TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W101 2277795-1

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Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §1 Z5 litc
GEG §2 Abs1
GEG §2 Abs2
GEG §2 Abs3
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZPO §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  1. GEG § 2 heute
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  4. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  1. GEG § 6a heute
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  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch


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W101 2277795-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit am 02.05.2019 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) eingebrachter Oppositionsklage begehrte die Republik Österreich als klagende Partei gegenüber dem Beschwerdeführer als beklagte Partei die Fällung eines Urteils mit Folgendem Inhalt:

-        Die Feststellung, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999, Zl. 17 R 155/99k, auf Zahlung bestimmter Geldbeträge, zu deren Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019, Zl. 70 E 461/19x die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei.

-        Der Beschwerdeführer werde für schuldig erkannt, der Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründend führte die Republik Österreich dabei im Wesentlichen aus, die aufgrund der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zu leistenden Geldbeträge seien bereits bezahlt worden und beantragte zudem die Vernehmung des Rechtsanwaltes XXXX (im Folgenden: Zeuge) als Zeugen.Begründend führte die Republik Österreich dabei im Wesentlichen aus, die aufgrund der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zu leistenden Geldbeträge seien bereits bezahlt worden und beantragte zudem die Vernehmung des Rechtsanwaltes römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) als Zeugen.

Nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 25.09.2019 gab der Zeuge mit Schreiben vom 17.06.2019 im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe keine eigenen Wahrnehmungen zum Thema der Einvernahme und könnte inhaltlich nur dann aussagen, wenn er Einsicht in den entsprechenden Akt seiner Kanzlei nehme. Darüber hinaus müsste er vom Beschwerdeführer, seinem einstigen Mandanten, von seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt entbunden werden.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 führte die Republik Österreich diesbezüglich insbesondere aus, dass sie ihren Antrag auf Einvernahme des Zeugen aufrechterhalte, weil die Verschwiegenheitspflicht des Zeugen gar nicht bestehe und ungeachtet dessen der Beschwerdeführer als beklagte Partei den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht jederzeit entbinden könnte.

Mit Schreiben vom 07.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden werde.

Im Rahmen des Grundverfahrens fand am 25.09.2019 vor dem BG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilgenommen hatte. Hierbei gab der Zeuge an, dass er nicht aussagen könne, weil er vom Beschwerdeführer nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei.

Mit Urteil des BG vom 25.09.2019, Zl. 76 C 6/19y, gab das BG der Oppositionsklage der Republik Österreich statt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung war mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.05.2020, Zl. 46 R 43/20v, nicht Folge gegeben worden. Dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 11.12.2019, Zl. 76 C 6/19y, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 25.09.2019 mit insgesamt € 1.274,00 (Reisekosten iHv € 61,58, Aufenthaltskosten iHv € 12,50 sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis iHv € 1.200,00).

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer sowie der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2020, Zl. Jv 295/20p-33, gab die Vorsteherin des BG diesen Beschwerden Folge und änderte den Bescheid vom 11.12.2019 dahingehend ab, dass dem Zeugen insgesamt € 189,00 zugesprochen werde. Das weitere Begehren des Zeugen für die Entschädigung für die Zeitversäumnis iHv € 1.011,00 war hingegen abgewiesen worden.

Dagegen brachte der Zeuge fristgerecht einen Vorlageantrag ein und das Beschwerdeverfahren war dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Beschwerdeführers sowie des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid vom 11.12.2019 insofern statt, als die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis € 85,20 (6 Stunden zu je € 14,20) und die Summe der Zeugengebühren sohin gerundet € 160,60 betrage, bestätigt werde.

Daraufhin war am 27.03.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 76 C 6/19y - VNR 3, erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung des Ersatzes der Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60, verpflichtet worden war.Daraufhin war am 27.03.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 76 C 6/19y - VNR 3, erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung des Ersatzes der Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60, verpflichtet worden war.

Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung.

Mit Bescheid vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60.Mit Bescheid vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß § 2 Abs. 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 61/2018) seien die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Die Zeugengebühr sei im vorliegenden Fall bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verbindlich festgestellt worden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,) seien die im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Die Zeugengebühr sei im vorliegenden Fall bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verbindlich festgestellt worden.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine am 24.08.2023 eingelangte Beschwerde.

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Vorschreibung der Zeugengebühren sei unrichtig und werde von ihm bestritten, denn sofern die Kosten tatsächlich angefallen seien, wären sie von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Gegenständlich sei der Zeuge nicht von ihm, sondern von der Gegenseite namhaft gemacht worden, wobei es mutwillig gewesen sei, den Zeugen für die mündliche Verhandlung vor dem BG zu laden, obwohl er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden sei.

Mit Schreiben vom 06.09.2023 (hg eingelangt am 08.09.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 war die gegenständliche Rechtssache am 03.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 zugewiesen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit am 02.05.2019 beim BG eingebrachter Oppositionsklage begehrte die Republik Österreich als klagende Partei gegenüber dem Beschwerdeführer als beklagte Partei u.a. die Feststellung, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999, Zl. 17 R 155/99k, auf Zahlung bestimmter Geldbeträge, zu deren Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019, Zl. 70 E 461/19x, die Exekution bewilligt worden sei, aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen erloschen sei.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem BG fand am 25.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilgenommen hat. Die Namhaftmachung dieses Zeugen erfolgte dabei durch die Republik Österreich als klagende Partei in der Oppositionsklage vom 02.05.2019.

Mit Urteil vom 25.09.2019 gab das BG dem Begehren der klagenden Partei statt und sprach u.a. aus, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999 zur Zl. 17 R 155/99k, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019 zur Zl. 70 E 461/19x die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 19.05.2020 nicht Folge gegeben.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Zeugen insgesamt ein Betrag iHv € 160,60 gebühre.

Als maßgebend wird festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.08.2020 nicht darüber entschieden hat, wen die Ersatzpflicht in Bezug auf die gegenständlichen Zeugengebühren trifft, weswegen keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung vorliegt. Auch wurde die Zeugeneinvernahme im Grundverfahren vor dem BG am 25.09.2019 weder vom Beschwerdeführer beantragt noch ist sie in seinem Interesse erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt, den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018, lauten (auszugsweise):3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen: Paragraph eins, Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

2.-4. (…)

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere

a)-b) (…)

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,

(…)

Kostentragung

§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.(3) In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Verfahren

§ 6b. (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF, lautet: Paragraph 40, Absatz eins, des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF, lautet:

§ 40. (1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.Paragraph 40, (1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.

In den Materialien (RV 366 BlgNR 16. GP, S. 38) zu § 2 GEG, idF BGBl. Nr. 501/1984, dessen Abs. 1 sich für den vorliegenden Fall unmaßgeblich zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BG am 25.09.2019 geltenden Fassung änderte, heißt es auszugsweise: „Bei der Entscheidung nach § 2 GEG wird Folgendes zu beachten sein: Der § 40 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ‚bestehende Vorschrift‘, nach der gemäß § 2 GEG die Partien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist.“ (vgl. auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). In den Materialien Regierungsvorlage 366 BlgNR 16. GP, Sitzung 38) zu Paragraph 2, GEG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, dessen Absatz eins, sich für den vorliegenden Fall unmaßgeblich zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BG am 25.09.2019 geltenden Fassung änderte, heißt es auszugsweise: „Bei der Entscheidung nach Paragraph 2, GEG wird Folgendes zu beachten sein: Der Paragraph 40, Absatz eins, ZPO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ‚bestehende Vorschrift‘, nach der gemäß Paragraph 2, GEG die Partien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist.“ vergleiche auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).

Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Systematik des GEG ersichtlich, dass zwischen Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG) und Kosten in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 Z 5 und Z 7 GEG) unterschieden wird (vgl. dazu Fetter, ÖJZ 1950, 330 und VwGH 09.03.1990, 88/17/0182). Die Differenzierung wird bei der Bestimmung des § 2 Abs. 1 GEG bedeutsam, die nur Kosten nach § 1 Z 5 und Z 7 leg.cit. regelt. Nach Abs. 2 leg.cit. ist bei einem € 300,00 übersteigenden Betrag ein Grundsatzbeschluss des Richters darüber erforderlich, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, woran die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden sind (vgl. VwGH 16.10.2014, 2012/16/0157, mit Hinweis auf die in Wais/Dokalik Gerichtsgebühren11 unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Systematik des GEG ersichtlich, dass zwischen Gerichtsgebühren (Paragraph eins, Ziffer eins, GEG) und Kosten in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, GEG) unterschieden wird vergleiche dazu Fetter, ÖJZ 1950, 330 und VwGH 09.03.1990, 88/17/0182). Die Differenzierung wird bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG bedeutsam, die nur Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, leg.cit. regelt. Nach Absatz 2, leg.cit. ist bei einem € 300,00 übersteigenden Betrag ein Grundsatzbeschluss des Richters darüber erforderlich, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, woran die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden sind vergleiche VwGH 16.10.2014, 2012/16/0157, mit Hinweis auf die in Wais/Dokalik Gerichtsgebühren11 unter E 136 zu Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069). Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden vergleiche VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; VwGH 10.08.2015,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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