TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 G305 2318903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G305 2318903-1/18E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt legal ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei das Einreisedatum spätestens mit dem XXXX zu verorten ist.1. Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt legal ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei das Einreisedatum spätestens mit dem römisch 40 zu verorten ist.

2. Am XXXX wurde er von Organen der PI XXXX zur Zl.: XXXX , wegen aggressiven Verhaltens, das in der Folge zu seiner Festnahme führte, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) zur Anzeige gebracht.2. Am römisch 40 wurde er von Organen der PI römisch 40 zur Zl.: römisch 40 , wegen aggressiven Verhaltens, das in der Folge zu seiner Festnahme führte, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) zur Anzeige gebracht.

3. Am XXXX übermittelte die PI XXXX der belangten Behörde zur Zl.: XXXX einen zum XXXX datierten Abschlussbericht, in dem der BF des Verdachts des Diebstahls beschuldigt wurde.3. Am römisch 40 übermittelte die PI römisch 40 der belangten Behörde zur Zl.: römisch 40 einen zum römisch 40 datierten Abschlussbericht, in dem der BF des Verdachts des Diebstahls beschuldigt wurde.

4. Am XXXX übermittelte das Landesgericht XXXX eine Verständigung an die belangte Behörde, worin dieser mitgeteilt wurde, dass über den BF wegen des Verdachts nach § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zur Zl. XXXX , die Untersuchungshaft verhängt wurde.4. Am römisch 40 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine Verständigung an die belangte Behörde, worin dieser mitgeteilt wurde, dass über den BF wegen des Verdachts nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zur Zl. römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt wurde.

5. Mit einer zur Zl.: XXXX ergangenen Note erging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX über eine Anklageerhebung wider den BF wegen des Verdachts nach § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB.5. Mit einer zur Zl.: römisch 40 ergangenen Note erging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über eine Anklageerhebung wider den BF wegen des Verdachts nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.

6. Nach dem am XXXX eine Verständigung des Landesgerichtes XXXX zur AZ: XXXX bei der belangten Behörde eingelangt war, leitete diese ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und übermittelte diesem am XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin ihm im rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde. 6. Nach dem am römisch 40 eine Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 zur AZ: römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt war, leitete diese ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und übermittelte diesem am römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin ihm im rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde.

In Reaktion darauf übermittelte der BF der belangten Behörde am XXXX eine handschriftliche Stellungnahme, die er mit einem Asylantrag in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn verband. In Reaktion darauf übermittelte der BF der belangten Behörde am römisch 40 eine handschriftliche Stellungnahme, die er mit einem Asylantrag in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn verband.

7. Am XXXX wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher er zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat unter anderen ausführte, dass er einen Frauennamen annehmen wolle, was in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei. Er sei deswegen in Ungarn benachteiligt und verspottet worden und würden Kinder in seinem Herkunftsstaat so erzogen, dass Homosexuelle getötet und geschlagen werden sollten. Er selbst fühle sich nicht mehr sicher dort und habe Angst. 7. Am römisch 40 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher er zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat unter anderen ausführte, dass er einen Frauennamen annehmen wolle, was in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei. Er sei deswegen in Ungarn benachteiligt und verspottet worden und würden Kinder in seinem Herkunftsstaat so erzogen, dass Homosexuelle getötet und geschlagen werden sollten. Er selbst fühle sich nicht mehr sicher dort und habe Angst.

8. Sein Asylantrag führte schließlich dazu, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vorerst) eingestellt wurde.

