Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2327311-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war erstmals am 17.06.2010 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
2. Am XXXX .2024 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen. 2. Am römisch 40 .2024 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 festgenommen.
3. Am 02.10.2025 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.10.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.10.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit am 19.11.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim BVwG.5. Mit am 19.11.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 21.1.2025 vorgelegt und langten dort am 24.11.2025 ein.
7. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 07.01.2026 wurde der BF aufgefordert, binnen 10 Tagen ab deren Erhalt Aufzeichnungen über dessen Gewinn- und Verlustrechnung als Selbständiger sowie Unterlagen, aus denen hervorgehe, wie Sie während der beschäftigungsfreien Zeit seinen Lebensunterhalt finanziert habe, dem erkennenden Gericht vorzulegen.
8. Nach Einräumung einer Fristverlängerung erstattete der BF hierauf am 27.01.2026 eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, geschieden und spricht Rumänisch als Muttersprache
Er ist Vater des am XXXX geborenen XXXX , welcher von 19.08.2015 bis 19.04.2017 in Österreich gemeldet war. Ferner hat er mit seiner am XXXX geborenen Lebensgefährtin, XXXX , zwei minderjährige Söhne, den am XXXX geborenen XXXX und den am XXXX geborenen XXXX , die allesamt in Rumänien leben und am 02.07.2024 in Österreich abgemeldet wurden. Die LG und der BF teilen sich dabei die Obsorge, wobei der BF momentan keinen Unterhalt leisten kann. Zu den im Herkunftsstaat lebenden Kindern hat der BF zwischen 1 und 3 Mal wöchentlichen Kontakt über Videotelefonie. Er ist Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 , welcher von 19.08.2015 bis 19.04.2017 in Österreich gemeldet war. Ferner hat er mit seiner am römisch 40 geborenen Lebensgefährtin, römisch 40 , zwei minderjährige Söhne, den am römisch 40 geborenen römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 , die allesamt in Rumänien leben und am 02.07.2024 in Österreich abgemeldet wurden. Die LG und der BF teilen sich dabei die Obsorge, wobei der BF momentan keinen Unterhalt leisten kann. Zu den im Herkunftsstaat lebenden Kindern hat der BF zwischen 1 und 3 Mal wöchentlichen Kontakt über Videotelefonie.
1.2. Beginnend mit dem Jahr 2010 arbeitete er über eine Agentur als Pfleger in Österreich. Danach sah er sich nach einer besser bezahlten Arbeit im Bundesgebiet um und zog seine Lebensgefährtin mit den beiden (jüngeren) Kindern im Jahr 2021 ebenso nach Österreich. Der BF war zuletzt von 07.11.2022 bis 08.02.2024 bei der XXXX in XXXX im Arbeiterverhältnis tätig, wofür er monatlich rund € 2.300,00 netto inklusive Weihnachtsremuneration und Urlaubsentgelt bezog.1.2. Beginnend mit dem Jahr 2010 arbeitete er über eine Agentur als Pfleger in Österreich. Danach sah er sich nach einer besser bezahlten Arbeit im Bundesgebiet um und zog seine Lebensgefährtin mit den beiden (jüngeren) Kindern im Jahr 2021 ebenso nach Österreich. Der BF war zuletzt von 07.11.2022 bis 08.02.2024 bei der römisch 40 in römisch 40 im Arbeiterverhältnis tätig, wofür er monatlich rund € 2.300,00 netto inklusive Weihnachtsremuneration und Urlaubsentgelt bezog.
1.3. Der BF ist Miteigentümer eines Hauses in Rumänien und mit Stichtag 26.09.2024 Kreditschulden in der Höhe von € 25.000,00 ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte er 8 Jahre lang die Grundschule. Er genoss keine Berufsausbildung und war immer wieder als Hilfsarbeiter tätig. In Österreich absolvierte er Kurse und legte die Prüfung zum Staplerfahrer ab.
1.4. Private Bindungen pflegte der BF in Österreich bis dato nicht. Ferner war er auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer anderen Institution.
1.5. Der BF war bzw. ist im Inland innerhalb folgender Zeitspannen behördlich angemeldet:
17.06.2010 – 05.10.2010 Hauptwohnsitz
06.10.2010 – 24.11.2010 Lücke
25.11.2010 – 30.11.2010 Nebenwohnsitz
01.12.2010 – 27.02.2011 Lücke
28.02.2011 – 19.07.2011 Nebenwohnsitz
20.07.2011 – 28.07.2015 Lücke
29.07.2015 – 21.12.2015 Nebenwohnsitz
22.12.2015 – 19.06.2016 Lücke
20.01.2016 – 05.04.2016 Nebenwohnsitz
06.04.2016 – 19.04.2016 Lücke
20.04.2016 – 27.07.2016 Nebenwohnsitz
28.07.2016 – 08.08.2016 Lücke
09.08.2016 – 25.11.2016 Nebenwohnsitz
26.11.2016 – 15.01.2017 Lücke
16.01.2017 – 15.05.2017 Nebenwohnsitz
16.05.2017 – 09.07.2017 Lücke
10.07.2017 – 17.04.2018 Nebenwohnsitz
18.04.2018 – 08.08.2018 Nebenwohnsitz
09.08.2018 – 18.09.2018 Nebenwohnsitz
19.09.2018 – 24.09.2018 Lücke
25.09.2018 – 25.09.2018 Hauptwohnsitz
25.09.2018 – 07.12.2018 Nebenwohnsitz
08.12.2018 – 03.07.2019 Lücke
04.07.2019 – 04.11.2020 Hauptwohnsitz
05.11.2020 – 08.11.2020 Lücke
seit 09.11.2020 Hauptwohnsitz
seit XXXX .2024 Justizanstalt XXXX seit römisch 40 .2024 Justizanstalt römisch 40
Da der BF zwischen dem 20.07.2011 und dem 28.07.2015 eine mehrjährige Meldelücke aufweist und die Zeitspanne vom 29.07.2015 und dem 07.12.2018 unter 5 Jahre liegt, kann unter dem Blickwinkel des § 53a Abs. 2 Z 1 NAG (erst) seit dem 04.07.2019 von einem unterbrochenen Aufenthalt des BF in Österreich ausgegangen werden. Da der BF zwischen dem 20.07.2011 und dem 28.07.2015 eine mehrjährige Meldelücke aufweist und die Zeitspanne vom 29.07.2015 und dem 07.12.2018 unter 5 Jahre liegt, kann unter dem Blickwinkel des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (erst) seit dem 04.07.2019 von einem unterbrochenen Aufenthalt des BF in Österreich ausgegangen werden.
1.6. Der BF war innerhalb folgender Zeiträume in Österreich erwerbstätig:
1.6.1. als Unselbständiger:
01.03.2011 - 08.04.2011 Arbeiter 39 Tage
14.06.2010 - 19.10.2010 Arbeiter 128 Tage
09.07.2019 - 22.12.2020 Arbeiter 166 Tage
13.05.2021 - 15.10.2021 Arbeiter 146 Tage
05.02.2021 - 11.05.2021 Arbeiter 96 Tage
23.11.2021 - 15.12.2021 Arbeiter 24 Tage
08.11.2021 - 16.11.2021 Arbeiter 9 Tage
23.11.2021 - 15.12.2021 Arbeiter 24 Tage
08.11.2021 - 16.11.2021 Arbeiter 9 Tage
07.11.2022 - 30.11.2023 Arbeiter 24 Tage
01.02.2024 - 08.02.2024 Arbeiter 8 Tage
01.12.2023 - 31.01.2024 Arbeiter Nachtschicht/Schwerarbeit 62 Tage
Summe unselbständige Arbeit 735 Tage
1.6.2. als Selbständiger
03.08.2015 – 30.11.2016 120 Tage
01.01.2017 – 31.05.2017 151 Tage
10.07.2017 – 30.12.2017 144 Tage
08.08.2018 – 31.10.2018 84 Tage
14.02.2022 1 Tag
Summe selbständige Arbeit 500 Tage
1.6.3. Während folgender Zeitspannen bezog der BF Arbeitslosengeld:
18.10.2021 - 04.11.2021 18 Tage
21.01.2021 - 04.02.2021 15 Tage
12.06.2022 - 19.06.2022 8 Tage
28.04.2022 - 15.05.2022 18 Tage
15.02.2022 - 18.03.2022 32 Tage
17.12.2021 - 13.02.2022 59 Tage
17.11.2021 - 22.11.2021 6 Tage
06.11.2021 - 07.11.2021 2 Tage
Summe 158 Tage
Die Summen 1.6.1. bis 1.6.3. ergeben zusammengerechnet:
1.393 Tage, das sind: 3 Jahre, 9 Monate und 21 Tage.
Über das aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen verfügt der BF über keine Aufzeichnungen Fragen keine Unterlagen. Während der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit lebte er von seinen Ersparnissen und finanzieller Unterstützung durch seine Familie.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2, 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.7. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2, eins, Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, gemeinsam mit drei Mittätern mit Gewalt bzw. durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gegen eine Person sowie unter Verwendung einer Waffe, einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar,
A. [Anm.: betrifft zwei der Mittäter des BF]
B. der BF und seine drei Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX .2024, indem er und seine Komplizen in das Wohnhaus eines Ehepaares maskiert und bewaffnet mit einem Zimmermannshammer, einer brecheisenähnlichen Metallstange und einem Schraubenzieher durch Aufbrechen der Eingangstüren eindrangen, wobei sie auch eine große Gewebeklebebandrolle mit sich führten, um die anwesenden Opfer zu berauben und zu fesseln, die Frau aufgrund der Geräusche beim Eindringen in das Haus erwachte, die Täter stellte, woraufhin der BF mit der von ihm zum Tatort mitgeführten brecheisenähnlichen Metallstange auf diese einschlug, gemeinsam mit einem Mittäter gewaltsam zu Boden brachte, schlug und fixierte. Die Frau erlitt durch die ausgeübte Gewalt mehrere Rissquetschwunden und Hautabschürfungen sowie eine Lockerung (Luxation) eines Schneidezahnes im Unterkiefer, womit aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der Beißfähigkeit für einige Wochen eine Gesundheitsschädigung von mehr als vierundzwanzigtägiger Dauer verbunden war, sie sohin schwer verletzt wurde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Ehemann aufgrund der Schreie seiner Ehefrau erwachte, die Täter mit Schüssen aus seinem Revolver in die Flucht schlagen konnte und der BF angeschossen zurückblieb.B. der BF und seine drei Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 .2024, indem er und seine Komplizen in das Wohnhaus eines Ehepaares maskiert und bewaffnet mit einem Zimmermannshammer, einer brecheisenähnlichen Metallstange und einem Schraubenzieher durch Aufbrechen der Eingangstüren eindrangen, wobei sie auch eine große Gewebeklebebandrolle mit sich führten, um die anwesenden Opfer zu berauben und zu fesseln, die Frau aufgrund der Geräusche beim Eindringen in das Haus erwachte, die Täter stellte, woraufhin der BF mit der von ihm zum Tatort mitgeführten brecheisenähnlichen Metallstange auf diese einschlug, gemeinsam mit einem Mittäter gewaltsam zu Boden brachte, schlug und fixierte. Die Frau erlitt durch die ausgeübte Gewalt mehrere Rissquetschwunden und Hautabschürfungen sowie eine Lockerung (Luxation) eines Schneidezahnes im Unterkiefer, womit aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der Beißfähigkeit für einige Wochen eine Gesundheitsschädigung von mehr als vierundzwanzigtägiger Dauer verbunden war, sie sohin schwer verletzt wurde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Ehemann aufgrund der Schreie seiner Ehefrau erwachte, die Täter mit Schüssen aus seinem Revolver in die Flucht schlagen konnte und der BF angeschossen zurückblieb.
Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Schadensgutmachung, den Umstand, dass der BF durch die Tat eine beträchtliche Körperverletzung davongetragen hat und, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Raubes sowie den Raub unter Beteiligung von mehreren Tätern.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2032, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2028 (1/2) und der XXXX .2029 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2032, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2028 (1/2) und der römisch 40 .2029 (2/3)).
Es sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen. Er hat bisher weder einen Deutschkurs absolviert noch ist er – wie erwähnt – Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
1.8. Der Lebensmittelpunkt der Kernfamilie des BF liegt in Rumänien, wo – wie oben erwähnt – seine LG und die beiden minderjährigen Kinder leben.
1.9. Der BF leidet an keinen (schweren) Krankheiten.
1.10. Der BF wurde bis dato 9 Mal von seinem erwachsenen Sohn, 6 Mal alleine von seiner LG, 4 Mal von seiner LG und seinen beiden jüngeren Söhnen, 7 Mal von Verwandten sowie 9 Mal von Bekannten in der Haft besucht.
1.11. Der BF beabsichtigt § 133a StVG in Anspruch zu nehmen und nach Verbüßung der Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe in seine Heimat zurückzukehren. 1.11. Der BF beabsichtigt Paragraph 133 a, StVG in Anspruch zu nehmen und nach Verbüßung der Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe in seine Heimat zurückzukehren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand, Anzahl und Aufenthalt der beiden minderjährigen Kinder wie seiner LG in Rumänien beruhen auf den Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA, der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt (LKA) XXXX (Oz 6) und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der erwachsene Sohn des BF war laut Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) lediglich innerhalb der unter II.1.1. erwähnten Zeitspanne im Bundesgebiet gemeldet. In Ermangelung weiterer Beweise, die auf einen aktuellen Aufenthalt des Genannten in Österreich hindeuteten, konnte dessen Verbleib im Inland nicht festgestellt werden. Auch der auf seinen Namen lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage. 2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand, Anzahl und Aufenthalt der beiden minderjährigen Kinder wie seiner LG in Rumänien beruhen auf den Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA, der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt (LKA) römisch 40 (Oz 6) und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der erwachsene Sohn des BF war laut Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) lediglich innerhalb der unter römisch zwei.1.1. erwähnten Zeitspanne im Bundesgebiet gemeldet. In Ermangelung weiterer Beweise, die auf einen aktuellen Aufenthalt des Genannten in Österreich hindeuteten, konnte dessen Verbleib im Inland nicht festgestellt werden. Auch der auf seinen Namen lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
Die unter Punkt II.1.2. erwähnten Feststellungen sind ferner teils aus dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung (Oz 6) ersichtlich.Die unter Punkt römisch zwei.1.2. erwähnten Feststellungen sind ferner teils aus dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung (Oz 6) ersichtlich.
