Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W220 2303584-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.08.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass in Afghanistan Krieg herrsche und das Land nicht mehr sicher sei. Es gebe zudem auch keine Arbeit mehr in Afghanistan. Die Taliban hätten das ganze Land eingenommen. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die Taliban.
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer weiter nach Frankreich, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Aktenvermerk vom 15.10.2021 wurde sein Asylverfahren in Österreich gemäß § 2 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat.Mit Aktenvermerk vom 15.10.2021 wurde sein Asylverfahren in Österreich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat.
Am 12.09.2022 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 01.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt, BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahme, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass die Taliban der Grund gewesen wären, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Diese hätten die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers zu ihren eigenen Gunsten verwendet. Als der Beschwerdeführer dort selbst etwas anzubauen versucht habe, sei er geschlagen worden. Der Talib, der die Grundstücke okkupiert habe, sei einige Zeit später ermordet worden, woraufhin der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, da diese ihn des Mordes verdächtigt hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. All dies habe vor der Machtübernahme durch die Taliban stattgefunden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer den Drohbrief in Kopie, eine Tazkira in Kopie, sowie drei Deutschkursbestätigungen vor.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 31.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt III.) und erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 31.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen vermocht habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich vage und nicht nachvollziehbare Angaben getätigt. Seine Ausführungen seien vollkommen vage geblieben, er habe sein Vorbringen gesteigert und keinerlei Details genannt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüchlichkeiten, wie beispielsweise betreffend seinen Ausreisezeitpunkt, verstrickt. Die Sicherheitslage habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers gebessert. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Versorgungslage möglich, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei nicht nur grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sondern sogar möglich.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.11.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe sich zudem mangelhafter Länderfeststellungen bedient und auch die Beweiswürdigung mangelhaft durchgeführt.
Am 17.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan sowie in Österreich und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Sodann wurde auf die aktuelle Situation und die Länderberichte (Version 13) in Afghanistan Bezug genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Paschtu. Er ist nicht verheiratet und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in einem namentlich genannten Dorf im Distrik Sherzad, in der Provinz Nangarhar, geboren. Im Alter von zehn Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt Jalalabad, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er ging in Afghanistan Tätigkeiten in der familieneigenen Landwirtschaft sowie Hilfsarbeiten nach.
Die Eltern des Beschwerdeführers, seine zwei Schwestern sowie sein Bruder leben nach wie vor in Jalalabad, Afghanistan. Auch die Großeltern mütterlicherseits leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über sieben Onkeln und eine Tante väterlicherseits, sowie sechs Onkeln und eine Tante mütterlicherseits, die allesamt mit ihren Familien nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Kernfamilie sowie mit einem Onkel mütterlicherseits in regelmäßigem Kontakt.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers verfügt im Distrikt Sherzad über drei landwirtschaftliche Grundstücke sowie ein Eigentumshaus in Jalalabad. Darüber hinaus leben sechs Onkeln väterlicherseits mit deren Familien nach wie vor im Distrikt Sherzad und sind in ihren eigenen Landwirtschaften tätig, ein weiterer Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie in Jalalabad und arbeitet als Rikschafahrer. Die sechs Onkeln mütterlicherseits leben alle mit ihren Familien in Jalalabad und sind ebenso als Rikscha- oder Taxifahrer tätig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 25.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 26.08.2021 erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer reiste weiter nach Frankreich, wo er ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 12.09.2022 wurde er jedoch nach Österreich rücküberstellt. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Eine besondere Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Freunden und Bekannten konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über einfach Deutschkenntnisse und hat drei Deutschkurse, jedoch bisher noch keine Deutschprüfung absolviert.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er war in den Jahren 2024 und 2025 jeweils fünf Monate als Arbeiter in der Landwirtschaft im Bundesgebiet tätig.
Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban. Er ist auch nicht aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage, seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bedroht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:
„[...] 3. Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
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