach bzw durch Italien, nach bzw durch Österreich sowie nach Deutschland und der Übergaben des Suchtgifts in Italien, Österreich bzw Deutschland mitorganisierte, und zwar von insgesamt zumindest 133.400 Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THCA und zumindest 11.512 Gramm THCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und zumindest 880 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (331-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.150 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 777 Gramm Cocain Reinsubstanz (51-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fache Grenzmenge);
C. / am XXXX .2021 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX 160 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 108 Gramm Cocain Reinsubstanz (7-fache Grenzmenge übersteigende Menge) zum Preis von EUR 48,- pro Gramm (Chat 37, ON 19.8, Seite 64).C. / am römisch 40 .2021 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 160 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 108 Gramm Cocain Reinsubstanz (7-fache Grenzmenge übersteigende Menge) zum Preis von EUR 48,- pro Gramm (Chat 37, ON 19.8, Seite 64).
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft von XXXX , 14:11 Uhr bis XXXX , 09:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft von römisch 40 , 14:11 Uhr bis römisch 40 , 09:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 20 Abs 3 StGB wird ein Betrag von EUR 50.000,- für verfallen erklärt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB wird ein Betrag von EUR 50.000,- für verfallen erklärt.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen 1.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen
zu A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG;zu A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;
zu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG undzu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und
zu C./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 SMGzu C./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG
begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe vonbegangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
1.6. Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in slowenischer Sprache beantwortet.
1.7. Laut Angaben des BF leben seine Mutter und Großmutter in Slowenien, seine Partnerin und das gemeinsame Kind in Kroatien. Er selbst verfügt über eine Wohnadresse in Slowenien. Er ist in seinem Heimatland unbescholten. Seine Partnerin habe im Mai 2025 eine Wohnung in Österreich gemietet, den Mietvertrag werde er – wenn seine Partnerin nach Österreich komme – vorlegen, sie wolle hier ein Magisterstudium abschließen und das Kind in Österreich aufziehen.
1.8. Festgestellt wird, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Der BF übermittelte eine Stellungnahme und gab dabei an, von XXXX bis XXXX in Österreich gelebt zu haben, mit einem slowenischen Reisepass. Er habe die Grundschule abgeschlossen und Bauabschlussarbeiten durchgeführt. In Österreich habe er als Express-Post-Zusteller gearbeitet. Seine Mutter sei XXXX , geb. XXXX , StA: Slowenien, lebe in Slowenien. Seine Großmutter XXXX , XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, lebe ebenfalls in Slowenien, seine Partnerin XXXX , XXXX , StA: Kroatien, und das gemeinsame Kind, XXXX , StA: Kroatien, leben in Kroatien. XXXX , Slowenien, XXXX , XXXX , 18 Monate. Er sei über die Firma, bei der er gearbeitet habe, versichert. Er sei bisher in seinem Heimatland unbescholten. Den Mietvertrag könne seine Frau bringen, wenn sie nach Österreich zurückkehre, gegenwärtig befinde sie sich auf Mutterschaftsurlaub in Kroatien. Seine Ehefrau sei dabei, in Österreich ihr Magisterstudium abzuschließen, sie wollen ihr Kind in anerkanntere Schulen einschreiben, bessere Gehälter und einen besseren Lebensstandard haben.Der BF übermittelte eine Stellungnahme und gab dabei an, von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich gelebt zu haben, mit einem slowenischen Reisepass. Er habe die Grundschule abgeschlossen und Bauabschlussarbeiten durchgeführt. In Österreich habe er als Express-Post-Zusteller gearbeitet. Seine Mutter sei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Slowenien, lebe in Slowenien. Seine Großmutter römisch 40 , römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, lebe ebenfalls in Slowenien, seine Partnerin römisch 40 , römisch 40 , StA: Kroatien, und das gemeinsame Kind, römisch 40 , StA: Kroatien, leben in Kroatien. römisch 40 , Slowenien, römisch 40 , römisch 40 , 18 Monate. Er sei über die Firma, bei der er gearbeitet habe, versichert. Er sei bisher in seinem Heimatland unbescholten. Den Mietvertrag könne seine Frau bringen, wenn sie nach Österreich zurückkehre, gegenwärtig befinde sie sich auf Mutterschaftsurlaub in Kroatien. Seine Ehefrau sei dabei, in Österreich ihr Magisterstudium abzuschließen, sie wollen ihr Kind in anerkanntere Schulen einschreiben, bessere Gehälter und einen besseren Lebensstandard haben.
1.4.1. Am 24.04.2025 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen und erklärte dabei, im Feber 2020 nach Österreich (Salzburg) gekommen zu sein, er sei alleine gewesen, habe dort einen Monat lange gelebt, bei einem Freund. Er habe dann in Wien eine Wohnung gefunden. Er habe in Österreich keine Familienangehörige, diese leben in Slowenien, seine Mutter und Großmutter. Es gebe viele Gründe, die gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen. Weswegen er verurteilt wurde, sei zwischen 2019 und 2021 passiert, dies sei schon ziemlich lange her. Im Oktober 2021 haben er und seine jetzige Frau eine Beziehung begonnen, er habe wegen ihr sein Leben verändert. Als er festgenommen worden sei, habe er viel Zeit gehabt, nachzudenken. Er möchte die deutsche Sprache erlernen, einen Tischler- oder Malerberuf erlernen, er warte bis er diese Berufe in der JA beginnen könne. Er sei erst seit zwei Wochen hier. Er wisse, dass er eine Straftat begangen habe. Er möchte hier arbeiten, lernen, leben und dass sein Kind hier in die Schule geht, er möchte für sich, seine Frau und sein Kind ein besseres Leben. Es sei klar, dass er jetzt seine Familie nicht viel unterstützen könne. Er möchte, wenn er aus dem Gefängnis kommt, mindestens ein Jahr in einem Angestelltenverhältnis sein, dann möchte er in Kroatien eine Transportfirma gründen oder eine Baufirma, die Dienstleistungen anbiete. Seiner Auffassung nach sei zurzeit Kroatien die steuerlich beste Variante.
1.4.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF, der mittels Videokonferenz einvernommen wurde, dass er serbokroatisch, slowenisch und englisch spreche, jetzt lerne er Deutsch. Er verfüge derzeit über keinen gültigen Reisepass. Seine Frau habe die Dokumente, er glaube, sie lebe seit einer Woche in XXXX . Sie habe in vorige Woche besucht, gestern hätten sie Videotelefoniert. 1.4.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF, der mittels Videokonferenz einvernommen wurde, dass er serbokroatisch, slowenisch und englisch spreche, jetzt lerne er Deutsch. Er verfüge derzeit über keinen gültigen Reisepass. Seine Frau habe die Dokumente, er glaube, sie lebe seit einer Woche in römisch 40 . Sie habe in vorige Woche besucht, gestern hätten sie Videotelefoniert.
Auf Vorhalt, dass seine Partnerin als Zeugin geladen worden sei und sie die Ladung nicht behoben habe, erklärte er, sie würde definitiv anwesend sein und habe noch nachgefragt, ob sie mit dem Kind anwesend sein darf. Sie habe ihm nichts erwähnt, es sei komisch. Er habe damals dem Herrn vom BFA erklärt, dass die Partnerin nicht in XXXX lebe, weil die Wohnung noch nicht zum Einzug bereit gewesen sei. Jetzt ist die Wohnung bereit und jetzt wohne sie mit der gemeinsamen Tochter in XXXX . Auf Vorhalt, dass sie dann die Hinterlegungsmitteilung erhalten hätte müssen, erwiderte der BF nichts weiter. Auf Vorhalt, dass seine Partnerin als Zeugin geladen worden sei und sie die Ladung nicht behoben habe, erklärte er, sie würde definitiv anwesend sein und habe noch nachgefragt, ob sie mit dem Kind anwesend sein darf. Sie habe ihm nichts erwähnt, es sei komisch. Er habe damals dem Herrn vom BFA erklärt, dass die Partnerin nicht in römisch 40 lebe, weil die Wohnung noch nicht zum Einzug bereit gewesen sei. Jetzt ist die Wohnung bereit und jetzt wohne sie mit der gemeinsamen Tochter in römisch 40 . Auf Vorhalt, dass sie dann die Hinterlegungsmitteilung erhalten hätte müssen, erwiderte der BF nichts weiter.
Er erklärte weiters, dass er in XXXX , genauer gesagt in XXXX , in einem gemieteten Haus mit meiner Partnerin und zwei Hunden lebten, seine Tochter sei da noch nicht geboren gewesen. Ab seiner Geburt habe er die meiste Zeit in XXXX gelebt, bis er am XXXX nach Wien gezogen sei. Dort habe er zweieinhalb Jahre gelebt und sei danach wieder nach Slowenien gezogen bis aufs weitere.