Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W108 2336164-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid (Beschluss) der Stellungskommission Kärnten vom 01.12.2025, Zl. 2549 K 1054 K /05/05/02/87, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026, Zl. P1968827/3-SteKo K/2026 (2), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid (Beschluss) der Stellungskommission Kärnten vom 01.12.2025, Zl. 2549 K 1054 K /05/05/02/87, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026, Zl. P1968827/3-SteKo K/2026 (2), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 01.12.2025 (zum dritten Mal) den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wurde vom leitenden Arzt, vom Untersuchungsarzt (von der Untersuchungsärztin) und vom leitenden Psychologen der Stellungskommission in einem Statusblatt als Beilage zum Untersuchungsprotokoll vom selben Tag festgehalten und lautete „geeignet“, wobei die medizinischen Diagnosen „L 60.0 0 4 Unguis incarnatus, Eingewachsener Nagel - (rezidiv., Op.San.verw.)“, M54,5 0 4 Kreuzschmerz, Lendenschmerz, Lumbago o.n.A., Überlastung in der Kreuzbeingegend - (rezidiv.)“ und Q66.4 0 7 Pes calcaneovalgus congenitus“ und das medizinische Ausnahmeprofil „Heben&Tragen, Laufen, Springen“ angeführt wurden. Das Untersuchungsergebnis bzw. das Statusblatt wurde von den oben angeführten Ärzten der Stellungskommission unterfertigt.
2. Nach Gewährung des Parteiengehörs, u.a. zum oben angeführten Untersuchungsergebnis, stellte die Stellungskommission Kärnten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) durch den Vorsitzenden, den leitenden Arzt und den leitenden Psychologen gemäß § 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG) mit dem mündlich verkündeten angefochtenen Bescheid (Stellungsbeschluss) vom selben Tag die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest.2. Nach Gewährung des Parteiengehörs, u.a. zum oben angeführten Untersuchungsergebnis, stellte die Stellungskommission Kärnten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) durch den Vorsitzenden, den leitenden Arzt und den leitenden Psychologen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG) mit dem mündlich verkündeten angefochtenen Bescheid (Stellungsbeschluss) vom selben Tag die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er ausführte, bei der Untersuchung am 01.12.2025 habe es sich bereits um den dritten Termin gehandelt, da vorherige Musterungen eine vorübergehende Untauglichkeit ergeben hätten. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen nicht verbessert, sondern verschlechtert, und seinen Alltag bereits beschränkt. Sämtliche von ihm eingebrachten ärztlichen Atteste von Fachärzten seien von der untersuchenden Ärztin ignoriert bzw. gekonnt übergangen worden, darüber hinaus habe für ihn der Eindruck der Voreingenommenheit bestanden, welcher ihm deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sein Gesundheitszustand nicht neutral und objektiv beurteilt worden sei. Durch die äußerst oberflächliche Untersuchung sei nicht auf seine Beschwerden und die damit verbundenen ständigen Schmerzen eingegangen worden und das tatsächliche Ausmaß seiner Erkrankungen sei nicht erkannt bzw. bewusst ignoriert, teilweise sogar verharmlost, worden. Die Erklärung seines Gesundheitszustandes sei mit Bemerkungen wie „Sie wollen sich nur dem Wehrdienst entziehen“ abgetan worden, er sei als Lügner, dessen Krankheiten nicht existierten, dargestellt worden. Darüber hinaus werde man dazu gedrängt, eine Operation an den Zehen vornehmen zu lassen, obwohl er mehrmals erwähnt habe, dass er große Angst vor Keimen habe. Tatsache sei, dass er sich wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme, welche sich verschlimmert hätten, in Behandlung befinde und keine Besserung in Sicht sei. Daher bitte er um objektive und fachliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung seiner bereits bei vorherigen Musterungen überbrachten Atteste (Rechtschenkelblock, orthop. Beschwerden usw., im Akt aufliegend). Zur nochmaligen Beurteilung übermittle er zusätzlich ein aktuelles Attest betreffend seine Schmerzen bezüglich seines Stütz- und Bewegungsapparates. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte, bei der Untersuchung am 01.12.2025 habe es sich bereits um den dritten Termin gehandelt, da vorherige Musterungen eine vorübergehende Untauglichkeit ergeben hätten. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen nicht verbessert, sondern verschlechtert, und seinen Alltag bereits beschränkt. Sämtliche von ihm eingebrachten ärztlichen Atteste von Fachärzten seien von der untersuchenden Ärztin ignoriert bzw. gekonnt übergangen worden, darüber hinaus habe für ihn der Eindruck der Voreingenommenheit bestanden, welcher ihm deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sein Gesundheitszustand nicht neutral und objektiv beurteilt worden sei. Durch die äußerst oberflächliche Untersuchung sei nicht auf seine Beschwerden und die damit verbundenen ständigen Schmerzen eingegangen worden und das tatsächliche Ausmaß seiner Erkrankungen sei nicht erkannt bzw. bewusst ignoriert, teilweise sogar verharmlost, worden. Die Erklärung seines Gesundheitszustandes sei mit Bemerkungen wie „Sie wollen sich nur dem Wehrdienst entziehen“ abgetan worden, er sei als Lügner, dessen Krankheiten nicht existierten, dargestellt worden. Darüber hinaus werde man dazu gedrängt, eine Operation an den Zehen vornehmen zu lassen, obwohl er mehrmals erwähnt habe, dass er große Angst vor Keimen habe. Tatsache sei, dass er sich wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme, welche sich verschlimmert hätten, in Behandlung befinde und keine Besserung in Sicht sei. Daher bitte er um objektive und fachliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung seiner bereits bei vorherigen Musterungen überbrachten Atteste (Rechtschenkelblock, orthop. Beschwerden usw., im Akt aufliegend). Zur nochmaligen Beurteilung übermittle er zusätzlich ein aktuelles Attest betreffend seine Schmerzen bezüglich seines Stütz- und Bewegungsapparates.
Der Beschwerde angeschlossen war der Patientenbrief Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025.Der Beschwerde angeschlossen war der Patientenbrief Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025.
3. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 29.01.2026 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, mit der sie die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 und 17 Abs. 2 WG abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.3. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 29.01.2026 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, mit der sie die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 17 Absatz 2, WG abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
Nach Wiederholung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie oben in den Punkten 1. und 2. beschrieben) stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„Bei Ihrer ersten Stellung am 02. und 03.10.2023 wurde unter Berücksichtigung des durch Sie beigebrachten Befundberichtes des Dr. med. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX vom 02.10.2023, aufgrund Ihrer Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago ein sogenanntes Ausnahmeprofil mit Einschränkungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten festgelegt.„Bei Ihrer ersten Stellung am 02. und 03.10.2023 wurde unter Berücksichtigung des durch Sie beigebrachten Befundberichtes des Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 vom 02.10.2023, aufgrund Ihrer Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago ein sogenanntes Ausnahmeprofil mit Einschränkungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten festgelegt.
Aufgrund des eingewachsenen Nagels wurde jedoch Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Oktober 2024 festgestellt.
Die neuerliche Stellung am 18.11.2024, bei der durch Sie der ärztliche Befundbericht des Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , vom 13.06.2024 vorgelegt und in weiterer Folge bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurde, ergab das selbe Ergebnis, weshalb Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Dezember 2025 festgestellt wurde.Die neuerliche Stellung am 18.11.2024, bei der durch Sie der ärztliche Befundbericht des Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vom 13.06.2024 vorgelegt und in weiterer Folge bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurde, ergab das selbe Ergebnis, weshalb Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Dezember 2025 festgestellt wurde.
Bei der Stellung am 01.12.2025 wurden Ihrerseits keine neuen bzw. zusätzlichen Befunde beigebracht. Es wurden die selben gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt, es wurde aber keine neuerliche vorübergehende Untauglichkeit, sondern Ihre Tauglichkeit festgestellt, wobei die bisher festgelegte Einschränkung „Heben und Tragen“ um die Bereiche „Laufen und Springen“ erweitert wurde.
Ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde ist der Patientenbrief des Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, XXXX , vom 10.12.2025 beigelegt, in dem folgende Diagnosen angeführt werden: Knick- Senkfuß beidseits, Lumbago, Unguis incarnatus links, muskuläre Dysbalance.Ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde ist der Patientenbrief des Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, römisch 40 , vom 10.12.2025 beigelegt, in dem folgende Diagnosen angeführt werden: Knick- Senkfuß beidseits, Lumbago, Unguis incarnatus links, muskuläre Dysbalance.
Als Procedere wird Physiotherapie empfohlen, sowie die Vermeidung von längeren Gehstrecken und vermehrter Belastung, als auch das Heben schwerer Lasten.“
Nach Darlegung der sich aus § 14 Abs. 1 VwGVG und §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 2 WG ergebenden Rechtslage führte die belangte Behörde Folgendes (feststellend) aus (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):Nach Darlegung der sich aus Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 9, Absatz eins, 17, Absatz 2, WG ergebenden Rechtslage führte die belangte Behörde Folgendes (feststellend) aus (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„Im Rahmen Ihres ersten Stellungsverfahrens am 02. und 03.10.2023 wurden durch Sie im medizinischen Fragebogen folgende Angaben gemacht: Angeborenes Bindegewebsleiden, Rückenschmerzen, Kraft- oder Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Laufen und Heben, Knick- und Plattfuß.
Weiters gaben Sie an, leicht zu schwitzen, unter Angst und Unruhe und nicht regelmäßiger Migräne zu leiden sowie, dass Sie sich beobachtet fühlen.
Darüber hinaus wurde auch betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit bei Ihrer Großmutter und Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihren Eltern vermerkt.
Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der Befundbericht des Dr. med. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX , vom 02.10.2023 mit der Diagnose beiderseitiger symptomatischer Knick- Senk- Spreizfuß, rezidivierende Lumbalgie, muskuläre Disbalance, beiderseits eingewachsener Zehennagel und Bandschwäche vorgelegt.Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der Befundbericht des Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , vom 02.10.2023 mit der Diagnose beiderseitiger symptomatischer Knick- Senk- Spreizfuß, rezidivierende Lumbalgie, muskuläre Disbalance, beiderseits eingewachsener Zehennagel und Bandschwäche vorgelegt.
Sowohl Ihre Angaben im medizinischen Fragebogen als auch der vorgelegte Befund wurden bei der ärztlichen Untersuchung im Untersuchungsprotokoll vermerkt und dahingehend berücksichtigt, dass aufgrund der Kreuz- bzw. Lendenschmerzen, des Lumbago und wegen der Überlastung in der Kreuzbeingegend ein sogenanntes Ausnahmeprofil mit Einschränkungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Gegenständen festgelegt wurde.
Aufgrund des eingewachsenen Nagels wurde Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Oktober 2024 festgestellt und es wurde Ihnen ein, an Ihren behandelnden Hausarzt gerichteter Arztbrief übergeben, in dem um Abklärung folgender Befunde gebeten wurde: Harnsäurereduktion 7,9 mg/dl, eingewachsene Zehennägel beiderseits sowie EKG-Kontrolle. In diesem Arztbrief wurde auch ausgeführt, dass allfällig erhobene Befunde zum nächsten Stellungsverfahren mitzubringen sind.
Durch die Untersuchungsärztin wurde Ihnen auch empfohlen, die eingewachsenen Zehennägel ärztlich zu behandeln.
Der Stellungsbeschluss vom 03.10.2023 ist nach Verstreichen der vierwöchigen Beschwerdefrist am 01.11.2023 in Rechtskraft erwachsen.
Bei der neuerlichen bzw. zweiten Stellung am 18.11.2024, wurden durch Sie im medizinischen Fragebogen folgende Angaben gemacht: Angeborenes Bindegewebsleiden, erhöhter Blutdruck (155/70), auffälliger Harnsäurebefund, Rückenschmerzen, Kraft- oder Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Stehen, Laufen und Heben, Knick- und Plattfuß Weiters gaben Sie an, leicht zu schwitzen, unter Angst und Unruhe und nicht regelmäßiger Migräne zu leiden sowie, dass Sie sich beobachtet fühlen.
Darüber hinaus wurde betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit bei Ihrem Großvater und Herzfehler, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihrer Großmutter vermerkt. Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der ärztliche Befundbericht des XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , vorgelegt. Im Befundbericht wird einerseits auf den beigelegten und schon bei der ersten Stellung im Oktober 2023 vorgelegten und berücksichtigten Befundbericht des XXXX vom 02.10.2023 verwiesen. Andererseits wird in der Diagnose beiderseits ein symptomatischer Knick-Senk-Spreizfuß, beiderseits eingewachsener Zehennagel, Bänderschwäche, muskuläre Dysbalance, der Verdacht auf juvenile, milde Hypertonie und lagebedingter Rechtsschenkelblock festgehalten. Als Procedere wird vor allem die Weiterbetreuung durch den behandelnden Facharzt für Orthopädie und regelmäßiges Cardiotraining empfohlen.Darüber hinaus wurde betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit bei Ihrem Großvater und Herzfehler, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihrer Großmutter vermerkt. Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der ärztliche Befundbericht des römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vorgelegt. Im Befundbericht wird einerseits auf den beigelegten und schon bei der ersten Stellung im Oktober 2023 vorgelegten und berücksichtigten Befundbericht des römisch 40 vom 02.10.2023 verwiesen. Andererseits wird in der Diagnose beiderseits ein symptomatischer Knick-Senk-Spreizfuß, beiderseits eingewachsener Zehennagel, Bänderschwäche, muskuläre Dysbalance, der Verdacht auf juvenile, milde Hypertonie und lagebedingter Rechtsschenkelblock festgehalten. Als Procedere wird vor allem die Weiterbetreuung durch den behandelnden Facharzt für Orthopädie und regelmäßiges Cardiotraining empfohlen.
Im Untersuchungsprotokoll wird auf die Berücksichtigung der o.a. Befundberichte bestätigt und weiters vermerkt, dass Sie sich für nicht tauglich halten und dass Sie, entgegen der Empfehlung des Untersuchungsarztes, die Großzehe derzeit nicht operieren lassen wollen. Die im Untersuchungsprotokoll ersichtliche Diagnose des chronisch eingewachsenen und akut entzündeten Zehennagels wurde dahingehend berücksichtigt, dass wiederum Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Dezember 2025 festgestellt wurde.
Der Stellungsbeschluss vom 18.11.2024 ist aufgrund des von Ihnen nach der mündlichen Verkündung unterschriebenen Rechtsmittelverzichts am 18.11.2024 in Rechtskraft erwachsen.
Bei Ihrer Stellung am 01.12.2025, wurden durch Sie im medizinischen Fragebogen folgende Angaben gemacht: Bindegewebsschwäche, erhöhter Blutdruck (156/70), auffälliger Harnsäurebefund, Rückenschmerzen mit Verweis auf Befund, Kraft- oder Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Stehen, Laufen und Heben, Knick-,Senkspreizfuß beiderseits. Weiters gaben Sie an, leicht zu schwitzen, unter Angst und Unruhe und nicht regelmäßiger Migräne zu leiden sowie, dass Sie sich beobachtet fühlen.
Darüber hinaus wurde betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit und Herzfehler bei Ihren Großeltern, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihren Eltern und Großeltern vermerkt.
Bei dieser Stellung wurden durch Sie keine weiteren bzw. neuen Befunde vorgelegt.
Im Untersuchungsprotokoll wird in der Anamnese der eingewachsene linke Zehennagel und Ihre beharrliche Verweigerung der operativen Behandlung vermerkt. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Arzt wurde dieser gesundheitlichen Einschränkung dadurch Rechnung getragen, dass ein Ausnahmeprofil mit den Einschränkungen „Laufen und Springen“ festgelegt wurde.
Ebenso wurde aufgrund der auch im Untersuchungsprotokoll dokumentierten Lumbago eine Einschränkung hinsichtlich des Hebens und Tragens von Gegenständen festgelegt.
Die Beweiswürdigung wurde durch die Stellungskommission KÄRNTEN basierend auf den medizinischen Untersuchungen während des Stellungsverfahrens, unter Berücksichtigung der bei den beiden vorangegangen Stellungsverfahren vorgelegten Befunde von XXXX und XXXX unter Heranziehung der gültigen Fassung der Militärischen Bewertungshilfe, in der entsprechende Vorgaben und Grenz- bzw. Richtwerte zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst normiert sind, durchgeführt.Die Beweiswürdigung wurde durch die Stellungskommission KÄRNTEN basierend auf den medizinischen Untersuchungen während des Stellungsverfahrens, unter Berücksichtigung der bei den beiden vorangegangen Stellungsverfahren vorgelegten Befunde von römisch 40 und römisch 40 unter Heranziehung der gültigen Fassung der Militärischen Bewertungshilfe, in der entsprechende Vorgaben und Grenz- bzw. Richtwerte zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst normiert sind, durchgeführt.
Die Behauptung, die Untersuchung sei äußerst oberflächlich und ohne Berücksichtigung der von Ihnen bei den beiden vorangegangen Stellungen vorgelegten ärztlichen Atteste erfolgt, entspricht nicht den Tatsachen, weil diese Atteste einerseits in den Untersuchungsprotokollen berücksichtigt wurden und letztendlich zu den festgelegten Ausnahmeprofilen geführt haben.
Ihr subjektives Empfinden, dass die Untersuchung voreingenommen, nicht objektiv und nicht neutral durchgeführt, dass Ihren Aussagen kein Glauben geschenkt und dass das tatsächliche Ausmaß Ihrer Erkrankungen nicht erkannt bzw. bewusst ignoriert, sogar teilweise verharmlost wurde, kann nachweislich weder bestätigt noch zurückgewiesen werden. Diese Behauptungen werden aber von der Untersuchungsärztin entschieden zurückgewiesen, wobei ergänzend angemerkt wird, dass diese Ärztin aufgrund der mehr als zehnjährigen Tätigkeit in dieser Funktion, unter fallweiser Vertretung des Leitenden Arztes der Stellungskommission, einerseits über ein sehr hohes Ausmaß an Erfahrung verfügt und andererseits ho. bis dato keine Klagen geschweige denn Beschwerden über die Durchführung der medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Stellung bekannt sind.
Der Umstand, dass, obwohl in der Beweisaufnahme grundsätzlich keine Unterschiede zu Ihren ersten beiden Stellungen festzustellen sind, nunmehr Ihre Tauglichkeit mit Einschränkungen festgestellt wurde, ist damit zu begründen, dass Sie sich der empfohlenen Operation des eingewachsenen Zehennagels bis dato nicht unterzogen haben und auch weiterhin nicht unterziehen wollen; dem zu Folge ist davon auszugehen, dass Sie, wenn auch mit Einschränkungen, den Anforderungen des täglichen Alltags gerecht werden.
Unter Berücksichtigung aller festgestellten und dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen lässt sich ableiten, dass es sowohl außer Frage steht, dass Sie eine Waffe bedienen können, als auch, dass Sie, das für eine, wenn auch eingeschränkte, militärische Ausbildung erforderliche Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln können und somit für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Frage kommen.
Auch wenn Sie aufgrund des festgestellten Lumbago beim Heben und Tragen von schweren Lasten eingeschränkt sind, ist das Heben und Tragen des Sturmgewehres (Gewicht: 3, 75 kg) ohne Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung und somit die Ausbildung an der Waffe als möglich zu beurteilen. Die tatsächliche Festlegung, bis zu welchem Gewicht Sie Lasten heben und tragen dürfen, erfolgt im Zuge der Einstellungsuntersuchung, die unmittelbar nach dem Einrücken durch den zuständigen Truppenarzt durchgeführt wird, wobei hier als Untergrenze grundsätzlich ein Gewicht von 5 kg festgelegt wird.
Die Teilnahme an Märschen und das Laufen im Rahmen der Körperausbildung stellen keine im Rahmen der militärischen Ausbildung zwingend zu erbringenden Voraussetzungen dar. Analog zum Ausnahmeprofil Heben und Tragen erfolgt auch hinsichtlich der Ausnahmeprofile Laufen und Springen die Präzisierung, ob bzw. bis zu welchem Ausmaß dies möglich ist.
Unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes ist es für Sie möglich, in entsprechender Geschwindigkeit in Deckung zu gehen, um sich vor einer Bedrohung zu schützen oder um nicht beobachtet bzw. gesehen zu werden.
Mit den im Ausnahmeprofil festgelegten Einschränkungen „Laufen, Springen, Heben und Tragen“ wird Ihrem Gesundheitszustand und auch dem in der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief des XXXX Rechnung getragen.Mit den im Ausnahmeprofil festgelegten Einschränkungen „Laufen, Springen, Heben und Tragen“ wird Ihrem Gesundheitszustand und auch dem in der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief des römisch 40 Rechnung getragen.
Hierzu wird angemerkt, dass jeder Wehrpflichtige unmittelbar nach dem Antritt des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung dem zuständigen Truppen- bzw. Militärarzt vorgeführt wird, der einerseits über die gesamten vorliegenden Karteimittel (Protokolle der medizinischen und psychologischen Untersuchungen, vorgelegte Befunde etc.) verfügt und andererseits den aktuellen Gesundheitszustand zum Einrückungstermin feststellt.
Im Zuge der Einstellungsuntersuchung wird durch den Truppenarzt die im Rahmen der Stellung festgelegte Tauglichkeitsstufe überprüft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung allenfalls neuer, zum Zeitpunkt der Stellung noch nicht verfügbarer ärztlicher Befunde angepasst.
Ebenso wird bei der Einstellungsuntersuchung ein eventuell bereits bestehendes Ausnahmeprofil überprüft, gegebenenfalls angepasst bzw. präzisiert.
Zur Sicherstellung der Einhaltung eines solchen Ausnahmeprofils während der Ausbildung bzw. während des gesamten Grundwehrdienstes ist dieses auch durch den jeweiligen Einheitskommandanten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
Ihre gesundheitlichen Einschränkungen werden auch in Ihrem im Zuge der Stellung am 01.12.2025 erstellten Eignungsblatt berücksichtigt. In diesem Eignungsblatt werden basierend auf dem Ergebnis des Stellungsverfahrens mögliche Verwendungen während des Grundwehrdienstes ermittelt, wobei für Sie eine Einteilung als Funktionssoldat mit Verwendungen als Wetterdienstgehilfe, Informations- und Dokumentationsgehilfe, Flugmelder und Funker, S6- und IKT-Gehilfe sowie als Programmiergehilfe vorgeschlagen werden.“
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, in dem er sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzte: Im Untersuchungsprotokoll der Stellungskommission würden seine eingewachsenen Zehennägel als „chronisch“ dargestellt, daher sei davon auszugehen, dass auch eine Operation nicht den gewünschten Erfolg verspreche. Eingewachsene Zehennägel aufgrund angeborener Fehlstellung der Füße seien rezidiv, also Grunderkrankungen, welche nicht heilbar seien, Operationsrisken seien Wundinfektionen bzw. Wachstumsstörungen der Zehennägel. Dazu habe er bei der ersten Stellung ein ärztliches Attest von XXXX und auch zu seiner Beschwerde ein aktuelles ärztliches Attest von XXXX vorgelegt, welche seine massive Fehlstellung der Füße bzw. des Bewegungsapparates bescheinigten. Auch die orthopädischen Schuheinlagen hätten keine Besserung gebracht. Es sei für ihn unzumutbar, festes Schuhwerk (z.B. Militärstiefel) zu tragen, die Beschaffung von geeigneten Schuhen gestalte sich seit seiner frühen Kindheit als sehr aufwendig und schwierig. Die Begründung der belangten Behörde verweise mehrfach darauf, dass die untersuchende Ärztin empfohlen habe, seine eingewachsenen Zehennägel ärztlich behandeln bzw. einer Operation zu unterziehen, daher sei er sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Stellung vorübergehend untauglich gewesen. Es sei ein hohes Grundrecht in Österreich, über seinen Körper selbst bestimmen zu können. Er habe ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Patientenautonomie, die für jeden medizinischen Eingriff die Einwilligung seiner Person erfordere. Hier werde eindeutig Zwang ausgeübt, obwohl er bei jeder Stellung der untersuchenden Ärztin mitgeteilt habe, dass er Angst vor Operationen und Keimen habe, was als „beharrliche Verweigerung der operativen Behandlung“ vermerkt und dokumentiert worden sei. Die belangte Behörde halte in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass keine Unterschiede zur ersten und zweiten Stellung festgestellt worden seien, bei denen er vorübergehend untauglich gewesen sei. Die Entscheidung zu tauglich nach der dritten Stellung beruhe daher in erster Linie laut der belangten Behörde darauf, dass er die empfohlene Operation seiner chronisch eingewachsenen Zehennägel nicht durchgeführt habe, obwohl seine Erkrankungen und Beschwerden dauerhaft seien. Er ersuche daher um Abänderung des Beschlusses der belangten Behörde auf untauglich. 4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem er sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzte: Im Untersuchungsprotokoll der Stellungskommission würden seine eingewachsenen Zehennägel als „chronisch“ dargestellt, daher sei davon auszugehen, dass auch eine Operation nicht den gewünschten Erfolg verspreche. Eingewachsene Zehennägel aufgrund angeborener Fehlstellung der Füße seien rezidiv, also Grunderkrankungen, welche nicht heilbar seien, Operationsrisken seien Wundinfektionen bzw. Wachstumsstörungen der Zehennägel. Dazu habe er bei der ersten Stellung ein ärztliches Attest von römisch 40 und auch zu seiner Beschwerde ein aktuelles ärztliches Attest von römisch 40 vorgelegt, welche seine massive Fehlstellung der Füße bzw. des Bewegungsapparates bescheinigten. Auch die orthopädischen Schuheinlagen hätten keine Besserung gebracht. Es sei für ihn unzumutbar, festes Schuhwerk (z.B. Militärstiefel) zu tragen, die Beschaffung von geeigneten Schuhen gestalte sich seit seiner frühen Kindheit als sehr aufwendig und schwierig. Die Begründung der belangten Behörde verweise mehrfach darauf, dass die untersuchende Ärztin empfohlen habe, seine eingewachsenen Zehennägel ärztlich behandeln bzw. einer Operation zu unterziehen, daher sei er sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Stellung vorübergehend untauglich gewesen. Es sei ein hohes Grundrecht in Österreich, über seinen Körper selbst bestimmen zu können. Er habe ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Patientenautonomie, die für jeden medizinischen Eingriff die Einwilligung seiner Person erfordere. Hier werde eindeutig Zwang ausgeübt, obwohl er bei jeder Stellung der untersuchenden Ärztin mitgeteilt habe, dass er Angst vor Operationen und Keimen habe, was als „beharrliche Verweigerung der operativen Behandlung“ vermerkt und dokumentiert worden sei. Die belangte Behörde halte in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass keine Unterschiede zur ersten und zweiten Stellung festgestellt worden seien, bei denen er vorübergehend untauglich gewesen sei. Die Entscheidung zu tauglich nach der dritten Stellung beruhe daher in erster Linie laut der belangten Behörde darauf, dass er die empfohlene Operation seiner chronisch eingewachsenen Zehennägel nicht durchgeführt habe, obwohl seine Erkrankungen und Beschwerden dauerhaft seien. Er ersuche daher um Abänderung des Beschlusses der belangten Behörde auf untauglich.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag aus (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„Unzumutbarkeit“ des Tragens festen Schuhwerks (Militärstiefel):
Bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit- bzw. Sinnhaftigkeit, kann auch eine Einschränkung bzw. Befreiung vom Tragen der Feld- bzw. Kampfschuhe festgelegt werden. Dies erfolgt jedoch nicht im Rahmen der Stellung, sondern durch den zuständigen Truppenarzt.
Zwangsausübung zur Operation bzw. Feststellung der Tauglichkeit bei grundsätzlich gleichem Gesundheitszustand der beiden vorhergegangenen Stellungen:
Die Zwangsausübung zur operativen Behandlung der eingewachsenen Zehennägel durch die Stellungskommission ist per se nicht möglich.
Mit den beiden vorangegangenen Feststellungen der vorübergehenden Untauglichkeit wurde einerseits dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur medizinischen Behandlung gegeben, andererseits war davon auszugehen, dass bei entsprechender medizinischer Behandlung die Feststellung der Tauglichkeit ohne Einschränkungen bzw. Ausnahmeprofil möglich sein sollte.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dem Statusblatt (Beilage zum Untersuchungsprotokoll) vom 01.12.2025 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztliches Attesten, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dem Statusblatt (Beilage zum Untersuchungsprotokoll) vom 01.12.2025 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztliches Attesten, ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest: Die erste und die zweiten Stellung des Beschwerdeführers führten nach Durchführung der ärztlichen und psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste zum Ergebnis, dass aufgrund der Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago des Beschwerdeführers eine Eignung des Beschwerdeführers mit der Beschränkung „Heben und Tragen“ gegeben ist und dass aufgrund des eingewachsenen Zehennagels eine vorübergehende Ungeeignetheit des Beschwerdeführers bis Oktober 2024 bzw. Dezember 2025 gegeben war, um dem Beschwerdeführer die empfohlene ärztliche Behandlung (durch Operation) des eingewachsenen Zehennagels, wodurch er diesbezüglich eine Eignung ohne Einschränkungen erlangen würde, zu ermöglichen.
Die dritte Stellung des Beschwerdeführers führte nach Durchführung der ärztlichen und psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste zum Ergebnis, dass die bereits bei der ersten und zweiten Stellung festgestellten medizinischen Diagnosen und gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers noch immer vorliegen, dass aufgrund der Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago des Beschwerdeführers dessen Eignung mit der Beschränkung „Heben und Tragen“ gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die empfohlene ärztliche Behandlung (durch Operation) des eingewachsenen Zehennagels nicht vorgenommen hat und nicht vornehmen wird, und aufgrund des eingewachsenen Zehennagels eine Eignung des Beschwerdeführers mit der Einschränkung „Laufen und Springen“ vorliegt.
Ausgehend davon fasste die belangte Behörde den Beschluss „tauglich“, wobei sie die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines medizinischen Ausnahmeprofils in Form der Befreiung vom Heben und Tragen sowie Laufen und Springen berücksichtigte.
Der vorgelegte Patientenbrief Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025 hat keine Auswirkungen auf die Tauglichkeit des Beschwerdeführers.Der vorgelegte Patientenbrief Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025 hat keine Auswirkungen auf die Tauglichkeit des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt in schlüssiger Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Diesen Feststellungen und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen bzw. erstattete er auf der Tatsachenebene ein damit übereinstimmendes Vorbringen.
So ergeben sich aus dem Statusblatt vom 01.12.2025, das die Unterschrift des leitenden Arztes, der Untersuchungsärztin und des leitenden Psychologen enthält, das Untersuchungsergebnis „geeignet“, die festgestellten medizinischen Diagnosen und deren Berücksichtigung im Rahmen eines medizinischen Ausnahmeprofils (Befreiung vom Heben und Tragen, Laufen und Springen). Ebenso ist anhand des Akteninhaltes ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Atteste anlässlich der Stellungsuntersuchungen bzw. nachfolgend von den Stellungsärzten begutachtet und bei der Befundung und Beurteilung der Tauglichkeit berücksichtigt wurden. Des Weiteren ist es schlüssig, dass diese keine Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung bzw. Tauglichkeit des Beschwerdeführers haben. Der in der Beschwerde vorgelegte Patientenbrief vom 10.12.2025 entspricht in seinen Diagnosen im Wesentlichen jenen im Statusblatt vom 01.12.2025. Mit den im Ausnahmeprofil festgelegten Einschränkungen „Laufen, Springen, Heben und Tragen“ wird, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch laut diesem Patientenbrief Rechnung getragen. Dem vermochte der Beschwerde nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise, etwa einer weiteren fachärztlichen Untersuchung/Abklärung, und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 lauten:
§ 9 Abs. 1:Paragraph 9, Absatz eins :
„In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.“
§ 17 Abs. 2:Paragraph 17, Absatz 2 :
„Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“„Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
§ 41 Abs. 2:Paragraph 41, Absatz 2 :
„Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“„Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“
3.3.1.2. Im Erkenntnis vom 08.08.2002, 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof im Geltungsbereich des WG 2001 ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden kö