9. Am XXXX wurde der in der JA XXXX aufhältige Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die ungarische Sprache zu seinem Asylantrag niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Dazu gab er zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat und zu seinen Gründen für die Ausreise von dort Auskunft. Auch bei dieser Befragung gab er als Fluchtgrund an, dass er einen Frauennamen haben wolle und homosexuelle Personen in Ungarn nicht menschenwürdig behandelt würden. In Österreich habe er eine namentlich genannte Person kennengelernt und wolle er mit ihm zusammen sein. In seinem Herkunftsstaat habe er oft außerhalb und innerhalb des Gefängnisses homosexuelle Menschen beschützt. Danach sei er geschlagen worden. Von wem er geschlagen wurde, vermochte der BF nicht zu konkretisieren. Weiter heißt es, dass er keine Anzeige gemacht hätte und dass es private Personen gewesen wären. Er habe sich auch nicht an staatliche Organisationen, wie die Polizei, gewandt. Er habe sich in Ungarn nicht darüber informiert, ob es möglich sei, seinen Namen zu ändern. Auf die Frage, ob er „jetzt eine Frau“ sein wolle, gab er an, dies noch nicht entschieden zu haben. Auf die Frage, ob er mit der namentlich genannten Person eine Beziehung führe, gab der BF an, dass diese keine Briefe an ihn schreibe. Er, der BF, wolle diese Person daher aufsuchen. Der BF vermochte im Zuge seiner Befragung nicht anzugeben, wo die namentlich bezeichnete Person wohnt. Er vermochte lediglich anzugeben, dass sie in XXXX wohne. In Ungarn werde er von der Polizei und dem Gericht wegen des Verdachts, dort Diebstähle begangen zu haben, gesucht. Wegen von ihm begangener Diebstähle sei er „viele Jahre“ in Gefängnissen seines Herkunftsstaates untergebracht gewesen sein. Abgesehen von den von ihm begangenen Delikten hatte er weder mit der Polizei noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme.9. Am römisch 40 wurde der in der JA römisch 40 aufhältige Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die ungarische Sprache zu seinem Asylantrag niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Dazu gab er zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat und zu seinen Gründen für die Ausreise von dort Auskunft. Auch bei dieser Befragung gab er als Fluchtgrund an, dass er einen Frauennamen haben wolle und homosexuelle Personen in Ungarn nicht menschenwürdig behandelt würden. In Österreich habe er eine namentlich genannte Person kennengelernt und wolle er mit ihm zusammen sein. In seinem Herkunftsstaat habe er oft außerhalb und innerhalb des Gefängnisses homosexuelle Menschen beschützt. Danach sei er geschlagen worden. Von wem er geschlagen wurde, vermochte der BF nicht zu konkretisieren. Weiter heißt es, dass er keine Anzeige gemacht hätte und dass es private Personen gewesen wären. Er habe sich auch nicht an staatliche Organisationen, wie die Polizei, gewandt. Er habe sich in Ungarn nicht darüber informiert, ob es möglich sei, seinen Namen zu ändern. Auf die Frage, ob er „jetzt eine Frau“ sein wolle, gab er an, dies noch nicht entschieden zu haben. Auf die Frage, ob er mit der namentlich genannten Person eine Beziehung führe, gab der BF an, dass diese keine Briefe an ihn schreibe. Er, der BF, wolle diese Person daher aufsuchen. Der BF vermochte im Zuge seiner Befragung nicht anzugeben, wo die namentlich bezeichnete Person wohnt. Er vermochte lediglich anzugeben, dass sie in römisch 40 wohne. In Ungarn werde er von der Polizei und dem Gericht wegen des Verdachts, dort Diebstähle begangen zu haben, gesucht. Wegen von ihm begangener Diebstähle sei er „viele Jahre“ in Gefängnissen seines Herkunftsstaates untergebracht gewesen sein. Abgesehen von den von ihm begangenen Delikten hatte er weder mit der Polizei noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme.

10. Mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2024 gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).10. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2024 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und wegen der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich seines Spruchpunktes II. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot aufheben bzw. zu reduzieren. Seine Beschwerde verband er überdies mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und wegen der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich seines Spruchpunktes römisch zwei. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot aufheben bzw. zu reduzieren. Seine Beschwerde verband er überdies mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.12. Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

13. Mit einem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Teilerkenntnis vom 11.09.2025, GZ: G305 2318903-1/7Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.13. Mit einem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Teilerkenntnis vom 11.09.2025, GZ: G305 2318903-1/7Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

14. Am XXXX teilte die XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass sich der BF seit dem XXXX in dieser Justizanstalt befinde und er am XXXX in die JA XXXX überstellt worden sei.14. Am römisch 40 teilte die römisch 40 dem erkennenden Gericht mit, dass sich der BF seit dem römisch 40 in dieser Justizanstalt befinde und er am römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt worden sei.

15. Mit hg. Verfügung 03.11.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht für den 09.01.2026 anberaumt und hiezu der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung geladen.

16. Mit E-Mail vom XXXX erging eine Mitteilung der JA XXXX an das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer am XXXX nach Ungarn rücküberstellt werden soll.16. Mit E-Mail vom römisch 40 erging eine Mitteilung der JA römisch 40 an das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 nach Ungarn rücküberstellt werden soll.

17. Per ERV erklärte die vormalige Rechtsvertretung des BF, dass sie die ihr am XXXX erteilte Vollmacht zurücklege.17. Per ERV erklärte die vormalige Rechtsvertretung des BF, dass sie die ihr am römisch 40 erteilte Vollmacht zurücklege.

18. Am 09.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung, zu welcher der gehörig geladene Beschwerdeführer nicht erschienen war, vor dem erkennenden Gericht in dessen Abwesenheit durchgeführt. Auch für die belangte Behörde, die bereits im Vorfeld einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien zur mündlichen Verhandlung niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte XXXX wurde am XXXX in XXXX (Ungarn geboren. Er besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit und befindet sich sein Wohnsitz im Herkunftsstaat an der Anschrift XXXX [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom XXXX , GZ: XXXX unten; siehe jedoch BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 unten, darin hat er die Anschrift XXXX in XXXX angegeben]. 1.1. Der im Spruch genannte römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn geboren. Er besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit und befindet sich sein Wohnsitz im Herkunftsstaat an der Anschrift römisch 40 [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 unten; siehe jedoch BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 6 unten, darin hat er die Anschrift römisch 40 in römisch 40 angegeben].

Seine Muttersprache ist ungarisch [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom XXXX , GZ: XXXX S. 2 oben]. Seine Muttersprache ist ungarisch [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 Sitzung 2 oben].

Er ist römisch-katholisch [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 Mitte].Er ist römisch-katholisch [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 6 Mitte].

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

1.2. Bei seiner Abreise aus seinem im Herkunftsstaat gelegenen Wohnort am XXXX und seiner noch am selben Tag stattgehabten Einreise mit der Bahn ins Bundesgebiet, wo er den Zug nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof XXXX verließ, will er im Besitz eines Personalausweises von Ungarn gewesen sein, den er an einem nicht festgestellten Ort in Österreich verloren haben will [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom XXXX , GZ: XXXX S. 4 unten]. 1.2. Bei seiner Abreise aus seinem im Herkunftsstaat gelegenen Wohnort am römisch 40 und seiner noch am selben Tag stattgehabten Einreise mit der Bahn ins Bundesgebiet, wo er den Zug nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof römisch 40 verließ, will er im Besitz eines Personalausweises von Ungarn gewesen sein, den er an einem nicht festgestellten Ort in Österreich verloren haben will [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 Sitzung 4 unten].

Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, noch im Besitz eines solchen für einen anderen Staat [Ebda., S. 5 unten]. Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, noch im Besitz eines solchen für einen anderen Staat [Ebda., Sitzung 5 unten].

Abgesehen von einer (einzigen) Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt XXXX in XXXX Hauptgebäude GemU liegt im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse vor. Der BF hielt sich unstet wo auf [ZMR-Abfrage].Abgesehen von einer (einzigen) Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 in römisch 40 Hauptgebäude GemU liegt im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse vor. Der BF hielt sich unstet wo auf [ZMR-Abfrage].

1.3. Der ledige Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter XXXX eine in Ungarn, konkret an der Anschrift XXXX , aufhältige Verwandte [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 Mitte].1.3. Der ledige Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter römisch 40 eine in Ungarn, konkret an der Anschrift römisch 40 , aufhältige Verwandte [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 6 Mitte].

Außerhalb seines Herkunftsstaates hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige [Ebda., S. 7 oben].Außerhalb seines Herkunftsstaates hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige [Ebda., Sitzung 7 oben].

In seinem Herkunftsstaat besuchte er 8 Jahre die Grundschule und belegte, abgesehen davon, keine weiteren Ausbildungen [Ebda., S. 7 oben]. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 8 Jahre die Grundschule und belegte, abgesehen davon, keine weiteren Ausbildungen [Ebda., Sitzung 7 oben].

In seinem Herkunftsstaat ist er als Lagerarbeiter beim XXXX einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso arbeitetet er im Herkunftsstaat „mit Holz“ [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 unten]. Aus seiner Erwerbstätigkeit brachte er monatlich zwischen 300.000,00 und 800.000,00 Forint ins Verdienen [Ebda., S. 7 oben].In seinem Herkunftsstaat ist er als Lagerarbeiter beim römisch 40 einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso arbeitetet er im Herkunftsstaat „mit Holz“ [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 6 unten]. Aus seiner Erwerbstätigkeit brachte er monatlich zwischen 300.000,00 und 800.000,00 Forint ins Verdienen [Ebda., Sitzung 7 oben].

1.4. In seinem Herkunftsstaat wohnte er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung, die im Eigentum seiner Mutter steht. Sie unterstützte er bei der Rückzahlung ihrer Schulden [Ebda, S. 6 unten]. 1.4. In seinem Herkunftsstaat wohnte er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung, die im Eigentum seiner Mutter steht. Sie unterstützte er bei der Rückzahlung ihrer Schulden [Ebda, Sitzung 6 unten].

1.5. Abgesehen von seiner Mutter hat der Beschwerdeführer drei Kinder mit drei verschiedenen Frauen, XXXX und XXXX , die allesamt in Ungarn aufhältig sind [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 7 Mitte].1.5. Abgesehen von seiner Mutter hat der Beschwerdeführer drei Kinder mit drei verschiedenen Frauen, römisch 40 und römisch 40 , die allesamt in Ungarn aufhältig sind [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 7 Mitte].

1.6. Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet seines Erwerbseinkommens - weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien.

Auch in Österreich besitzt er nichts, womit er sich einen legalen Aufenthalt finanzieren könnte.

In Österreich ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebte vom betteln [BF in Niederschrift des BFA vom 01.04.2025, S. 17 oben].In Österreich ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebte vom betteln [BF in Niederschrift des BFA vom 01.04.2025, Sitzung 17 oben].

1.7. Der Beschwerdeführer war weder auf Grund seines Geschlechts, noch auf Grund seiner sexuellen Orientierung, noch auf Grund seiner religiösen Orientierung, noch auf Grund seiner politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen Objekt einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat.

1.8.1. Er ist nach Österreich gekommen, um hier Einbruchsdiebstähle zu begehen und sich damit ein Einkommen zu verschaffen.

1.8.2. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB schuldig. Demnach nahm er zu nachstehend angeführten Zeiten in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen weg, und zwar1.8.2. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig. Demnach nahm er zu nachstehend angeführten Zeiten in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen weg, und zwar

1.) am XXXX und XXXX durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er mit einem Besenstiel die Glasscheibe der Hauseingangstüre einschlug und im Haus ca. EUR 99,00 Bargeld sowie diverse andere Gegenstände (Wecker, Radio etc.) an sich nahm, wobei es beim Versuch geblieben war, da er noch am Tatort festgenommen wurde 1.) am römisch 40 und römisch 40 durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er mit einem Besenstiel die Glasscheibe der Hauseingangstüre einschlug und im Haus ca. EUR 99,00 Bargeld sowie diverse andere Gegenstände (Wecker, Radio etc.) an sich nahm, wobei es beim Versuch geblieben war, da er noch am Tatort festgenommen wurde

2.) am XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX AG zwei Flaschen Gordons Wodka im Gesamtwert von EUR 35,98 entwendete, wobei es infolge Beobachtung durch einen Angestellten beim Versuch blieb.2.) am römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 AG zwei Flaschen Gordons Wodka im Gesamtwert von EUR 35,98 entwendete, wobei es infolge Beobachtung durch einen Angestellten beim Versuch blieb.

Der BF wurde wegen dieser von ihm verübten Straftaten des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 29 und 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Der BF wurde wegen dieser von ihm verübten Straftaten des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 29 und 39 Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Bei der Strafzumessung erkannte das Strafgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen die zahlreichen (insgesamt 13) einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall seit seiner Entlassung aus der ungarischen Strafhaft am XXXX . Im Urteil heißt es dazu weiter, dass die verhängte Freiheitsstrafe einerseits gewährleisten soll, dass ihm das Unrecht seiner Handlungen ausreichend vor Augen geführt wird, um einer neuerlichen vergleichbaren Delinquenz entgegenzuwirken, andererseits soll damit auch der Bevölkerung aufgezeigt werden, dass fremdes Vermögen und somit das wirtschaftlich werthaltige Eigentum schlechthin geschützt wird. Überdies soll verdeutlicht werden, dass die sich bei Überwindung eines sicheren Widerstands (Hindernisses), wie vorliegend eine Hauseingangstüre, zeigende besonders hohe kriminelle Energie in hohem Maße verpönt ist [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 Mitte].Bei der Strafzumessung erkannte das Strafgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen die zahlreichen (insgesamt 13) einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall seit seiner Entlassung aus der ungarischen Strafhaft am römisch 40 . Im Urteil heißt es dazu weiter, dass die verhängte Freiheitsstrafe einerseits gewährleisten soll, dass ihm das Unrecht seiner Handlungen ausreichend vor Augen geführt wird, um einer neuerlichen vergleichbaren Delinquenz entgegenzuwirken, andererseits soll damit auch der Bevölkerung aufgezeigt werden, dass fremdes Vermögen und somit das wirtschaftlich werthaltige Eigentum schlechthin geschützt wird. Überdies soll verdeutlicht werden, dass die sich bei Überwindung eines sicheren Widerstands (Hindernisses), wie vorliegend eine Hauseingangstüre, zeigende besonders hohe kriminelle Energie in hohem Maße verpönt ist [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 6 Mitte].

1.8.3. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des BF gab das Oberlandesgericht XXXX nach einer am XXXX zur GZ: XXXX insofern Folge, als es die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabsetzte. Begründend führte das Oberlandesgericht im Kern aus, dass der Strafzumessungskatalog in Anbetracht der Vorstrafenbelastung dahingehend zu modifizieren sei, als in der eingeholten ECRIS-Information zwar 13 gerichtliche Verurteilungen wegen strafbaren Verhaltens gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens aufscheinen, zahlreiche dieser Eintragungen als nachträgliche Verurteilungen iSd. § 31 Abs. 1 StGB zu werten sind, sodass sich sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend zu Buche schlagen. Dem dazu vom Angeklagten zum Doppelverwertungsverbot erstatteten Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich alle wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen – trotz Heranziehung des § 39 Abs. 1 StGB – als erschwerend zu berücksichtigen sind. Ein zusätzlicher Milderungsgrund ergebe sich aus der beim Faktum 1.) vorgelegenen starken Alkoholisierung, sohin aus dem Umstand, dass er in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe und weiters die Behauptung, dass bei ihm „eine psychiatrische Auffälligkeit, verbunden mit krankheitswidriger Alkoholabhängigkeit vorliegt“ [Urteilsausfertigung des OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten].1.8.3. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des BF gab das Oberlandesgericht römisch 40 nach einer am römisch 40 zur GZ: römisch 40 insofern Folge, als es die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabsetzte. Begründend führte das Oberlandesgericht im Kern aus, dass der Strafzumessungskatalog in Anbetracht der Vorstrafenbelastung dahingehend zu modifizieren sei, als in der eingeholten ECRIS-Information zwar 13 gerichtliche Verurteilungen wegen strafbaren Verhaltens gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens aufscheinen, zahlreiche dieser Eintragungen als nachträgliche Verurteilungen iSd. Paragraph 31, Absatz eins, StGB zu werten sind, sodass sich sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend zu Buche schlagen. Dem dazu vom Angeklagten zum Doppelverwertungsverbot erstatteten Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich alle wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen – trotz Heranziehung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB – als erschwerend zu berücksichtigen sind. Ein zusätzlicher Milderungsgrund ergebe sich aus der beim Faktum 1.) vorgelegenen starken Alkoholisierung, sohin aus dem Umstand, dass er in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe und weiters die Behauptung, dass bei ihm „eine psychiatrische Auffälligkeit, verbunden mit krankheitswidriger Alkoholabhängigkeit vorliegt“ [Urteilsausfertigung des OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 2 unten].

1.9. In Ungarn liegen gegen den BF insgesamt 20 strafgerichtliche Verurteilungen vor [ECRIS-Abfrage].

Demnach wurde er insbesondere am XXXX vom Bezirksgericht in XXXX zur AZ.: XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, vollzogen am XXXX , verurteilt.Demnach wurde er insbesondere am römisch 40 vom Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ.: römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, vollzogen am römisch 40 , verurteilt.

Am XXXX wurde er vom Bezirksgericht in XXXX zur AZ.: XXXX unter anderen wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, vollzogen am XXXX verurteilt.Am römisch 40 wurde er vom Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ.: römisch 40 unter anderen wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, vollzogen am römisch 40 verurteilt.

Zuletzt wurde er am XXXX vom Bezirksgericht in XXXX zur AZ.: XXXX erneut wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde er am römisch 40 vom Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ.: römisch 40 erneut wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

In seinem Herkunftsstaat wurde er noch in 10 weiteren Fällen, jeweils wegen Vermögensdelinquenz, strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage; siehe auch Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2f].In seinem Herkunftsstaat wurde er noch in 10 weiteren Fällen, jeweils wegen Vermögensdelinquenz, strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage; siehe auch Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 2f].

1.10. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich integriert.

In Österreich absolvierte er weder eine Hochschule, noch eine Universität, noch belegte er hier eine Ausbildung [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 17f]. In Österreich absolvierte er weder eine Hochschule, noch eine Universität, noch belegte er hier eine Ausbildung [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 17f].

Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation [Ebda., S. 18 oben]. Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation [Ebda., Sitzung 18 oben].

Er hat hier weder Bekannte Freunde, noch hat er hier aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige. Er hat hier zu keiner Zeit mit jemandem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 18 Mitte].Er hat hier weder Bekannte Freunde, noch hat er hier aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige. Er hat hier zu keiner Zeit mit jemandem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , Sitzung 18 Mitte].

1.11. Ungarn ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit als sicherer Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben, nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten zu wollen. Diese Erklärung deutet in Verbindung mit seiner Angabe, gesund zu sein, auf das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit hin.

Die Konstatierungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundc sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.

Die Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich integriert ist, gründet auf seinen Angaben, die er im Zuge seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem BFA gemacht hat. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, dass er in Österreich weder eine Hochschule, noch eine Universität, noch eine Ausbildung belegte sowie die Konstatierung, dass er in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation ist und dass er hier weder Bekannte, Freunde, noch hier aufhältige Verwandte oder nahe Angehörige hat, noch hier mit jemandem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Auf seinen Angaben vor den Organen der belangten Behörde beruhen auch die Feststellungen, dass er - ungeachtet seines Erwerbseinkommens - weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien ist und auch in Österreich nichts besitzt, womit er sich einen legalen Aufenthalt finanzieren könnte.

Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und vom betteln lebte.

Auf der angeführten Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, zu seinen familiären Verhältnissen ebendort.

Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und auf dem im Akt weiter einliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ: XXXX . Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Feststellungen zu seinen zahlreichen einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat.Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und auf dem im Akt weiter einliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ: römisch 40 . Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Feststellungen zu seinen zahlreichen einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, und vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, vom 13.12.2016,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten