TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 L519 2226524-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L519 2226524-3/18E

L519 2313735-1/15E

L519 2313731-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und mj. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Türkei und vertreten durch Dr. Maria Fernanda PEREZ SOLLA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, ZIen. 1234074008-250034745, 1356964308-231158529 und 1357125300-231224416, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Türkei und vertreten durch Dr. Maria Fernanda PEREZ SOLLA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, ZIen. 1234074008-250034745, 1356964308-231158529 und 1357125300-231224416, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers wie folgt zu lauten hat:

„VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung.“„VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung.“

B)

Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der mj. Drittbeschwerdeführerin (BF3). Sämtliche BF sind türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime.

2. Der BF1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte erstmals am 17.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das 1. Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG 20.02.2023, L502 2226524-2, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die den BF1 damit treffende Ausreiseverpflichtung wurde von diesem bis dato beharrlich ignoriert.

3. Der BF2 und die BF3 brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2023 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz ein.

Dazu am selben Tag erstbefragt gab der BF2 zu seinem Ausreisegrund an, dass seine Probleme mit der Ausreise des BF1 und dessen Verurteilung begonnen hätten. Der BF1 sei 2018 festgenommen und nach 6 Monaten wieder freigelassen worden. Der BF1 sei zu lebenslanger Haft verurteilt worden und habe in Österreich Flüchtlingsstatus. Die Polizei habe immer wieder das Elternhaus gestürmt und den Vater der BF geschlagen. In der Folge habe der Vater innerhalb der Familie Gewalt ausgeübt und die Mutter habe sich scheiden lassen. Aufgrund der laufenden Belästigungen durch die Polizei habe die Mutter den BF2 und die BF3 nach Österreich geschickt. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und seinem Vater.

Die BF3 gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 26.06.2023 an, dass ihr Vater mit der Polizei Probleme gehabt habe und vor ihren Augen geschlagen worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr dasselbe passiert.

3. Am 19.12.2024 wurde der BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund im Wesentlichen ausführte, dass 2018 oder 2019 Polizeibeamte seinen Vater zu Hause mit Waffen niedergeschlagen hätten. Es könne auch 2014 oder 2015 gewesen sein. Die Polizei sei öfter zu Hause aufgetaucht und habe seinen Vater geschlagen. In der Folge sei es zu familiären Problemen gekommen, welche letztlich zur Scheidung der Eltern geführt hätten. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage habe der BF2 die Schule abbrechen und arbeiten müssen. Über Nachfrage äußerte der BF2, dass er selbst im Jahr 2014 3 Mal von der Polizei misshandelt worden sei: Einmal sei er gegen einen Schrank, einmal gegen die Wand gestoßen worden. Beim 3. Mal habe ihm die Polizei verboten, aus dem Sessel aufzustehen.

Die BF3 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.12.2024 zusammengefast an, dass die Polizei zu Hause ihren Vater geschlagen und nach dem BF1 gefragt habe. Der BF2 sei, als er dem Vater helfen wollte, ebenfalls geschlagen worden. Der Vater habe auch mit der Mutter gestritten und diese geschlagen, worauf sie sich ins Frauenhaus begeben habe.

4. Am 09.01.2025 brachte der BF1 seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er zum Ausreisegrund nunmehr an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und er in der Türkei von der Regierung und vom Geheimdienst verfolgt würde. Vor ca. 1,5 Jahren habe es eine Bedrohung durch den Geheimdienst gegeben, obwohl er bereits in Österreich war. Die Beweise dafür habe er seinem Rechtsanwalt übergeben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er den Tod oder die rk. Haftstrafe im Ausmaß von 7 Jahren und 6 Monaten.

