Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W277 2275258-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt VI. mit XXXX festgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt römisch sechs. mit römisch 40 festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorverfahren
1. Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste gemeinsam mit XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , im Jahre XXXX in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam stellten sie am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund wurden seitens XXXX und XXXX fehlende Geldmittel und Angst vor einem Krieg angegeben. 1. Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste gemeinsam mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Jahre römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam stellten sie am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund wurden seitens römisch 40 und römisch 40 fehlende Geldmittel und Angst vor einem Krieg angegeben.
Der Niederschrift zu IPZ XXXX , welche von dem BF und der als Vertrauensperson angeführten XXXX unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe, „weil seine Familie ausgereist ist“. Unter 11.1. (Rückkehrbefürchtung) wurde „Krieg“ protokolliert (AS 23).Der Niederschrift zu IPZ römisch 40 , welche von dem BF und der als Vertrauensperson angeführten römisch 40 unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe, „weil seine Familie ausgereist ist“. Unter 11.1. (Rückkehrbefürchtung) wurde „Krieg“ protokolliert (AS 23).
1.1. Der moldawische Reisepass des BF sowie von seinen mitgereisten Familienmitgliedern wurden bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichergestellt (AS 45f).
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab folgende Einträge (AS 23, AS 31):
- XXXX - römisch 40
- XXXX - römisch 40
1.2.1. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass der BF nach zweitinstanzlich negativer Entsscheidungen in seinem Asylverfahren in XXXX im XXXX in die Republik Moldau zurückkehrte (AS 73).1.2.1. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass der BF nach zweitinstanzlich negativer Entsscheidungen in seinem Asylverfahren in römisch 40 im römisch 40 in die Republik Moldau zurückkehrte (AS 73).
2. Am XXXX wurden XXXX und XXXX , geb. XXXX , vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen der Familie befragt, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie arm und mittellos seien und Unterstützung in Form von Sozialhilfe suchen würden. Sie hätten bereits in XXXX um internationalen Schutz angesucht und wären im XXXX aus den XXXX in ihren Herkunftstaat zurückgekehrt. In der Republik Moldau würden sie keine Arbeit finden und die Sozialhilfe ebendort reiche gerade für das Nötigste. Die Familie des BF hätte aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen und würde in Österreich Rückkehrhilfe erhalten wollen. Fluchtgründe betreffend den BF bzw. XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , wurden seitens XXXX und XXXX nicht vorgebracht.2. Am römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen der Familie befragt, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie arm und mittellos seien und Unterstützung in Form von Sozialhilfe suchen würden. Sie hätten bereits in römisch 40 um internationalen Schutz angesucht und wären im römisch 40 aus den römisch 40 in ihren Herkunftstaat zurückgekehrt. In der Republik Moldau würden sie keine Arbeit finden und die Sozialhilfe ebendort reiche gerade für das Nötigste. Die Familie des BF hätte aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen und würde in Österreich Rückkehrhilfe erhalten wollen. Fluchtgründe betreffend den BF bzw. römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , wurden seitens römisch 40 und römisch 40 nicht vorgebracht.
2.1. Der Niederschrift des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX ist zu entnehmen, dass der BF - im Beisein von der als Mutter des BF angeführten XXXX , welche als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson protokolliert wurde - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt wurde. Die Niederschrift wurde von dem BF und XXXX unterzeichnet (AS 131). Der BF gab an, einvernahmefähig zu sein, aber von seiner Mutter XXXX bei der Befragung unterstützt werden zu wollen. Diese führte hierzu folgendes aus: „(…) wo er sich auskennt, antwortet er selbst, wo er sich unsicher ist, schaut er mich (die Mutter) an.“2.1. Der Niederschrift des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF - im Beisein von der als Mutter des BF angeführten römisch 40 , welche als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson protokolliert wurde - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt wurde. Die Niederschrift wurde von dem BF und römisch 40 unterzeichnet (AS 131). Der BF gab an, einvernahmefähig zu sein, aber von seiner Mutter römisch 40 bei der Befragung unterstützt werden zu wollen. Diese führte hierzu folgendes aus: „(…) wo er sich auskennt, antwortet er selbst, wo er sich unsicher ist, schaut er mich (die Mutter) an.“
2.2. XXXX und XXXX wurde im behördlichen Verfahren bei Befragungen angegeben, dass der BF eine XXXX habe. 2.2. römisch 40 und römisch 40 wurde im behördlichen Verfahren bei Befragungen angegeben, dass der BF eine römisch 40 habe.
2.2.1. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF einvernahmefähig ist, wurde nicht eingeholt.
3. Mit Bescheid zu Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX den Antrag des BF vom XXXX sowie auch die Anträge von XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Republik Moldau, ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen den BF und seinen Familienmitgliedern XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. und VIII.).3. Mit Bescheid zu Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 den Antrag des BF vom römisch 40 sowie auch die Anträge von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Republik Moldau, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen den BF und seinen Familienmitgliedern römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht.).
3.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF und seine unter I.1. angeführten Familienangehörigen als Volksgruppenangehörige XXXX Glaubens im Herkunftstaat keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es seien seitens der Familie des BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht worden. Sämtliches Vorbringen deute darauf hin, dass der BF und seine Familie den Herkunftsstaat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hätten, sondern vielmehr aufgrund von finanziellen Erwägungen sowie um in Österreich zu leben sowie die kostenlose Versorgung und Sozialhilfe zu genießen. Dies sei zwar „menschlich verständlich“, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages der BF blockiere das Asylsystem und indiziere auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.3.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF und seine unter römisch eins.1. angeführten Familienangehörigen als Volksgruppenangehörige römisch 40 Glaubens im Herkunftstaat keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es seien seitens der Familie des BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht worden. Sämtliches Vorbringen deute darauf hin, dass der BF und seine Familie den Herkunftsstaat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hätten, sondern vielmehr aufgrund von finanziellen Erwägungen sowie um in Österreich zu leben sowie die kostenlose Versorgung und Sozialhilfe zu genießen. Dies sei zwar „menschlich verständlich“, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages der BF blockiere das Asylsystem und indiziere auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.
4. Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine unter I.1. angeführten Familienangehörigen mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hätten, obwohl die Antragsteller auf internationalen Schutz im Bundesgebiet in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schrecklichen Verhältnisse, XXXX in Moldawien leben müssten, geschildert hätten. 4. Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine unter römisch eins.1. angeführten Familienangehörigen mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hätten, obwohl die Antragsteller auf internationalen Schutz im Bundesgebiet in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schrecklichen Verhältnisse, römisch 40 in Moldawien leben müssten, geschildert hätten.
XXXX und XXXX , geb. XXXX , hätten vor der belangten Behörde angegeben, dass der BF geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe seiner Mutter einvernommen werden könne. Dennoch sei kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , hätten vor der belangten Behörde angegeben, dass der BF geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe seiner Mutter einvernommen werden könne. Dennoch sei kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden.
Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, wie sich die Situation für den BF und seine Familie im Fall der Rückkehr darstellen würde und welche Bedingungen sie ebendort vorfinden würden.
Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen Situation in der Republik Moldau festzustellen und mängelfrei zu würdigen.
5. Mit Teilerkenntnis vom XXXX zu GZen XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide des BF sowie seiner unter I.1. angeführten Angehörigen statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).5. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 zu GZen römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide des BF sowie seiner unter römisch eins.1. angeführten Angehörigen statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie in der Beschwerdesache des BF bestellt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie in der Beschwerdesache des BF bestellt.
6.1. Mit Gutachten vom XXXX wurde bei dem BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine XXXX diagnostiziert. Ausgeführt wurde, dass der BF nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen bzw. Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige aufgrund der Schwere der Behinderung gegenwärtig einen Erwachsenenvertreter für alle Angelegenheiten. Der BF sei bei der Einvernahme vor dem Bunde