Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2329508-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die HASLINGER/NAGELE & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die HASLINGER/NAGELE & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.03.2020 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein und forderte sie zugleich auf dazu, wie zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen.
Hierauf antwortete die BF mit undatiertem Schreiben, welches am 20.03.2020 bei der belangten Behörde einlangte.
2. Unter Bezugnahme auf die mittlerweile zweite Verurteilung der BF räumte das BFA dieser am 02.10.2025 neuerlich Parteiengehör ein, auf welches sie am 13.10.2025, bei der Fremdenbehörde einlangend am 17.10.2025, antwortete.
3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 06.11.2025, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 (acht) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 06.11.2025, wurde gegen diese gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 (acht) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit Schreiben vom 03.12.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid. 4. Mit Schreiben vom 03.12.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid.
Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 09.12.2025 vorgelegt und langten dort am 11.12.2025 ein.
6. Am 14.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF per Videokonferenz und ein von ihrer RV beauftragter Substitut teilnahmen, deren Mutter, Schwester und der Lebensgefährte der BF als Zeugen einvernommen wurden.6. Am 14.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF per Videokonferenz und ein von ihrer Regierungsvorlage beauftragter Substitut teilnahmen, deren Mutter, Schwester und der Lebensgefährte der BF als Zeugen einvernommen wurden.
7. Mit Schreiben vom 15.01.2026 wurde der BF (nochmals) Parteiengehör zu der zwischen 20.03.2010 und 15.08.2011 offenen Meldelücke, ihren Vermögensverhältnissen und ihrem psychischen Zustand eingeräumt.
8. Am 18.02.2026 übermittelte die BF über ihre RV dem erkennenden Gericht weitere, ihre Person betreffende Unterlagen, insbesondere ein psychologisches Gutachten und erstattete eine abschließende Stellungnahme, welche allesamt am 19.02.2026 hierorts einlangten.8. Am 18.02.2026 übermittelte die BF über ihre Regierungsvorlage dem erkennenden Gericht weitere, ihre Person betreffende Unterlagen, insbesondere ein psychologisches Gutachten und erstattete eine abschließende Stellungnahme, welche allesamt am 19.02.2026 hierorts einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist tschechische Staatsangehörige und in XXXX in Tschechien geboren. Sie wuchs mit der Sprache Deutsch auf. Sie ist ledig und führt mit dem am XXXX geborenen XXXX seit dem Jahr 2024 eine Beziehung. Mit letzterem führte sie bis dato zwar keinen gemeinsamen Haushalt, sie wohnte bis zur Festnahme mit ihm jedoch überwiegend in ihrer Wohnung. Die BF ist keinen (Ob)Sorgepflichten ausgesetzt. 1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist tschechische Staatsangehörige und in römisch 40 in Tschechien geboren. Sie wuchs mit der Sprache Deutsch auf. Sie ist ledig und führt mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 seit dem Jahr 2024 eine Beziehung. Mit letzterem führte sie bis dato zwar keinen gemeinsamen Haushalt, sie wohnte bis zur Festnahme mit ihm jedoch überwiegend in ihrer Wohnung. Die BF ist keinen (Ob)Sorgepflichten ausgesetzt.
1.2. Die Mutter der BF, XXXX XXXX . pendelte, noch bevor die BF in den Kindergarten kam, zwischen Österreich und Tschechien hin und her. Ab dem 14.09.2000 war die BF – abgesehen von einer Meldelücke zwischen dem 20.03.2010 und 15.08.2011 – durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, jedoch ohne Unterbrechung im Inland aufhältig. Die Meldelücke ist dem Umstand geschuldet, dass die BF damals die Schule abbrach und nach XXXX zog, wo sie bei verschiedenen FreundInnen Unterkunft nahm und unter anderem als Kellnerin tätig war (siehe dazu auch psychologisches Gutachten S 9,10,14). Aus Leichtsinn unterließt sie es, ihren Hauptwohnsitz in XXXX anzumelden.1.2. Die Mutter der BF, römisch 40 römisch 40 . pendelte, noch bevor die BF in den Kindergarten kam, zwischen Österreich und Tschechien hin und her. Ab dem 14.09.2000 war die BF – abgesehen von einer Meldelücke zwischen dem 20.03.2010 und 15.08.2011 – durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, jedoch ohne Unterbrechung im Inland aufhältig. Die Meldelücke ist dem Umstand geschuldet, dass die BF damals die Schule abbrach und nach römisch 40 zog, wo sie bei verschiedenen FreundInnen Unterkunft nahm und unter anderem als Kellnerin tätig war (siehe dazu auch psychologisches Gutachten S 9,10,14). Aus Leichtsinn unterließt sie es, ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 anzumelden.
1.3. Die BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und trat sodann die die Tourismusschule XXXX ein, die sie nach einem Jahr abbrach, weil sie sich in dem von den Eltern gewählten Zweig „Gastronomie“ nicht wohl fühlte. Hiernach begann sie als Kellnerin zu arbeiten.1.3. Die BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und trat sodann die die Tourismusschule römisch 40 ein, die sie nach einem Jahr abbrach, weil sie sich in dem von den Eltern gewählten Zweig „Gastronomie“ nicht wohl fühlte. Hiernach begann sie als Kellnerin zu arbeiten.
In deren Sozialversicherungsdatenauszug scheinen folgende Beschäftigungszeiten auf:
23.12.2008 bis 24.01.2009 XXXX XXXX 23.12.2008 bis 24.01.2009 römisch 40 römisch 40
10.03.2009 bis 15.09.2009 XXXX XXXX 10.03.2009 bis 15.09.2009 römisch 40 römisch 40
20.08.2010 bis 22.08.2010 XXXX geringfügig) XXXX 20.08.2010 bis 22.08.2010 römisch 40 geringfügig) römisch 40
29.04.2011 bis 25.07.2011 XXXX XXXX 29.04.2011 bis 25.07.2011 römisch 40 römisch 40
(geringfügig)
15.09.2011 bis 18.02.2012 XXXX XXXX XXXX 15.09.2011 bis 18.02.2012 römisch 40 römisch 40 römisch 40
01.03.2012 bis 17.03.2012 XXXX XXXX 01.03.2012 bis 17.03.2012 römisch 40 römisch 40
13.09.2012 bis 24.11.2012 XXXX (geringfügig) XXXX 13.09.2012 bis 24.11.2012 römisch 40 (geringfügig) römisch 40
06.01.2014 bis 05.04.2014 XXXX XXXX 06.01.2014 bis 05.04.2014 römisch 40 römisch 40
04.04.2014 bis 03.09.2014 XXXX (geringfügig) XXXX 04.04.2014 bis 03.09.2014 römisch 40 (geringfügig) römisch 40
20.09.2014 XXXX (geringfügig) XXXX 20.09.2014 römisch 40 (geringfügig) römisch 40
22.09.2014 bis 06.01.2016 „ „
14.02.2016 „ (geringfügig) „
20.08.2016 XXXX XXXX 20.08.2016 römisch 40 römisch 40
09.02.2017 bis 15.03.2017 XXXX (geringfügig) XXXX 09.02.2017 bis 15.03.2017 römisch 40 (geringfügig) römisch 40
18.07.2022 bis 12.08.2022 XXXX Bad XXXX 18.07.2022 bis 12.08.2022 römisch 40 Bad römisch 40
(geringfügig)
26.06.2024 28.03.2025 XXXX XXXX 26.06.2024 28.03.2025 römisch 40 römisch 40
Innerhalb folgender Zeiträume bezog die BF Arbeitslosengeld:
30.07.2016 – 19.08.2016
11.01.2016 – 02.07.2016
02.04.2012 – 04.05.2012
21.08.2016 – 30.10.2016
Während folgender Zeitspannen bezog die BF Notstands- bzw. Überbrückungshilfe:
23.08.2017 – 10.09.2017
19.12.2017 – 10.01.2018
18.04.2018 – 28.06.2018
03.07.2018 – 05.08.2018
12.09.2018 – 23.09.2018
05.11.2018 – 09.11.2018
07.03.2019 – 10.03.2019
31.05.2023 – 08.10.2023
Zwischen 01.09.2019 und 31.03.2021 nahm die BF Rehabilitationsgeld und Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch.
1.4. Die Kindheit der BF war über Jahre hinweg von Gewalt gegenüber ihrer Mutter geprägt, indem ihr Vater die Mutter innerhalb des genannten Zeitraums immer wieder misshandelte. Des Weiteren gab die Mutter der BF dem Willen des in Deutschland lebenden Kindesvaters, XXXX , nach und überließ seiner Familie vom 2. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit die Erziehung des Sohnes (und zugleich Bruders der BF), XXXX . Der Vater der BF war spielsüchtig und nahm sich seiner Kinder nicht an. Ferner wurde die BF eigenen Angaben zufolge im Alter von 19 Jahren durch ihren damaligen Freund vergewaltigt, was sie jedoch nicht zur Anzeige gebracht hat. 1.4. Die Kindheit der BF war über Jahre hinweg von Gewalt gegenüber ihrer Mutter geprägt, indem ihr Vater die Mutter innerhalb des genannten Zeitraums immer wieder misshandelte. Des Weiteren gab die Mutter der BF dem Willen des in Deutschland lebenden Kindesvaters, römisch 40 , nach und überließ seiner Familie vom 2. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit die Erziehung des Sohnes (und zugleich Bruders der BF), römisch 40 . Der Vater der BF war spielsüchtig und nahm sich seiner Kinder nicht an. Ferner wurde die BF eigenen Angaben zufolge im Alter von 19 Jahren durch ihren damaligen Freund vergewaltigt, was sie jedoch nicht zur Anzeige gebracht hat.
Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sowohl eine anzunehmende genetische Vorbelastung in Richtung Impulskontrollproblematik als auch eine Unzahl als äußerst belastend anzusehender Lebensereignisse dazu beigetragen haben, dass die BF – im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Drogenhandel – mit dem Gesetz in Konflikt kam. Das Aufwachsen in einem gewaltdominierten Umfeld, mit einer wahrscheinlich psychisch belasteten Mutter, mit Entscheidungen, die vom Vater oder von den Großeltern väterlicherseits über die Familie (hinweg) getroffen wurden, mit Unsicherheit (Ortswechsel, Versorgung), mit erlebter kindlicher Hilflosigkeit (siehe erlebte Gefühle beim Hausbrand) oder verbundene Schuldgefühle (siehe Tod der Großmutter), mit einem möglicherweise (in der Vergangenheit traumatisierenden) sexuellen Übergriff (unter KO-Tropfen), mit erlebter Gewalt in der Partnerschaft und mit der (wenn auch gutartigen) Krebserkrankung mit eher schwieriger Prognose kann aus psychologischer Sicht als massiv erlebter (wiederholter) Kontrollverlust (verbunden mit Angst, Schuld, erlebter Hilflosigkeit, aber auch Wut und Trauer) verstanden werden.
Modelltheoretisch kann ein solcher erlebter Kontrollverlust zu Versuchen der Selbstmedikation (mittels Alkohols oder auch Drogen) führen. Zusammen mit der wahrscheinlich genetisch prädisponierten Impulskontrollproblematik macht dieser „Mix“ aus wahrscheinlich genetischer Prädisposition, massiv belastenden Umwelten, dem Versuch der Selbstmedikation und dem Kontakt zu „falschen“ Umwelten den Lebensweg der BF aus psychologischer Sicht nachvollziehbar.
1.5. Im Bundesgebiet liegen der BF folgende Verurteilungen zur Last:
1.5.1. Die BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wegen Suchtmittelhandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG § 12 3. Fall StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 1.5.1. Die BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wegen Suchtmittelhandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass die BF und eine Mittäterin von Februar 2018 bis zur jeweiligen Festnahme am XXXX 2020 in XXXX und anderen Orten des BundesgebietsDieser Entscheidung lag zu Grunde, dass die BF und eine Mittäterin von Februar 2018 bis zur jeweiligen Festnahme am römisch 40 2020 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets
A) vorschriftswidrig Suchtgift
I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge, nämlich die Mitttäterin insgesamt 1.001 Gramm Cannabiskraut (enthaltend durchschnittlich 15,15 % TGHCA und 1,16 Delta-9-THC) und die BF insgesamt zumindest 1.169 Gramm Cannabiskraut (enthaltend durchschnittlich 15,15 % THCA und 1,16 Delta9-THC) anderen gewinnbringend und teils unentgeltlich überlassen, und zwarrömisch eins. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge, nämlich die Mitttäterin insgesamt 1.001 Gramm Cannabiskraut (enthaltend durchschnittlich 15,15 % TGHCA und 1,16 Delta-9-THC) und die BF insgesamt zumindest 1.169 Gramm Cannabiskraut (enthaltend durchschnittlich 15,15 % THCA und 1,16 Delta9-THC) anderen gewinnbringend und teils unentgeltlich überlassen, und zwar
1. die BF und eine Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, arbeitsteiligen Zusammenwirken dem zu XXXX abgesondert verfolgten XXXX und dem zu XXXX abgesondert verfolgten XXXX .1. die BF und eine Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, arbeitsteiligen Zusammenwirken dem zu römisch 40 abgesondert verfolgten römisch 40 und dem zu römisch 40 abgesondert verfolgten römisch 40 .
a) am XXXX .2020 rund 0,5 Gramm bis 1 Gramm Cannabiskraut als unentgeltliche Probea) am römisch 40 .2020 rund 0,5 Gramm bis 1 Gramm Cannabiskraut als unentgeltliche Probe
b) am XXXX .2020 1 Kilogramm Cannabiskraut um insgesamt € 6.500,00 zum Weiterverkauf b) am römisch 40 .2020 1 Kilogramm Cannabiskraut um insgesamt € 6.500,00 zum Weiterverkauf
2. die BF darüber hinaus alleine
a) zu noch festzustellenden Zeitpunkten der abgesondert verfolgten XXXX . in Teilweitergaben eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum gemeinsamen Konsum;a) zu noch festzustellenden Zeitpunkten der abgesondert verfolgten römisch 40 . in Teilweitergaben eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum gemeinsamen Konsum;
b) im Herbst/Winter 2018 dem abgesondert verfolgten XXXX 5 Gramm Cannabiskraut um € 50,00 sowie in Teilwertgaben eine weitere, unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;b) im Herbst/Winter 2018 dem abgesondert verfolgten römisch 40 5 Gramm Cannabiskraut um € 50,00 sowie in Teilwertgaben eine weitere, unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;
c) von Dezember 2018 bis Juli 2019 dem abgesondert verfolgten XXXX . in Teilverkäufen/-weitergaben eine insgesamt unbekannte, 5 Gramm übersteigende Menge Cannabiskraut teils unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum und teils zum Grammpreis von € 10,00;c) von Dezember 2018 bis Juli 2019 dem abgesondert verfolgten römisch 40 . in Teilverkäufen/-weitergaben eine insgesamt unbekannte, 5 Gramm übersteigende Menge Cannabiskraut teils unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum und teils zum Grammpreis von € 10,00;
d) von Frühling bis Sommer 2019 der abgesondert verfolgten XXXX . in Teilweitergaben von insgesamt rund 7 Gramm Cannabiskraut gegen Essenseinladungen sowie eine weitere unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;d) von Frühling bis Sommer 2019 der abgesondert verfolgten römisch 40 . in Teilweitergaben von insgesamt rund 7 Gramm Cannabiskraut gegen Essenseinladungen sowie eine weitere unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;
e) von Oktober 2019 bis Ende November 2019 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilweitergaben eine weitere, unbekannte Menge Cannabiskraut in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;e) von Oktober 2019 bis Ende November 2019 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilweitergaben eine weitere, unbekannte Menge Cannabiskraut in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;
f) von Anfang 2019 bis Winter 2019 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilweitergaben eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;f) von Anfang 2019 bis Winter 2019 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilweitergaben eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum;
g) von 2018 bis Mitte Jänner 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX . in Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge von etwas weniger als 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,00;g) von 2018 bis Mitte Jänner 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 . in Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge von etwas weniger als 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,00;
h) etwa Mitte Jänner 2020 dem zu XXXX abgesondert verfolgten XXXX rund 0,5 bis 1 Gramm Cannabiskraut als Probe;h) etwa Mitte Jänner 2020 dem zu römisch 40 abgesondert verfolgten römisch 40 rund 0,5 bis 1 Gramm Cannabiskraut als Probe;
i) von Februar 2018 bis Februar 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich;i) von Februar 2018 bis Februar 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich;
j) von Februar 2019 bis Februar 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilweitergaben eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsumj) von Februar 2019 bis Februar 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilweitergaben eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich in Form von Joints zum gemeinsamen Konsum
k) von Dezember 2019 bis Februar 2020 als Beitragstäterin (§ 12, 3. Fall StGB) rund 150 Gramm bis 200 Gramm Cannabiskraut, indem der abgesondert verfolgte XXXX drei bis vier Mal rund 50 Gramm Cannabiskraut in ihre Wohnung brachte und sie diesem dabei half, die Menge in kleine Portionen zum Verkauf abzupacken, wofür sie geringe Mengen an Cannabiskraut als Gegenleistung erhielt.k) von Dezember 2019 bis Februar 2020 als Beitragstäterin (Paragraph 12, 3, Fall StGB) rund 150 Gramm bis 200 Gramm Cannabiskraut, indem der abgesondert verfolgte römisch 40 drei bis vier Mal rund 50 Gramm Cannabiskraut in ihre Wohnung brachte und sie diesem dabei half, die Menge in kleine Portionen zum Verkauf abzupacken, wofür sie geringe Mengen an Cannabiskraut als Gegenleistung erhielt.
II. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) überschreitenden Menge mit dem Vorsatz erworben oder besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschreitenden Menge mit dem Vorsatz erworben oder besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
1. betrifft die Mittäterin
2. die BF
a) ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am XXXX .2020 insgesamt 167,60 Gramm Cannabiskraut (enthaltend zumindest 14,82 THCA und 1,14 Delta-9-THC und 64,80 Gramm Cannabisharz, enthaltend zumindest 16,65 % THCA und 1,27 Delta-9-THC), indem sie dieses Suchtgift in ihrer Wohnung verwahrte,a) ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am römisch 40 .2020 insgesamt 167,60 Gramm Cannabiskraut (enthaltend zumindest 14,82 THCA und 1,14 Delta-9-THC und 64,80 Gramm Cannabisharz, enthaltend zumindest 16,65 % THCA und 1,27 Delta-9-THC), indem sie dieses Suchtgift in ihrer Wohnung verwahrte,
b) ab etwa Mitte Jänner 2020 bis zur Sicherstellung am XXXX .2020 40 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 65,50 Cocain), indem sie das Suchtgift vom abgesondert verfolgten XXXX . zur Bunkerung erhielt und es in ihrer Wohnung in XXXX verwahrte, wofür sie geringe Mengen Kokain als Gegenleistung erhielt.b) ab etwa Mitte Jänner 2020 bis zur Sicherstellung am römisch 40 .2020 40 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 65,50 Cocain), indem sie das Suchtgift vom abgesondert verfolgten römisch 40 . zur Bunkerung erhielt und es in ihrer Wohnung in römisch 40 verwahrte, wofür sie geringe Mengen Kokain als Gegenleistung erhielt.
III. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen, und zwarrömisch drei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen, und zwar
1. betrifft die Mittäterin
2. die BF von Februar 2019 bis XXXX .2020, indem sie das Suchtgift ankaufte und täglich bis zu 10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC) sowie bis zu 3 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) und gelegentlich Cannabisharz (enthaltend THCA und Delta-9-THC) konsumiete, indem sie bei der Hausdurchsuchung am XXXX .2020 noch 3,6 Gramm des als Gegenleistung erhaltenen Kokains besaß und indem sie im Februar 2019 drei Tabletten mit dem Wirkstoff 2C-B erwarb, eine davon konsumierte und den Rest bis zur Sicherstellung besaß.2. die BF von Februar 2019 bis römisch 40 .2020, indem sie das Suchtgift ankaufte und täglich bis zu 10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC) sowie bis zu 3 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) und gelegentlich Cannabisharz (enthaltend THCA und Delta-9-THC) konsumiete, indem sie bei der Hausdurchsuchung am römisch 40 .2020 noch 3,6 Gramm des als Gegenleistung erhaltenen Kokains besaß und indem sie im Februar 2019 drei Tabletten mit dem Wirkstoff 2C-B erwarb, eine davon konsumierte und den Rest bis zur Sicherstellung besaß.
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge.
Die BF wurde aus Anlass der geschilderten strafbaren Handlungen am XXXX 2020 festgenommen und am XXXX .2020 aus der Haft entlassen.Die BF wurde aus Anlass der geschilderten strafbaren Handlungen am römisch 40 2020 festgenommen und am römisch 40 .2020 aus der Haft entlassen.
1.5.2. Ferner wurde die BF vom Landesgericht (LG) XXXX zu XXXX vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. 1.5.2. Ferner wurde die BF vom Landesgericht (LG) römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Darin wurde der BF angelastet, sie und ihr Bruder XXXX hätten in XXXX und anderen Orten in(nnerhalb) der Republik Österreich Darin wurde der BF angelastet, sie und ihr Bruder römisch 40 hätten in römisch 40 und anderen Orten in(nnerhalb) der Republik Österreich
I. teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt zwischen 8,63 % bis 11,18 % THCA und 0,66 % bis 0,85 % Delta-9-THC, Kokain mit einem Reinheitsgehalt zwischen 64,01 % und 67,63 % Cocain sowie Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 10,23 % und 10,50 % in einer das 25igfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei die BF insbesondere den An- und Verkauf organisierte und die Finanzen verwaltete, während ihr Bruder und weitere abgesonderte verfolgte Personen die Suchtgifte im Auftrag der BF aus XXXX holten, streckten und an den Endkunden lieferten, und zwarrömisch eins. teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt zwischen 8,63 % bis 11,18 % THCA und 0,66 % bis 0,85 % Delta-9-THC, Kokain mit einem Reinheitsgehalt zwischen 64,01 % und 67,63 % Cocain sowie Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 10,23 % und 10,50 % in einer das 25igfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei die BF insbesondere den An- und Verkauf organisierte und die Finanzen verwaltete, während ihr Bruder und weitere abgesonderte verfolgte Personen die Suchtgifte im Auftrag der BF aus römisch 40 holten, streckten und an den Endkunden lieferten, und zwar
1. die BF von XXXX 2020 bis zumindest Anfang 2021 dem XXXX , dem XXXX einem unbekannten Abnehmer alias A, einem unbekannten Abnehmer alias XXXX einem unbekannten Abnehmer alias H. und weiteren unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 80.650 Gramm Cannabiskraut, 1.450 Gramm Kokain und 2.509 Gramm Amphetamin,1. die BF von römisch 40 2020 bis zumindest Anfang 2021 dem römisch 40 , dem römisch 40 einem unbekannten Abnehmer alias A, einem unbekannten Abnehmer alias römisch 40 einem unbekannten Abnehmer alias H. und weiteren unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 80.650 Gramm Cannabiskraut, 1.450 Gramm Kokain und 2.509 Gramm Amphetamin,
2. betrifft den Bruder der BF
II. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar anknüpfend an die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX .2020, AZ XXXX , seit XXXX 2020 bis zu ihrer Festnahme am XXXX .2025 über die zu Punkt I. angeführten Mengen hinausgehend Kokain (Cocain) und Cannabiskraut (THCA bzw. Delta-9-THC), wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. römisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar anknüpfend an die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2020, AZ römisch 40 , seit römisch 40 2020 bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 .2025 über die zu Punkt römisch eins. angeführten Mengen hinausgehend Kokain (Cocain) und Cannabiskraut (THCA bzw. Delta-9-THC), wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Als mildernd wertere das Gericht das Geständnis im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie die eigene Suchtgiftergebenheit hinsichtlich des Faktums I, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Vergehen mit Verbrechen, den äußerst raschen Rückfall, das Gewinnstreben hinsichtlich des Faktums I.1., weil dieses kein Tatbestandsmerkmal des Suchtgifthandels nach § 28a SMG sei, hinsichtlich Faktum II. den langen Tatzeitraum und die Verwirklichung der Begehungsformen des alternativen Mischdelikts des § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, ferner die vielfache Überschreitung der Übermenge.Als mildernd wertere das Gericht das Geständnis im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie die eigene Suchtgiftergebenheit hinsichtlich des Faktums römisch eins, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Vergehen mit Verbrechen, den äußerst raschen Rückfall, das Gewinnstreben hinsichtlich des Faktums römisch eins.1., weil dieses kein Tatbestandsmerkmal des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG sei, hinsichtlich Faktum römisch zwei. den langen Tatzeitraum und die Verwirklichung der Begehungsformen des alternativen Mischdelikts des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, ferner die vielfache Überschreitung der Übermenge.
Es wird festgestellt, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die angeführten Taten begangen hat.
Die BF wurde am XXXX .2025 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt („Hälftezeit“) ist der XXXX .2028, das Strafende mit dem XXXX .2030 datiert. Die BF wurde am römisch 40 .2025 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt („Hälftezeit“) ist der römisch 40 .2028, das Strafende mit dem römisch 40 .2030 datiert.
1.7. Die BF führte auf ihren Namen bei der tschechischen XXXX ein Konto, auf welchem sich € 51.600,00 befanden. Zudem hielt sie auf einem auf ihre Mutter registrierten Bitpanda-Wallet Kryptowährungen in nicht näher feststellbarer Höhe. Hinzu kamen ein Bargeldbetrag in der Höhe von € 4.480,00 und eine Lebensversicherung mit einem aktuellen Fondwert von circa € 15.000,00. Zudem beaß die BF einen Passat mit einem Zeitwert zwischen € 10.000,00 und € 17.000,00. Insgesamt wurden davon Vermögenswerte in der Höhe von € 443.000,00 vom Strafgericht für verfallen erklärt 1.7. Die BF führte auf ihren Namen bei der tschechischen römisch 40 ein Konto, auf welchem sich € 51.600,00 befanden. Zudem hielt sie auf einem auf ihre Mutter registrierten Bitpanda-Wallet Kryptowährungen in nicht näher feststellbarer Höhe. Hinzu kamen ein Bargeldbetrag in der Höhe von € 4.480,00 und eine Lebensversicherung mit einem aktuellen Fondwert von circa € 15.000,00. Zudem beaß die BF einen Passat mit einem Zeitwert zwischen € 10.000,00 und € 17.000,00. Insgesamt wurden davon Vermögenswerte in der Höhe von € 443.000,00 vom Strafgericht für verfallen erklärt
1.8. Das Verhältnis zu den Mitgliedern ihrer Kernfamilie, konkret der XXXX . und ihrer Schwester, XXXX gestaltet sich als nach wie vor gut. Die Mutter besucht die BF regelmäßig in der Haft, der Schwester und dem LG ist dies aus arbeitstechnischen Gründen derzeit nicht möglich. 1.8. Das Verhältnis zu den Mitgliedern ihrer Kernfamilie, konkret der römisch 40 . und ihrer Schwester, römisch 40 gestaltet sich als nach wie vor gut. Die Mutter besucht die BF regelmäßig in der Haft, der Schwester und dem LG ist dies aus arbeitstechnischen Gründen derzeit nicht möglich.
1.9. Der Lebensgefährte der BF führt ein Erdbewegungsunternehmen als Einzelunternehmer. Er beabsichtigt (auch) weiterhin, mit der BF eine Beziehung zu führen und würde sich wünschen, dass sie nach Entlassung aus der Haft wieder bei ihm in der Buchhaltung arbeitet.
1.10. Besonders engen freundschaftlichen Kontakt pflegt der BF zu XXXX , mit welcher sie zusammen die Volks- und Hauptschule besuchte sowie Fazila RAINER, Inhaberin des „ XXXX “ in XXXX . Des Weiteren nannte sie eine Frau namens „ XXXX “, deren Familiennamen sie nicht wisse und zählt zudem XXXX zu ihrem Freundeskreis. Die beiden leben ebenso in XXXX . Letztere lernte sie privat kennen. XXXX sah sie vor ihrer Festnahme fast jede Woche, von Zeit zu Zeit alle zwei Wochen. Sie führe mit ihr regelmäßig Telefonate. Ähnliches gelte für XXXX . 1.10. Besonders engen freundschaftlichen Kontakt pflegt der BF zu römisch 40 , mit welcher sie zusammen die Volks- und Hauptschule besuchte sowie Fazila RAINER, Inhaberin des „ römisch 40 “ in römisch 40 . Des Weiteren nannte sie eine Frau namens „ römisch 40 “, deren Familiennamen sie nicht wisse und zählt zudem römisch 40 zu ihrem Freundeskreis. Die beiden leben ebenso in römisch 40 . Letztere lernte sie privat kennen. römisch 40 sah sie vor ihrer Festnahme fast jede Woche, von Zeit zu Zeit alle zwei Wochen. Sie führe mit ihr regelmäßig Telefonate. Ähnliches gelte für römisch 40 .
1.11. Die BF leidet an einem Riesenzellentumor, dessen Entstehung im Jahr XXXX oder XXXX seinen Ausgang nahm. Nach einer im Jahr XXXX erfolgten operativen Versorgung besteht der dringende Verdacht auf ein Wiederauftreten des Tumors (Rezidiv) am unteren Ende des Schienbeins [1.1].1.11. Die BF leidet an einem Riesenzellentumor, dessen Entstehung im Jahr römisch 40 oder römisch 40 seinen Ausgang nahm. Nach einer im Jahr römisch 40 erfolgten operativen Versorgung besteht der dringende Verdacht auf ein Wiederauftreten des Tumors (Rezidiv) am unteren Ende des Schienbeins [1.1].
Die wichtigsten Punkte des Befundes lauten:
? Größe und Ausdehnung: Der Tumor hat beachtliche Ausmaße von etwa 8 cm in der Länge, 6,5 cm in der Breite und 4 cm in der Tiefe erreicht [1.1].
? Wachstum in das umliegende Gewebe: Der Tumor ist über die Knochenbegrenzung hinausgewachsen. Er ist bereits in den langen Zehenbeuger-Muskel und den langen Großzehenbeuger-Muskel eingedrungen (Infiltration) [1.1].
? Lage zu Nerven und Gefäßen: Der Tumor wächst sehr nah an den Sehnen sowie dem wichtigen Nerv-Gefäß-Bündel (hintere Schienbeinschlagader, Venen und Schienbeinnerv) entlang. Bisher scheinen diese Strukturen jedoch noch nicht direkt vom Tumor durchwachsen zu sein [1.1].
? Zustand des Knochens: Das Schienbein ist an dieser Stelle aufgetrieben. Die äußere Knochenschicht ist teilweise unterbrochen oder stark verdünnt [1.1]. Zudem findet sich ein mäßiger Gelenkerguss im oberen Sprunggelenk [1.1].
Vergleich mit der Untersuchung von XXXX :Vergleich mit der Untersuchung von römisch 40 :
Im Vergleich zur Aufnahme vom XXXX (vor der ersten Operation) zeigt sich die ursprüngliche Knochenauflösung in ihrer Form weitgehend unverändert, wobei die aktuelle Raumforderung nun jedoch die Weichteile mit einbezieht [1.1].Im Vergleich zur Aufnahme vom römisch 40 (vor der ersten Operation) zeigt sich die ursprüngliche Knochenauflösung in ihrer Form weitgehend unverändert, wobei die aktuelle Raumforderung nun jedoch die Weichteile mit einbezieht [1.1].
Empfohlene Vorgehensweise:
1. Spezialisierte Beratung: Aufgrund der Größe und der Nähe zu wichtigen Nerven und Gefäßen ist eine Vorstellung in einem spezialisierten Zentrum für Knochentumoren dringend ratsam.
2. Gewebeprobe (Biopsie): Um sicherzugehen, dass es sich um ein Rezidiv handelt, muss in der Regel eine Gewebeprobe entnommen werden.
3. Therapieplanung: In einer Tumorkonferenz sollte entschieden werden, ob der Tumor operativ entfernt wird oder ob zunächst eine medikamentöse Behandlung erfolgt, um das Gewebe zu festigen und den Tumor vor einer Operation zu verkleinern.
Eine Suche nach spezialisierten Kliniken ist über das XXXX der Deutschen Krebsgesellschaft möglich.Eine Suche nach spezialisierten Kliniken ist über das römisch 40 der Deutschen Krebsgesellschaft möglich.
Vorbefunde: Z.n. operativer Versorgung eines Riesenzelltumors an der distalen Tibia mit Zementplombe und Schraube [1.1].
? Aktueller Befund (MRT):
o Hochgradiger Verdacht auf ein Rezidiv an der distalen Tibia [1.1].
o Ausbreitung in die benachbarten Weichteile [1.1].
? Tumorausdehnung:
o Craniocaudal (längs): ca. 8 cm [1.1].
o Dorsoventral (vorne/hinten): ca. 4 cm [1.1].
o Koronal (seitlich): ca. 6,5 cm [1.1].
? Infiltration/Wachstum:
o Infiltration des M. flexor digitorum longus und M. flexor hallucis longus [1.1].
o Umliegendes Wachstum entlang der Tibialis-posterior- und Flexor-digitorum-longus-Sehnen sowie des medialen Nerv-Gefäßbandes (A. und Vv. tibialis posterior, N. tibialis), jedoch ohne sicheren Hinweis auf eine Infiltration dieser Strukturen [1.1].o Umliegendes Wachstum entlang der Tibialis-posterior- und Flexor-digitorum-longus-Sehnen sowie des medialen Nerv-Gefäßbandes (A. und römisch fünf v. tibialis posterior, N. tibialis), jedoch ohne sicheren Hinweis auf eine Infiltration dieser Strukturen [1.1].
? Weitere Beobachtungen:
o Mäßiger Gelenkerguss am oberen Sprunggelenk [1.1].
o Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen oder weitere osteolytische Knochenläsionen im miterfassten Bereich feststellbar [1.1].
? Diagnose: Die Zuweisung erfolgte aufgrund eines bekannten Riesenzell-Tumors (Riesenzell-TU).
? Voruntersuchung: Der aktuelle Befund wird mit einer Voruntersuchung (VU) vom XXXX verglichen, bei der keine Operation durchgeführt wurde.? Voruntersuchung: Der aktuelle Befund wird mit einer Voruntersuchung (VU) vom römisch 40 verglichen, bei der keine Operation durchgeführt wurde.
? Ergebnis: Es zeigte sich keine wesentliche Änderung im Vergleich zur Voruntersuchung. Die ca. 5 x 4 x 3 cm große Osteolyse (Knochendefekt) in der distalen Tibia (unteres Schienbein) war in Größe und Konfiguration im Wesentlichen unverändert.
Details: Die Osteolyse führt zu einer Auftreibung des Schienbeins, die Kortikalis (äußere Knochenschicht) ist teilweise unterbrochen und im Gelenksbereich verdünnt. Weitere Osteolysen wurden nicht nachgewiesen.2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die BF wies einen bis zum XXXX .2026 gültigen tschechischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der auch im zentralen Melderegister zu ihrem Namen Erwähnung findet.2.2.1. Die BF wies einen bis zum römisch 40 .2026 gültigen tschechischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der auch im zentralen Melderegister zu ihrem Namen Erwähnung findet.
2.2.2. Die zu Familienstand, Meldehistorie und getrennter Wohnsitznahme vom Lebensgefährten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters, dem Bescheidinhalt und den Ausführungen der BF wie ihres LG in der mündlichen Verhandlung.
2.2.3. In der mündlichen Verhandlung gab die Mutter der BF glaubhaft zu Protokoll, dass sie vor Beginn des Kindergartenbesuchs ihrer Tochter zwischen Tschechien und Österreich hin- und hergependelt sei. Die Niederlassung der BF ab dem Volksschulalter ist insofern glaubhaft, als sich dies einerseits mit den Aussagen der Mutter, andererseits mit ihrem erstmaligen Meldedatum deckt.
2.2.4. Das gute Verhältnis zu Mutter und Schwester sowie die nach wie vor aufrechte Beziehung zum LG wurde in der Verhandlung vor dem BVwG glaubwürdig zu Tage gefördert. Dies wird zudem durch die regelmäßigen Besuche der Mutter in der Haft bekräftigt. Ferner bestätigte der LG des BF, mit ihr nach wie vor eine Beziehung zu führen, sie aufgrund angenommener Arbeitsaufträge momentan nicht in der Haft besuchen zu können und sie nach der Entlassung aus der Justizanstalt (wieder) in der Buchhaltung anstellen zu wollen. Dass die BF und deren LG vor Haftantritt überwiegend bei ihr wohnten, hat sie in der Verhandlung vorgebracht und wurde dies von ihrem LG bestätigt.
2.2.5. Die gewaltbelastete Zeit des Vaters gegenüber der Mutter der BF, dessen Einflussnahme und das dadurch bedingte schulische wie kriminelle Abdriften haben die BF und deren Mutter in der Verhandlung glaubhaft vermittelt. Ferner spiegelt sich diese „Lage“ auch in dem von Dr. XXXX erstellten psychologischen Gutachten wider, welches die Kindheit, Jugend und Entwicklung sehr ausführlich umschreibt und deren (deliktische) Verhaltensweisen erörtert.2.2.5. Die gewaltbelastete Zeit des Vaters gegenüber der Mutter der BF, dessen Einflussnahme und das dadurch bedingte schulische wie kriminelle Abdriften haben die BF und deren Mutter in der Verhandlung glaubhaft vermittelt. Ferner spiegelt sich diese „Lage“ auch in dem von Dr. römisch 40 erstellten psychologischen Gutachten wider, welches die Kindheit, Jugend und Entwicklung sehr ausführlich umschreibt und deren (deliktische) Verhaltensweisen erörtert.
2.2.6. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF, deren Beginn und der diesbezüglich notwendige operative Eingriff erschließen sich aus den – dem Rechtsmittel beigefügten – medizinischen Unterlagen, des Instituts für Computertomographie XXXX vom XXXX .2019, dem Befund des XXXX vom XXXX 2025 (AS 225 bis 227) wie den damit in Einklang zu bringenden Angaben der BF in der Verhandlung.2.2.6. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF, deren Beginn und der diesbezüglich notwendige operative Eingriff erschließen sich aus den – dem Rechtsmittel beigefügten – medizinischen Unterlagen, des Instituts für Computertomographie römisch 40 vom römisch 40 .2019, dem Befund des römisch 40 vom römisch 40 2025 (AS 225 bis 227) wie den damit in Einklang zu bringenden Angaben der BF in der Verhandlung.
2.2.7. Die Verurteilungen sind dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 63f und 107f) geschuldet. Daraus ergibt sich ferner, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Straftaten begangen hat.
Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung sind der Vollzugsdateninformation der JA XXXX vom XXXX 2025 (AS 155, 156) zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung sind der Vollzugsdateninformation der JA römisch 40 vom römisch 40 2025 (AS 155, 156) zu entnehmen.
2.2.8. Die bisher im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten gründen auf dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Gleiches gilt für den Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld wie jenen von Notstands- und Überbrückungshilfe.
2.2.9. Die BF besaß zwar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die oben unter II.1 .7. angeführten Vermögenswerte, diese wurden jedoch für verfallen erklärt bzw. konsfisziert, was sich wiederum aus dem Strafurteil (AS 3 sowie 16f) ergibt. Somit ist sie vermögenslos und schuldenfrei.2.2.9. Die BF besaß zwar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die oben unter römisch zwei.1 .7. angeführten Vermögenswerte, diese wurden jedoch für verfallen erklärt bzw. konsfisziert, was sich wiederum aus dem Strafurteil (AS 3 sowie 16f) ergibt. Somit ist sie vermögenslos und schuldenfrei.
2.2.10. Den engen Kontakt zu den unter II.1.10. genannten Personen hat