TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/13 W236 2310690-1

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Veröffentlicht am 13.03.2026
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Entscheidungsdatum

13.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W236 2310690-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. 1404533405-241117722, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. 1404533405-241117722, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 22.07.2024 als in Österreich am XXXX nachgeborenes Kind der damals subsidiär Schutzberechtigten Eltern XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 22.07.2024 als in Österreich am römisch 40 nachgeborenes Kind der damals subsidiär Schutzberechtigten Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Einvernahme des Vaters am 22.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers mit dem o.a. Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.05.2026 (Spruchpunkt III). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da jedoch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.2. Nach Einvernahme des Vaters am 22.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers mit dem o.a. Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2026 (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da jedoch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 18.03.2025 fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zwischenzeitig der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weswegen dem minderjährigen Beschwerdeführer, der aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde eindeutig die Familienangehörigeneigenschaft zu seiner Mutter erfülle, ebenfalls der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen wäre.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 18.03.2025 fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zwischenzeitig der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weswegen dem minderjährigen Beschwerdeführer, der aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde eindeutig die Familienangehörigeneigenschaft zu seiner Mutter erfülle, ebenfalls der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen wäre.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 09.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; die Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung W267 zugewiesen.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W236 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet als Sohn der damals subsidiär Schutzberechtigten XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und des nach wie vor subsidiär Schutzberechtigten XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, geboren. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet als Sohn der damals subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, und des nach wie vor subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, geboren. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 22.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. 1404533405-241117722, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.05.2026 erteilt (Spruchpunkt III).Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 22.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. 1404533405-241117722, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2026 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.01.2025 erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.01.2025 erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.2. Der minderjährige Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm ist eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner in Österreich asylberechtigten Mutter in einem anderen Staat nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an dieser zu zweifeln.

Die Familienangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Mutter und zu seinem Vater ergibt sich aus der bereits bei der Antragstellung in Vorlage gebrachten österreichischen Geburtsurkunde.

Das Datum der Antragstellung und die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, mit welchem der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ergibt sich dies aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister am 10.03.2026.

2.2. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Alter.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 anhängig ist (Z 3).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, anhängig ist (Ziffer 3,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt, ist der minderjährige Beschwerdeführer der am XXXX nachgeborene Sohn der XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.2. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, ist der minderjährige Beschwerdeführer der am römisch 40 nachgeborene Sohn der römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine, dass hinsichtlich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine, dass hinsichtlich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufweist (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufweist vergleiche VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2310690.1.00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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