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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1992, Zl. 4.304.112/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, beantragte am 17. September 1990, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Befragung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 24. September 1990, gab er im wesentlichen an, vier Jahre hindurch in Teheran ein Sandwich-Geschäft betrieben zu haben. Die Mehrzahl der Gäste dort seien - wie auch der Beschwerdeführer - Armenier gewesen. Um seine Verdienstmöglichkeiten aufzubessern, habe er drei Jahre hindurch illegal Wodka in seinem Hause gebraut. Der Genuß und auch der Verkauf alkoholischer Getränke sei nach islamischem Gesetz verboten und stehe unter Strafe. Der Genuß von solchen Getränken gehöre jedoch zur Tradition der armenischen Gemeinden. Viele Armenier im Iran produzierten im Geheimen Wodka und Schnaps. Der Beschwerdeführer habe den von ihm gebrauten Wodka in seinem Geschäft an Personen verkauft, die er gekannt habe und die ebenfalls Armenier gewesen seien. Ende März 1990 sei sein Lokal von vier Revolutionswächtern "gestürmt" und durchsucht worden. Diese hätten dabei etwa vier Liter Wodka gefunden. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und vier Tage lang festgehalten worden. Danach sei er durch ein islamisches "Glaubensgericht" zu 100 Peitschenschlägen und 1,500.000 Rial Geldstrafe verurteilt worden. Er habe darüber hinaus noch sein Geschäft schließen müssen, auch seien die Destilliergeräte beschlagnahmt worden. Nach Verbüßung bzw. Bezahlung der Strafe, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Er sehe keine Lebensgrundlage für einen Weiterverbleib im Iran und sei, da sich auch ein Großteil seiner Verwandten außerhalb Persiens befände, geflohen. Er habe sich zunächst einen legalen Paß besorgt und danach im Juli ein Busticket nach Ankara.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Dezember 1990 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der "armenisch-apostolischen" Minderheit im Iran anzugehören und aufgrund dessen "Probleme" in seinem Heimatland gehabt zu haben. Im übrigen verwies er auf sein bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen, insbesondere auf die über ihn verhängte Strafe.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Vom Bestehen eines islamisch-fundamentalistischen Regimes im Iran, das den Genuß und den Vertrieb von alkoholischen Getränken unter Strafe gestellt habe, seien alle Bürger gleichermaßen betroffen. Die subjektive Ablehnung des im Heimatland herrschenden Gesellschaftssystems durch den Beschwerdeführer sei kein Asylgrund im Sinne der Flüchtlingskonvention.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß einer der hier angeführten Gründe nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben wegen eines in der islamischen Republik Iran verbotenen und strafrechtlich geahndeten Delikts, nämlich dem Verkauf von alkolholischen Getränken, von den dortigen Behörden verfolgt und von einem islamischen Gericht verurteilt worden. Daraus kann eine Verfolgung etwa aus religiösen Gründen nicht abgeleitet werden, ist doch den Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nur zu entnehmen, daß ein (religiöses) Verbot des Alkoholkonsums (und des Alkoholverkaufes) für die Angehörigen seines Glaubens nicht besteht und der Alkoholkonsum zu den "Volksbräuchen" der Armenier gehört, nicht aber, daß die vom Beschwerdeführer durchgeführte Erzeugung und der Verkauf von alkoholischen Getränken Teil der Religionsausübung des Beschwerdeführers wäre. Hat aber demnach der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, "um seine Verdienstmöglichkeit aufzubessern" nach den Gesetzen seines Heimatlandes verbotenerweise alkoholische Getränke hergestellt und verkauft, kann eine strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung deshalb selbst dann nicht einen der Asylgründe des § 1 Z. 1 AsylG 1991 bilden, wenn die verhängte Strafe nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Menschenrechte verstößt.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel des Verwaltungsverfahrens vorliegen oder nicht, ist doch nicht erkennbar, was etwa ergänzende Erhebungen über die allgemeine Lage der Christen und der armenischen Minderheit im Iran in diesem Zusammenhang ändern sollten. Es braucht auch weiter nicht erörtert zu werden, ob die Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Annahme seiner Unglaubwürdigkeit durch die belangte Behörde vorbringt, zutreffen oder nicht, da selbst dann, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer als voll glaubwürdig ansähe, sie zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190064.X00Im RIS seit
20.11.2000