5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 19.02.2025 gab der BF1 zusammengefasst an, dass die BF2 und BF3 vom türkischen Staat unterdrückt würden und sich seine Eltern deswegen auch getrennt hätten. Da der Vater nicht auf die Kinder aufpassen konnte, habe er diese nach Österreich geschickt. Er selbst habe eine offene Haftstrafe in der Türkei und habe 2023 Drohungen des türk. Geheimdienstes erhalten. Er habe in Österreich eine Freundin und wolle heiraten. Über Nachfragen ergänzte der BF1 im Wesentlichen, dass die Polizei in der Türkei alle 2 Wochen nach ihm gefragt habe. Die Polizei wisse, dass der BF in Österreich ist und wollte, dass der BF1 für den türk. Geheimdienst arbeitet. Seine verheiratete Schwester sei in der Türkei 2 mal befragt worden. Der BF1 sei in Österreich Mitglied in einem kurdischen Verein gewesen. Der Geheimdienst habe 2 bis 3 mal via SMS Informationen über dessen Chef und die Mitglieder verlangt. Der BF1 habe abgelehnt und die Handynummer getauscht. Seither erhalte er keine Anrufe mehr.

6. Mit Bescheiden des BFA vom 24.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den BF2 und BF3 jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt, dem BF1 wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG eine derartige Frist nicht gewährt (Spruchpunkte VI.).6. Mit Bescheiden des BFA vom 24.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde den BF2 und BF3 jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt, dem BF1 wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine derartige Frist nicht gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft darzulegen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Zur asyl- du abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereisten BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben haben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft darzulegen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Zur asyl- du abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereisten BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben haben.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 15.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Neben Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geführt worden sei, mangelhafte Länderfeststellungen vorlägen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Der Gesundheitszustand des BF1 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. M. A.-B. beantragt. Weiter werde die zeugenschaftliche Einvernahme der in der Türkei befindlichen Schwester der BF zum Beweis dafür, dass diese in der Türkei nach dem BF1 gefragt wurde, beantragt. Auch die Mutter der BF möge zum Beweis der häuslichen Gewalt zeugenschaftlich einvernommen werden. Überdies sei der BF1 in Österreich nach islamischem Ritus verheiratet und aufenthaltsverfestigt. Die Situation des BF1 im Fall einer Rückkehr sei nicht ausreichend analysiert worden. Das Vorbringen sei auch nicht mit den Länderberichten abgeglichen worden. Überdies würden die zeugenschaftliche Einvernahme des türk. BF-Anwaltes zur rechtlichen Situation und die Überprüfung der Echtheit des Anwaltsschreibens beantragt.

8. Am 25.08.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2026 wurden die BF aufgefordert, allfällige Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben seit der mündlichen Verhandlung schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch entsprechende schriftliche Beweismittel zu untermauern. Stellungnahmen dazu erfolgten nicht.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1.    Zu den Beschwerdeführern:

Der in Österreich bislang strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Dass der BF1 nunmehr Atheist wäre, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der ledige BF1 mit XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei traditionell oder standesamtlich verheiratet wäre. Der in Österreich bislang strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Dass der BF1 nunmehr Atheist wäre, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der ledige BF1 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei traditionell oder standesamtlich verheiratet wäre.

Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dann bis zur Ausreise im Wesentlichen in XXXX , Provinz Sirnak. Der BF1 verfügt über eine 8-jährige Grundschulbildung, anschließend besuchte er 4 Jahre ein Industrie-Fachlyzeum. Er verrichtete in der Türkei diverse Ferialjobs, beispielsweise bei der Marillenernte. Zuletzt war er vor seiner Ausreise in Antalya 1 Jahr als Kellner berufstätig. Er verfügt sowohl über ausgezeichnete Türkisch- als auch Kurdisch- Kenntnisse. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dann bis zur Ausreise im Wesentlichen in römisch 40 , Provinz Sirnak. Der BF1 verfügt über eine 8-jährige Grundschulbildung, anschließend besuchte er 4 Jahre ein Industrie-Fachlyzeum. Er verrichtete in der Türkei diverse Ferialjobs, beispielsweise bei der Marillenernte. Zuletzt war er vor seiner Ausreise in Antalya 1 Jahr als Kellner berufstätig. Er verfügt sowohl über ausgezeichnete Türkisch- als auch Kurdisch- Kenntnisse.

Die Identität des BF1 kann mangels eines dem BVwG im Original vorliegenden unbedenklichen türkischen Originalidentitätsdokumentes nicht festgestellt werden.

Der Vater des BF1 lebt in XXXX , die Mutter in einem Frauenhaus in XXXX . 2 verheiratete Schwestern leben in Aksaray bzw. XXXX Ein Onkel lebt in Cizre in einer Mietwohnung, 2 Tanten leben in XXXX bzw. Gaziantep in eigenen Häusern. Der Vater des BF hat als Kraftfahrer gearbeitet und lebt nunmehr von seinen Ersparnissen. Die Mutter erhält staatliche Unterstützung. Wie die übrigen Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie ihre Wohnverhältnisse sind, kann aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF1 in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Zumindest mit seiner Mutter steht der BF1 in telefonischem Kontakt. Sämtliche genannte Familienangehörigen in der Türkei sind ebenfalls Kurden. Der Vater des BF1 lebt in römisch 40 , die Mutter in einem Frauenhaus in römisch 40 . 2 verheiratete Schwestern leben in Aksaray bzw. römisch 40 Ein Onkel lebt in Cizre in einer Mietwohnung, 2 Tanten leben in römisch 40 bzw. Gaziantep in eigenen Häusern. Der Vater des BF hat als Kraftfahrer gearbeitet und lebt nunmehr von seinen Ersparnissen. Die Mutter erhält staatliche Unterstützung. Wie die übrigen Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie ihre Wohnverhältnisse sind, kann aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF1 in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Zumindest mit seiner Mutter steht der BF1 in telefonischem Kontakt. Sämtliche genannte Familienangehörigen in der Türkei sind ebenfalls Kurden.

Der BF1 hat keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung. Es kann in Ermangelung aktueller Befunde, Krankengeschichten, etc. nicht festgestellt werden, dass er aktuell eine psychische Erkrankung, Hämorrhoiden, PTBS, eine Mobilitätseinschränkung am Arm oder chronische Schmerzen hätte. Vorgelegt wurden dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ein (undatiertes) Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung, wonach der Verdacht auf einen Vitamin D3- Mangel besteht, und eine Röntgenzuweisung. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer Gesundheitspsychologin.

Der in Österreich strafrechtlich bislang ebenfalls unbescholtene BF2 ist mittlerweile volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort ca. 11 Jahre. Dann übersiedelte er gemeinsam mit seinem Vater und 3 Schwestern nach Antalya, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben ist. Der Vater lebt laut BF2 derzeit wieder im eigenen Haus in XXXX . Der BF2 verfügt über 6 Jahre Schulbildung und hat keine Berufsausbildung. Neben Türkisch beherrscht der BF2 auch Kurdisch. Zuletzt hat er in der Türkei seinen Lebensunterhalt als Hausmeister in einem Hotel und als Blumenhändler bestritten. Die Identität des BF2 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden.Der in Österreich strafrechtlich bislang ebenfalls unbescholtene BF2 ist mittlerweile volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort ca. 11 Jahre. Dann übersiedelte er gemeinsam mit seinem Vater und 3 Schwestern nach Antalya, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben ist. Der Vater lebt laut BF2 derzeit wieder im eigenen Haus in römisch 40 . Der BF2 verfügt über 6 Jahre Schulbildung und hat keine Berufsausbildung. Neben Türkisch beherrscht der BF2 auch Kurdisch. Zuletzt hat er in der Türkei seinen Lebensunterhalt als Hausmeister in einem Hotel und als Blumenhändler bestritten. Die Identität des BF2 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden.

In der Türkei leben die beim BF1 bereits festgestellten Verwandten der Geschwister. Der BF2 steht in Kontakt mit seinen Eltern und den Schwestern in der Türkei.

Die ebenfalls gesunde und strafunmündige minderjährige BF3 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte ihrer Ausreise in Antalya. Sie besuchte in der Türkei die Volksschule. Die BF3 beherrscht Türkisch und Kurdisch. Die Identität der BF3 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden.Die ebenfalls gesunde und strafunmündige minderjährige BF3 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte ihrer Ausreise in Antalya. Sie besuchte in der Türkei die Volksschule. Die BF3 beherrscht Türkisch und Kurdisch. Die Identität der BF3 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden.

Dass die in der Türkei lebenden Eltern der BF geschieden wären, kann mangels Vorlage einer unbedenklichen Originalscheidungsurkunde nicht festgestellt werden.

Dem BF1 obliegt im Entscheidungszeitpunkt die Obsorge für die mj. BF3.

Der BF1 verließ seinen Herkunftsort am 06.01.2019 und reiste per Inlandsflug zunächst nach Istanbul, von wo aus er die Türkei illegal und schlepperunterstützt nach Griechenland verließ. In Griechenland wurde er am 12.01.2019 erkennungsdienstlich behandelt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste er schlepperunterstützt auf dem Landweg bis nach Österreich weiter, wo er nach illegaler Einreise am 17.06.2019 seinen 1. Antrag auf unternationalen Schutz einbrachte. Zwischen 10.12.2020 und 01.10.2021 sowie zwischen 27.06.2024 und 30.12.2024 verfügte der BF1 über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Das 1. Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023, L502 2226524-2 rechtskräftig negativ abgeschlossen und eine Rückkehrentscheidung in die Türkei verfügt. Dieser Ausreiseverpflichtung kam der BF bis dato nicht nach.

Gegen den BF besteht ein schengenweites Einreiseverbot, welches die griechischen Behörden ausgesprochen haben, nachdem der BF1 am 10.01.2019 wegen illegaler Einreise festgenommen wurde.

Am 09.01.2025 brachte der BF1 den verfahrensgegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die BF2 und BF3 reisten im Juni 2023 schlepperunterstützt mittels LKW auf dem Landweg über von ihnen nicht bekanntgegebene Länder bis nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise jeweils am 16.06.2023 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.

Die BF leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und haben bislang keine unbedenklichen Originalnachweise für allenfalls abgelegte und bestandene Deutschprüfungen vorgelegt. Sie verfügen auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF1 hat seine Kontakte zum Verein „Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurden“ Wien abgebrochen. Er betätigt sich im Bundesgebiet so wie auch seine Geschwister weder ehrenamtlich noch gemeinnützig und sind die BF auch nicht Mitlieder in österr. Vereinen oder Organisationen. Dass der BF2 sich beim Verein Neustart engagieren würde, kann mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Vereins nicht festgestellt werden. Keines der Geschwister betätigt sich in Österreich exilpolitisch. Sämtliche BF leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und der BF2 haben bislang auch keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Einstellungszusagen, verbindliche Arbeitsvorverträge oder Unterstützungsschreiben österr. Staatsbürger wurden nicht vorgelegt. Enge Beziehungen oder Freundschaften zu österr. Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund sind nicht feststellbar. Tanten der BF leben in der BRD, ein weitschichtig verwandter Onkel lebt in Österreich. Der Aufenthaltsstatus dieser Verwandten kann nicht festgestellt werden. Der BF1 pflegt telefonischen und gelegentlich persönlichen Kontakt zum Onkel, die BF2 und BF3 haben Kontakt zu den Tanten. Diesen Verwandten gegenüber besteht kein wechselseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis. Gelegentlich werden die BF von diesen Verwandten und von der Freundin des BF1, welche in Österreich von Sozialleistungen lebt, finanziell unterstützt.

Über den BF1 wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 26.08.2025, VStV/ XXXX , wegen Lenkens eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand eine Geldstrafe von 1.200,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt. Ferner wurde ihm der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120,- Euro auferlegt.Über den BF1 wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 26.08.2025, VStV/ römisch 40 , wegen Lenkens eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand eine Geldstrafe von 1.200,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt. Ferner wurde ihm der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120,- Euro auferlegt.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EODer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO

1.2. Zu den Ausreisegründen und zur Gefährdungslage:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Es kann nicht fes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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