TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 G310 2311644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G310 2311646-1/10E
G310 2311644-1/9E
G310 2311646-1/10E, G310 2311644-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der venezolanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.03.2025, Zahlen zu 1. XXXX und zu 2. XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der venezolanischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.03.2025, Zahlen zu 1. römisch 40 und zu 2. römisch 40 , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2025, zu Recht:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

B)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die erwachsene Tochter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2).

Die Beschwerdeführer (BF) reisten am XXXX .2024 von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer (BF) reisten am römisch 40 .2024 von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 .2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX statt. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 statt.

Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie geflohen seien, da sie dort keine Grundrechte mehr hätten. Die Grundversorgung sei nicht mehr vorhanden, sie hätten einmal die Woche Wasser und kein Gas mehr bekommen. Der Strom sei auf wenige Stunden am Tag reduziert worden. Die medizinische Versorgung habe man selbst bezahlen müssen. Die Gehälter würden nicht ausreichen, um die Lebenserhaltungskosten abzudecken. Ihr Vater habe sterben müssen, da er keine öffentliche medizinische Hilfe bekommen habe. Sie wolle nicht, dass ihre Mutter das gleiche Schicksal erleide. Die BF1 leide auf beiden Augen unter „Cataracta“. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben, da sie sich dort kein Leben vorstellen könne.

Die BF2 gab im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie sich um ihr Leben und Gesundheit fürchten habe müssen. Sie hätten dort keine Rechte mehr gehabt. Seit einigen Jahren herrsche dort eine chaotische Situation. Ihr Ehemann sei krank geworden und sie hätten ihn nicht ins Spital bringen können, da sie nicht die finanziellen Mittel gehabt hätten. Sie hätten dort ohne Grundversorgung, Lebensmittel, Strom und Gas auskommen müssen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie dort kein Haus habe, wo sie wohnen könnte.

Am 06.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie ihre Grundrechte, das Gesundheitssystem, den Lohn sowie alles verloren hätten. Sie hätten kein Gas, Strom, Wasser und vieles mehr. Es gebe keine Arbeit. Die öffentlichen Verkehrsmittel würden eine Menge Geld kosten. Sie würden in ständiger Angst leben. Sie hätten mit der medizinischen Versorgung der Familie Probleme. Es seien schon zwei Menschen gestorben. Ihr Vater sei aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung sowie auch der Bruder der Mutter, welcher auf ein Ventil für sein Herz gewartet habe, verstorben. Das Problem mit ihren Augen habe sie auch in der Arbeit gehabt. Sie sei im Alltag eingeschränkt. Ihr linkes Auge sei schon ziemlich stark betroffen sowie auch das rechte Auge. Die Augenoperation hätte $ 5000 gekostet und das Ventil für ihren Onkel $ 33.000. Diese Beträge seien unvorstellbar. Die Behandlung sei nicht möglich gewesen. Im Falle einer Rückkehr könnten sie nicht in Sicherheit leben. Sie habe große Angst wegen der schlechten medizinischen Versorgung. In Venezuela hätten sie kein Eigentum. Sie hätten ein Miethaus, die Miete sei sehr hoch. Die Regierung habe ihnen alles weggenommen. Sie könnten die Grundbedürfnisse nicht decken.

Die BF2 gab vor dem BFA zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass die Sicherheits-sowie Versorgungslage in Venezuela prekär sei. Sie hätten auch keine Möglichkeit gehabt Medikamente zu bekommen, da es einen großen Mangel gegeben habe. Sie hätten keinen Strom, kein Wasser, kein Essen gehabt. Manchmal hätten sie auf Essen verzichten müssen, da sie kein Geld gehabt hätten. Sie hätten auch Angst vor der Regierung, denn es könne passieren, dass man von der Polizei überfallen werde. Es gebe auch viele bewaffnete Gruppierungen wie die Grupos Collectivos. Diese würden einen überfallen und alles wegnehmen. Viele Menschen in Venezuela seien unrechtmäßig inhaftiert worden. Sie hätten Angst auf die Straße zu gehen. Die Angehörigen dieser Gruppierungen seien teilweise Polizisten und würden sich komplett schwarz anziehen. Es seien Personen gefoltert worden, obwohl sie nichts getan hätten. Es würden ständig Vergewaltigungen und Entführungen stattfinden. Im Falle einer Rückkehr, hätte sie Angst zu verhungern. Die Venezolaner, die abgeschoben am Flughafen ankommen würden, würden als Verräter angesehen und manche auch entführt werden. Sie wollen nicht das gleiche Schicksal erleben wie ihr Bruder, der auf ein Ventil für sein Herz gewartet habe. Die medizinische Behandlung hätte $ 33.000 gekostet, was für sie unvorstellbar sei.

Mit den oben angeführten Bescheiden vom 28.03.2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben angeführten Bescheiden vom 28.03.2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keiner asylrelevanten Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen seien. Die BF seien aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist. Sie seien in Spanien aufhältig gewesen ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Die BF1 sei aufgrund ihres Alters, ihrer familiären Anknüpfungspunkte, ihrer beruflichen Ausbildung, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Arbeitsfähigkeit in der Lage ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensunterhalt in Venezuela zu sichern.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, jeweils in eventu den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, jeweils in eventu den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass die BF1 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Garde Nationale Venezuela wisse darüber Bescheid. In ihrer Nachbarschaft sei es auch immer wieder zu Gewaltausbrüchen zwischen den Collectivos und anderen Gruppierungen gekommen. Aus Angst vor der drohenden Gewalt sei sie mit ihrer Mutter geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF1, dass sie nun aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen und der Asylantragsstellung verhaftet oder entführt werden könnte. Sie könne keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten, aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Sie würden über keine Unterkunft verfügen und die medizinische Versorgung sei aufgrund der schlechten Versorgung nicht gewährleistet. Die BF1 hätte medizinische Versorgung bezüglich ihrer Augen benötigt, die sie aber nicht erhalten habe. Die BF1 habe als Erzieherin gearbeitet und da das Bildungswesen eingeschränkt worden sei, habe sie ihre Arbeit verloren und keine weitere Arbeit gefunden. Ein Bruder der BF2 sei aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung gestorben. Die BF2 erhalte zwar eine Pension, aber dieses sei so gering, dass ihr ein Leben davon nicht möglich wäre. Ein Sohn der BF2 sei in Österreich asylberechtigt und sie wolle in seiner Nähe sein.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.04.2025 vom BFA vorgelegt.

Am 21.07.2025 langten Integrationsnachweise (Dienstvertrag, AMS-Bescheid betreffend Beschäftigungsbewilligung, Sprachzertifikat) beim BVwG ein.

Am 20.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch, sowie ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern die Länderberichte der BFA Staatendokumentation vom 18.02.2025; die Länderkurzinformation Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) von 06/2025; sowie der Report zu Venezuela 2024 von Amnesty International, zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Am 30.10.2025 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF zu den Länderberichten ein.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind venezolanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Venezolaner an und ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Die Beschwerdeführer gehören dem katholischen Glauben an. Sie sind im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses.

Die BF1 ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule, und studierte zunächst Psychologie auf der Universität, hat dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Sie verfügt über einen Bachelorabschluss im Bildungswesen. Sie arbeitete als Sozialarbeiterin für Krankenhausbedienstete und Schulen. Die BF1 ist geschieden und ihr erwachsener Sohn lebt in Venezuela und ist dort erwerbstätig. Von 2012 bis 2016 war sie als Assistentin für Leibeserziehung und Ausdruckstanz sowie musikalische und kulturelle Ausbildung im Bildungssektor tätig. Seit 2016 übte die BF1 Gelegenheitsarbeiten aus. In Venezuela leben noch ihre Schwester sowie ihr Sohn. Der Vater ist bereits verstorben. Ihr Sohn ist selbständig und entwirft digitale Musikprogramme. Die BF1 ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule, und studierte zunächst Psychologie auf der Universität, hat dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Sie verfügt über einen Bachelorabschluss im Bildungswesen. Sie arbeitete als Sozialarbeiterin für Krankenhausbedienstete und Schulen. Die BF1 ist geschieden und ihr erwachsener Sohn lebt in Venezuela und ist dort erwerbstätig. Von 2012 bis 2016 war sie als Assistentin für Leibeserziehung und Ausdruckstanz sowie musikalische und kulturelle Ausbildung im Bildungssektor tätig. Seit 2016 übte die BF1 Gelegenheitsarbeiten aus. In Venezuela leben noch ihre Schwester sowie ihr Sohn. Der Vater ist bereits verstorben. Ihr Sohn ist selbständig und entwirft digitale Musikprogramme.

Die BF2 ist in XXXX geboren und lebte in XXXX . Sie ist verwitwet und hat vier Kinder. Sie ist pensioniert und bezieht seit drei Jahren eine staatliche Pension in Höhe von einem Dollar pro Monat. Davor war sie als Verkäuferin tätig. In Venezuela leben ihre Tochter, ihre Geschwister (eine Schwester, ein Bruder), ein Bruder wohnt in Chile, zwei weitere Brüder sind bereits verstorben. Ihre Geschwister sind bis auf einen Bruder alle pensioniert. Ihre Tochter ist nicht berufstätig, ist geschieden und hat zwei Kinder. Sie lebt in einer Eigentumswohnung, und bekommt vom Kindesvater Unterhalt für ihre Kinder, wovon sie die Lebenserhaltungskosten bestreitet. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Geschwistern. Vor ihrer Ausreise lebte sie in einem Miethaus gemeinsam mit ihrer Tochter (BF2). Die BF2 ist in römisch 40 geboren und lebte in römisch 40 . Sie ist verwitwet und hat vier Kinder. Sie ist pensioniert und bezieht seit drei Jahren eine staatliche Pension in Höhe von einem Dollar pro Monat. Davor war sie als Verkäuferin tätig. In Venezuela leben ihre Tochter, ihre Geschwister (eine Schwester, ein Bruder), ein Bruder wohnt in Chile, zwei weitere Brüder sind bereits verstorben. Ihre Geschwister sind bis auf einen Bruder alle pensioniert. Ihre Tochter ist nicht berufstätig, ist geschieden und hat zwei Kinder. Sie lebt in einer Eigentumswohnung, und bekommt vom Kindesvater Unterhalt für ihre Kinder, wovon sie die Lebenserhaltungskosten bestreitet. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Geschwistern. Vor ihrer Ausreise lebte sie in einem Miethaus gemeinsam mit ihrer Tochter (BF2).

Im Bundesgebiet befinden sich ihre beiden Söhne. Ihr Sohn XXXX , geboren am XXXX , ist subsidiär schutzberechtigt. Der andere Sohn ist Asylwerber. Im Bundesgebiet befinden sich ihre beiden Söhne. Ihr Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist subsidiär schutzberechtigt. Der andere Sohn ist Asylwerber.

Die Beschwerdeführer waren vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich durch ihre beruflichen Tätigkeiten bzw. Pension zu bestreiten. Die wirtschaftliche Situation der Familie war aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation schwierig, aber bewältigbar. Die Kosten für die Ausreise wurden vom Sohn bzw. Bruder bezahlt.

Die Beschwerdeführer verließen am XXXX .2024 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und reisten legal am XXXX .2024 über Spanien (zwei Tage Aufenthalt) in das Bundesgebiet ein, wo sie am 16.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer verließen am römisch 40 .2024 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und reisten legal am römisch 40 .2024 über Spanien (zwei Tage Aufenthalt) in das Bundesgebiet ein, wo sie am 16.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und wohnten zunächst im gemeinsamen Haushalt in einer ihnen zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Seit XXXX .2025 bewohnt die BF1 eine private Unterkunft. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und wohnten zunächst im gemeinsamen Haushalt in einer ihnen zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Seit römisch 40 .2025 bewohnt die BF1 eine private Unterkunft.

Die BF1 ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an „Katarakt beidseits (grauer Star)“ und wurde in Österreich fachärztlich behandelt. Sie nimmt keine Medikamente.

Die BF2 ist grundsätzlich gesund, sie klagt über Schmerzen im Schlüsselbeinbereich und hätte Probleme mit den Ohren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die die Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leiden, die in Venezuela nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen ist in Venezuela gewährleistet und – insbesondere im privaten Sektor - auch zugänglich.

Die BF1 bezog bis XXXX .2025 und die BF2 bezieht laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Beide sind strafrechtlich unbescholten. Die BF1 bezog bis römisch 40 .2025 und die BF2 bezieht laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Beide sind strafrechtlich unbescholten.

Die BF1 arbeitet seit XXXX .2025 als Reinigungskraft bei XXXX GmbH und verdient monatlich EUR 2.026,00 brutto. Sie verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2026 für die Tätigkeit als Reinigungskraft. Die BF1 arbeitet seit römisch 40 .2025 als Reinigungskraft bei römisch 40 GmbH und verdient monatlich EUR 2.026,00 brutto. Sie verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 für die Tätigkeit als Reinigungskraft.

Die BF1 hat von 10.02. bis 30.06.2025 eine Basisausbildung „Deutsch als Zweitsprache, Digitale Kompetenzen und Lernkompetenzen“, im Ausmaß von 296 Unterrichtseinheiten absolviert.

Die BF2 besucht einen Deutschkurs bei „ XXXX “. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten. Die BF2 besucht einen Deutschkurs bei „ römisch 40 “. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten.

Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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