Dass es dem BF derzeit nicht möglich ist, für seine beiden jüngeren Söhne Unterhalt zu leisten, hat der vor dem BFA zu Protokoll gegeben und erschließt sich der Lebenserfahrung nach aus seinem momentanen Aufenthalt in Strafhaft.
2.2.2. Die Höhe der Schulden, das Miteigentum eines Hauses in Rumänien, die Tätigkeit als (Hilfs)arbeiter sowie die Höhe des zuletzt bezogenen Entgelts erschließen sich aus dem Strafurteil des LG für Strafsachen XXXX wie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, wobei die Bruttobezüge und Sonderzahlungen beim letzten Arbeitgeber zusammengerechnet und unter Zuhilfenahme des Portals www.lohnrechner.com der durchschnittliche monatliche Nettolohn berechnet wurde/n. 2.2.2. Die Höhe der Schulden, das Miteigentum eines Hauses in Rumänien, die Tätigkeit als (Hilfs)arbeiter sowie die Höhe des zuletzt bezogenen Entgelts erschließen sich aus dem Strafurteil des LG für Strafsachen römisch 40 wie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, wobei die Bruttobezüge und Sonderzahlungen beim letzten Arbeitgeber zusammengerechnet und unter Zuhilfenahme des Portals www.lohnrechner.com der durchschnittliche monatliche Nettolohn berechnet wurde/n.
Dass der BF im Hinblick auf seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit über keine Aufzeichnungen (mehr) verfügt und er seinen Lebensunterhalt während der Zeit der Arbeitslosigkeit durch Erspartes und Unterstützungen seiner Verwandten sicherte, ist seiner jüngsten Stellungnahme vom 27.01.2026 zu entnehmen.
2.2.3. Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der auch im ZMR-Auszug des BF Erwähnung findet.
2.2.4. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet und deren Gesamtdauer sind dem Inhalt des auf seine Person lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
2.2.5. Die Verurteilung im Inland folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 175ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Der Zeitpunkt der Festnahme wie die Termine zur bedingten Entlassung sind der dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie der Vollzugsdateninformation der JA (AS 155ff), zu entnehmen.
Dass ihm sein Verhalten leidtut, erschließt sich aus dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung (Seite 6 unten), davon erwähnte er vor dem BFA und im Rechtsmittel allerdings nichts mehr.
Die Anzahl und Art der Besuche ergibt sich aus dem Inhalt der Besucherlisten der JA XXXX vom 07.01.2026 und 09.02.2026.Die Anzahl und Art der Besuche ergibt sich aus dem Inhalt der Besucherlisten der JA römisch 40 vom 07.01.2026 und 09.02.2026.
2.2.6. Dass der Lebensmittelpunkt seiner Kernfamilie in Rumänien liegt, ist den Angaben des BF (AS 257) in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschuldet. Ferner förderten die Abfragen im ZMR die Namen und Geburtsdaten der beiden jüngeren Söhne und der Kindesmutter ebenso zu Tage, wie den Umstand, dass sie sich seit 02.07.2024 nicht mehr im Bundesgebiet befinden (= Datum der Abmeldung).
2.2.7. Der BF hat vor dem BFA vermeint, es gehe ihm gut. Er wurde in der Sprache Rumänisch einvernommen. Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus brachte der BF nicht bei. Daher war nicht vom Vorliegen einer (schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen) Krankheit auszugehen.
2.2.8. Die unter II.1.11. geäußerte Absicht hat der BF im Zuge seiner Einvernahme kundgetan (AS 265 oben).2.2.8. Die unter römisch zwei.1.11. geäußerte Absicht hat der BF im Zuge seiner Einvernahme kundgetan (AS 265 oben).
2.2.9. Der Aus II.1.5. gezogene Schluss erschließt sich aus der dort dargelegten Erklärung.2.2.9. Der Aus römisch zwei.1.5. gezogene Schluss erschließt sich aus der dort dargelegten Erklärung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinde