Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
,
W170 2319030-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch JOKLIK KATARY RICHTER Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 09.05.2025, Zl. PotoMo/AF/14-2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2025, PotoMo/AF/14-2025, auf Grund des Vorlageantrags vom 20.08.2025 wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch JOKLIK KATARY RICHTER Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 09.05.2025, Zl. PotoMo/AF/14-2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2025, PotoMo/AF/14-2025, auf Grund des Vorlageantrags vom 20.08.2025 wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 11.02.2025 die Anrechnung ausländischer Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 11.02.2025 die Anrechnung ausländischer Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG.
1.2. Mit Bescheid vom 09.05.2025, Zl. PotoMo/AF/14-2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG iVm Anlage 15 ÄAO 2005 iVm § 6 ÄAO 2015 abgewiesen. Der Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ – ohne Beifügung eines Zusatzes wie „Der Präsident“ – an. 1.2. Mit Bescheid vom 09.05.2025, Zl. PotoMo/AF/14-2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Anlage 15 ÄAO 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 abgewiesen. Der Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ – ohne Beifügung eines Zusatzes wie „Der Präsident“ – an.
In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die bei der „Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen ist.
Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit seinem Namen und der Beifügung „Präsident“ gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer, wiederum ohne Bezugnahme auf die Behörde „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2025 zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche als belangte Behörde die „Österreichische Ärztekammer“ ausführt. Dieser wurde von „ XXXX “, laut Beschwerdeschrift „Managing Partner bei der ISG Personalmanagement GmbH“ gezeichnet, eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. XXXX hat für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde keine geldwerte Gegenleistung seitens der Beschwerdeführerin erhalten.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche als belangte Behörde die „Österreichische Ärztekammer“ ausführt. Dieser wurde von „ römisch 40 “, laut Beschwerdeschrift „Managing Partner bei der ISG Personalmanagement GmbH“ gezeichnet, eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. römisch 40 hat für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde keine geldwerte Gegenleistung seitens der Beschwerdeführerin erhalten.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2025, PotoMo/AF/14-2025, wurde die Beschwerde im Wesentlichen – unter Wiederholung des Spruchs des Bescheides – abgewiesen.
Der Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ – ohne Beifügung eines Zusatzes wie „Der Präsident“ – an, der Spruch lautet:
„Über die Beschwerde vom 20.06.2025 […] gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer […] ergeht folgender Spruch:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer […] über den Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung […] wird bestätigt. [Beschwerdeführerin] werden die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet.“römisch zwei. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer […] über den Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung […] wird bestätigt. [Beschwerdeführerin] werden die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet.“
In der Begründung finden sich folgende Formulierungen:
• „Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer […]“;
• „3. Die Österreichische Ärztekammer hat wie folgt erwogen […]“;
• „Die Österreichische Ärztekammer hat gemäß § 14 ÄrzteG 1998 Inhalt und Dauer […]“ und• „Die Österreichische Ärztekammer hat gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 Inhalt und Dauer […]“ und
• „Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur Az. […] vom […] gemäß § 14 VwGVG zu bestätigen war. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des Bescheides zur Az. […] vom […].“• „Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur Az. […] vom […] gemäß Paragraph 14, VwGVG zu bestätigen war. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des Bescheides zur Az. […] vom […].“
In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, der bei der „Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen ist.
Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit seinem Namen und der Beifügung „Präsident“ gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer, wiederum ohne Bezugnahme auf die Behörde „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 06.08.2025 zugestellt.
1.5. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr über den im Spruch genannten Vertreter rechtzeitig am 20.08.2025 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese samt Verwaltungsakt am 05.09.2025 einlangte. Der Vorlageantrag wurde der Behörde via E-Mail vom 20.08.2025, 19.02 Uhr, sowie postalisch mittels Einschreiben übermittelt, wobei die Postaufgabe am 20.08.2025 erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheids am 11.06.2025 erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden internationalem Rückschein wonach der Bescheid „eingeschrieben“ an die Adresse der Beschwerdeführerin in Polen übermittelt wurde, wo er dieser am 11.06.2025 zugekommen ist. Die Zustellung wurde darüber hinaus auch von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit 11.06.2025 festgestellt und ist soweit unstrittig.
Dass der Vorlageantrag am 20.08.2025 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem Aufgabeschein, RQ 65 620 197 1 AT, mit Poststempel 20.08.2025. Diesen übermittelte die Beschwerdeführerin nach Verspätungsvorhalt vom 28.10.2025, der erging, da dem Akt zunächst nur die elektronische Übermittlung des Vorlageantrags zu entnehmen war und diese zwar am 20.08.2025 jedoch nach den Amtsstunden der Behörde erfolgte. Zwar scheint in der elektronischen Sendungsverfolgung der Sendungsnummer RQ 65 620 197 1 AT als erstes Datum der 21.08.2025 auf, eine Nachfrage bei der Österreichischen Post AG ergab jedoch, dass der Brief erstmal im Verteilzentrum am 21.08.2025 gescannt wurde, ein Erst-Scan in der Postgeschäftsstelle fehlt und im System nicht ersichtlich sei, wann die Sendung in der Postgeschäftsstelle abgegeben wurde. Damit widerspricht aber die elektronische Sendungsverfolgung nicht dem auf dem Aufgabeschein verzeichneten Datum der Postaufgabe, sondern zeigt viel mehr, dass es zu keiner elektronischen Aufzeichnung gekommen ist. Demnach war das auf dem Aufgabeschein mittels Stempel vermerkte Datum auch als Postaufgabe des Vorlageantrags festzustellen. Durch Aufgabe des Antrags am 20.08.2025 (letzter Tag der Frist) war dieser rechtzeitig. Den Parteien wurden Aufgabeschein, Sendungsverfolgung sowie Kommunikation mit der Österreichischen Post AG – soweit nicht von diesen selbst ins Verfahren gebracht – vorgehalten und ihnen Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.
Nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.Nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
In den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG entscheidet gemäß § 125 Abs. 4 leg.cit. (Abs. 4 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 in § 125 zwei Mal vergeben; gegenständlich ist ersterer Abs. 4 gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.In den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG entscheidet gemäß Paragraph 125, Absatz 4, leg.cit. (Absatz 4, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, in Paragraph 125, zwei Mal vergeben; gegenständlich ist ersterer Absatz 4, gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.
Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 unverändert.Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
Wie festgestellt wird im gegenständlichen Bescheid im Kopf sowie in der Rechtsmittelbelehrung die „Österreichische Ärztekammer“ angeführt und der Bescheid neben der Fertigung mit der Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer versehen. Gezeichnet ist der Bescheid vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer. Darüber hinaus wird die rechtliche Beurteilung des Bescheides damit eingeleitet, dass die „Österreichische Ärztekammer“ erwogen habe.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung, dass diese der Österreichischen Ärztekammer als Behörde zuzuordnen ist. Das zeigt sich aus dem Briefkopf, der Rechtsmittelbelehrung und der Stampiglie, nicht zuletzt aber auch aus der ausdrücklich im Bescheid enthaltenen Formulierung, dass die „Österreichische Ärztekammer“ über den Antrag der Beschwerdeführerin erwogenen habe. Allein aus der Fertigung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer lässt sich demgegenüber keine Zuordnung zu diesem selbst als bescheiderlassende Behörde generieren, zumal der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht nur (für sich) selbst als (für bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde, sondern auch für die Österreichische Ärztekammer als (für andere bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde fertigt (vgl. dazu zuletzt auch die vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisse zu den Geschäftszahlen W170 2290863-1 vom 26.08.2024 sowie W108 2295499-1 vom 11.09.2024).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung, dass diese der Österreichischen Ärztekammer als Behörde zuzuordnen ist. Das zeigt sich aus dem Briefkopf, der Rechtsmittelbelehrung und der Stampiglie, nicht zuletzt aber auch aus der ausdrücklich im Bescheid enthaltenen Formulierung, dass die „Österreichische Ärztekammer“ über den Antrag der Beschwerdeführerin erwogenen habe. Allein aus der Fertigung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer lässt sich demgegenüber keine Zuordnung zu diesem selbst als bescheiderlassende Behörde generieren, zumal der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht nur (für sich) selbst als (für bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde, sondern auch für die Österreichische Ärztekammer als (für andere bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde fertigt vergleiche dazu zuletzt auch die vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisse zu den Geschäftszahlen W170 2290863-1 vom 26.08.2024 sowie W108 2295499-1 vom 11.09.2024).
Auch für die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte sich der angefochtene Bescheid nach dem äußeren Erscheinungsbild augenscheinlich als von der Österreichischen Ärztekammer erlassen dar, wurde in der gegenständlichen Beschwerde doch diese – und nicht deren Präsident – als belangte Behörde ausgewiesen.
Dementsprechend hat im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof bereits in Bezug auf einen gemeindebehördlichen Bescheid ausgesprochen, dass dann, wenn ein Bürgermeister, der selbst Behördenstellung innehat, aber auch gleichzeitig dem Kollegialorgan Gemeinderat vorsteht, einen Bescheid unterzeichnet, in dem darauf hingewiesen wird, dass „der Gemeinderat“ erwogen habe, es für die Zurechnung eines Bescheides zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend ist, wenn nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat die Fertigungsklausel nicht, wie dies jeden Zweifel ausschließen würde lautet: „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“, sondern der Bürgermeister nur unter Angabe seiner Funktion unterzeichnet, sofern nur – wie etwa aufgrund obiger Formulierung – aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht; sondern müssen in einem derartigen Fall weitere Gesichtspunkte für die Beurteilung vorliegen, ob der Bescheid dem Gemeinderat zugerechnet werden kann oder nicht (VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewandt werden.
Die belangte Behörde – die Österreichische Ärztekammer – hat daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Darauf hinzuweisen ist, dass beispielsweise eine ausdrückliche Nennung der (zuständigen) Behörde im Bescheidspruch oder Vorspruch derartige Zuordnungsfragen pro futuro vermeiden ließe.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist; hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags haben die Parteien – trotz ausdrücklicher Aufforderung – eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist; hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags haben die Parteien – trotz ausdrücklicher Aufforderung – eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Anrechnung Arzt Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ausbildungszeit Bescheidbehebung unzuständige Behörde UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2319030.1.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026