TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 L511 2308981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

ASVG §367
ASVG §410 Abs1 Z7
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L511 2308981–1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Erwachsenenvertreterin XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Eliane HASENFUß, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 26.02.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Erwachsenenvertreterin römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Eliane HASENFUß, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 26.02.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Mit Schreiben vom 31.01.2025 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch den damaligen Erwachsenenvertreter den Antrag, die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] möge feststellen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hat (AZ 1).

1.2.    Mit Schreiben vom 07.02.2025 gab die ÖGK bekannt, dass es seitens der ÖGK keine Leistung abgelehnt worden sei, sondern eine Kostenübernahmebestätigung für den Zeitraum 08.12.2024 bis 07.03.2025 an den Krankenanstaltsträger übermittelt worden sei (AZ 6, 7).

1.3.    Mit Schreiben vom 13.02.2025 modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, die ÖGK möge feststellen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung einen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hat, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind (AZ 2).

1.4.    Mit Bescheid vom 26.02.2025, Zl: XXXX , wurde der Antrag zurückgewiesen (AZ 8).1.4. Mit Bescheid vom 26.02.2025, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag zurückgewiesen (AZ 8).

Begründend wurde unter Hinweise auf Judikatur zusammengefasst ausgeführt, der Leistungsanspruch eines Versicherten entstehe erst bei Eintritt des Versicherungsfalles. Die Anwartschaft gehöre nicht zu den gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG bescheidmäßig festzustellenden Rechten. Die derzeitig beanspruchte Leistung sei von der ÖGK bewilligt worden, weitere Leistungen seien weder angefallen, noch beantragt worden. Die Schaffung von Rechtssicherheit für zukünftige Leistungen bzw. die Begehrung von abstrakt gehaltenen zukunftsgerichteten Feststellungsbescheiden sei nicht möglich.Begründend wurde unter Hinweise auf Judikatur zusammengefasst ausgeführt, der Leistungsanspruch eines Versicherten entstehe erst bei Eintritt des Versicherungsfalles. Die Anwartschaft gehöre nicht zu den gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG bescheidmäßig festzustellenden Rechten. Die derzeitig beanspruchte Leistung sei von der ÖGK bewilligt worden, weitere Leistungen seien weder angefallen, noch beantragt worden. Die Schaffung von Rechtssicherheit für zukünftige Leistungen bzw. die Begehrung von abstrakt gehaltenen zukunftsgerichteten Feststellungsbescheiden sei nicht möglich.

1.5.    Mit Schreiben vom 03.03.2025 erhob die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde (AZ 10).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei kein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung iSd § 367 ASVG, sondern die Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt worden. Es handle sich dabei auch nicht um einen abstrakt gehaltenen zukunftsgerichteten Feststellungsantrag, sondern konkret um die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Schizophrenie. Die von der ÖGK abgegebene Versicherungsanspruchserklärung der ÖGK sei zeitlich befristet gewesen. Der Beschwerdeführer könne seinen Anspruch auf Leistungen für seine Erkrankung daher ohne die begehrte Feststellung gegenwärtig nicht durchsetzen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei kein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung iSd Paragraph 367, ASVG, sondern die Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt worden. Es handle sich dabei auch nicht um einen abstrakt gehaltenen zukunftsgerichteten Feststellungsantrag, sondern konkret um die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Schizophrenie. Die von der ÖGK abgegebene Versicherungsanspruchserklärung der ÖGK sei zeitlich befristet gewesen. Der Beschwerdeführer könne seinen Anspruch auf Leistungen für seine Erkrankung daher ohne die begehrte Feststellung gegenwärtig nicht durchsetzen.

2.       Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 29.01.2025 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AZ 1-11]).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 2017 an paranoider Schizophrenie (F20.0) erkrankt und befand sich bereits von 08.06.2022 bis 12.07.2022 in stationärer Behandlung. Von 11.10.2024 bis 14.10.2024, sowie ab 08.12.2024 befand sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer Behandlung im XXXX (AZ 3, 4).1.1. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 2017 an paranoider Schizophrenie (F20.0) erkrankt und befand sich bereits von 08.06.2022 bis 12.07.2022 in stationärer Behandlung. Von 11.10.2024 bis 14.10.2024, sowie ab 08.12.2024 befand sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer Behandlung im römisch 40 (AZ 3, 4).

1.2.    Der Beschwerdeführer stand bis 10.10.2024 im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und war bei der ÖGK krankenversichert. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz [AMS] vom 13.11.2024 wurde dieser ab dem 11.10.2024 eingestellt. Es bestand daher zum Zeitpunkt des Beginns der stationären Behandlung keine aufrechte Krankenversicherung (OZ 3).

Die ÖGK übermittelte dem Krankenhausträger eine Versichertenanspruchserklärung, mit der die Kosten für die Dauer des notwendigen Krankenhausaufenthaltes von der ÖGK übernommen wurden (AZ 6, 8).

1.3.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 wurde der gegen die Einstellung des Arbeitslosengeldes erhobenen Beschwerde vollumfänglich stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 11.10.2024 weiterhin gebührt, so dass (nachträglich) ein durchgehender Versicherungsschutz (bis zum 08.12.2025) gegeben war (OZ 3, 6).

1.4.    Mit gegenständlichem (verbliebenem modifizierten) Antrag beantragte der Beschwerdeführer – nach Kostenübernahme bzw. trotz aufrechter Krankenversicherung – die Feststellung, dass er auf Grund seiner Erkrankung einen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung habe, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind (AZ 1).

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, sowie Einsicht in das den Beschwerdeführer betreffende hg. Verfahren L511 2309875-1 (OZ 3).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, sowie Einsicht in das den Beschwerdeführer betreffende hg. Verfahren L511 2309875-1 (OZ 3).

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Gegenständlich hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf zukünftige Leistungen aus der Krankenversicherung im Zusammenhang mit seiner bestehenden Krankheit zurückgewiesen.

Zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG zählt (auch) die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117; 16.06.1992, 89/08/0264).Zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG zählt (auch) die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117; 16.06.1992, 89/08/0264).

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist dabei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0023; 21.12.1993, 92/08/0200 jeweils mwN).Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist dabei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0023; 21.12.1993, 92/08/0200 jeweils mwN).

3.3.    Eingangs ist festzuhalten, dass fallbezogen – so auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde – kein Fall des § 367 Abs. 1 ASVG (Bescheiderlassung in Leistungssachen) vorliegt, da weder im modifizierten Antrag eine konkrete Leistung beantragt wurde, noch die ursprünglich beantragte Leistungsübernahme der Kosten des Krankenhausaufenthaltes weder ganz noch teilweise abgelehnt wurde (und auch keine andere Ziffer zur Anwendung gelangt).3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass fallbezogen – so auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde – kein Fall des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG (Bescheiderlassung in Leistungssachen) vorliegt, da weder im modifizierten Antrag eine konkrete Leistung beantragt wurde, noch die ursprünglich beantragte Leistungsübernahme der Kosten des Krankenhausaufenthaltes weder ganz noch teilweise abgelehnt wurde (und auch keine andere Ziffer zur Anwendung gelangt).

3.4.    Gemäß § 410 Abs. 1 Z7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.3.4. Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Z7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach der Z 7 festzustellen sind (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 410 ASVG Rz21-23; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG15, §410 Rz18 jeweils mit Judikaturnachweisen).Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach der Ziffer 7, festzustellen sind vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 410, ASVG Rz21-23; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG15, §410 Rz18 jeweils mit Judikaturnachweisen).

Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mwN).Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mwN).

Auch im Rahmen von § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, wonach ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen zulässig ist, kommt einer Partei, die auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung Leistungen verlangen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erlassung eines bloßen Feststellungsbescheides zu (vgl. VwGH 30.01.2002, 99/08/0099). So kann etwa auch die Anwartschaft als Leistungserwartung in der Pensionsversicherung nicht zu den gemäß § 410 Z 7 ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden, da der Leistungsanspruch eines Versicherten erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entsteht (vgl. VwGH 29.06.1960, 1361/56).Auch im Rahmen von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, wonach ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen zulässig ist, kommt einer Partei, die auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung Leistungen verlangen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erlassung eines bloßen Feststellungsbescheides zu vergleiche VwGH 30.01.2002, 99/08/0099). So kann etwa auch die Anwartschaft als Leistungserwartung in der Pensionsversicherung nicht zu den gemäß Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden, da der Leistungsanspruch eines Versicherten erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entsteht vergleiche VwGH 29.06.1960, 1361/56).

3.5.    Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass die ÖGK über möglicherweise zukünftig entstehen könnende Leistungsansprüche des Beschwerdeführers abspricht.

Entsprechend der zuvor zitierten Nachweise ist ein derartiger auf zukünftige Leistungsansprüche zielender Antrag jedoch nicht von § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG erfasst, insbesondere auch, weil sich eine Feststellung nur in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen könnte (vgl. insbesondere VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139).Entsprechend der zuvor zitierten Nachweise ist ein derartiger auf zukünftige Leistungsansprüche zielender Antrag jedoch nicht von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG erfasst, insbesondere auch, weil sich eine Feststellung nur in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen könnte vergleiche insbesondere VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139).

Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung in der Beschwerde ausführt, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da die Kostenübernahme durch die ÖGK zeitlich befristet war und er seinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für seine Schizophrenieerkrankung gegenwärtig sonst nicht durchsetzen können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer notwendigen Behandlung (Eintritt des Versicherungsfalls) einen Antrag auf Leistungserbringung durch die ÖGK stellen und im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der beantragten Leistung eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 367 ASVG begehren kann (vgl. VwGH 30.01.2002, 99/08/0099; 29.06.1960, 1361/56). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung in der Beschwerde ausführt, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da die Kostenübernahme durch die ÖGK zeitlich befristet war und er seinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für seine Schizophrenieerkrankung gegenwärtig sonst nicht durchsetzen können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer notwendigen Behandlung (Eintritt des Versicherungsfalls) einen Antrag auf Leistungserbringung durch die ÖGK stellen und im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der beantragten Leistung eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 367, ASVG begehren kann vergleiche VwGH 30.01.2002, 99/08/0099; 29.06.1960, 1361/56).

3.6.    Im gegenständlichen Fall liegt somit weder eine gesetzliche Grundlage zur Erlassung des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides vor, noch ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an dessen Erlassung gegeben. Die ÖGK hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

4.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG uHa Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG uHa Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden und weicht von dieser auch nicht ab. Zum rechtlichen Interesse auf Erlassung von Feststellungsbescheiden im Allgemeinen VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN, sowie im Rahmen des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG VwGH 30.01.2002, 99/08/0099 und VwGH 29.06.1960, 1361/56. Zur Unzulässigkeit von abstrakt gehaltenen zukunftsgerichteten Feststellungsanträgen VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden und weicht von dieser auch nicht ab. Zum rechtlichen Interesse auf Erlassung von Feststellungsbescheiden im Allgemeinen VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN, sowie im Rahmen des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG VwGH 30.01.2002, 99/08/0099 und VwGH 29.06.1960, 1361/56. Zur Unzulässigkeit von abstrakt gehaltenen zukunftsgerichteten Feststellungsanträgen VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Erkrankung Feststellungsantrag gesetzliche Grundlage Krankenversicherung rechtliches Interesse unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2308981.1.00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten