TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W168 2318581-1

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2318581-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-17) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe, auch wurde er vom Militär einberufen und möchte nicht kämpfen; auch machte der BF Verfolgung durch das Regime wegen oppositioneller Familienmitglieder geltend; andere Fluchtgründe habe er nicht, befürchte jedoch bei einer Rückkehr Krieg (AS 13). 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-17) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe, auch wurde er vom Militär einberufen und möchte nicht kämpfen; auch machte der BF Verfolgung durch das Regime wegen oppositioneller Familienmitglieder geltend; andere Fluchtgründe habe er nicht, befürchte jedoch bei einer Rückkehr Krieg (AS 13).

Ergänzend gab der BF an, er habe sein ganzes Leben in Syrien verbracht, habe mit Israel nichts zu tun und sei palästinensischer Syrer (AS 5, 15), er sei staatenlos (AS 3) und seine Familienmitglieder (Vater, Mutter, Bruder und 2 Schwestern) leben im Libanon (AS 7).

2. Mit Schreiben (E-Mail vom 31.07.2025; AS 49, 51) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ersuchte der BF um zeitnahe Entscheidungsfindung. Dieser E-Mail beigelegt war die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East = UNRWA Registrierung des BF (AS 53).

3. Am 01.09.2025 und am 03.09.2025 brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) eine mit 29.08.2025 datierte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein (Ordnungszahl = OZ 1, OZ 2).

Der BF gab an, er sei seit 4.12.2023 im laufenden Asylverfahren in Tirol und bis dato liege noch keine BFA Entscheidung vor. Obwohl sechs Monate vergangen seien, sei keine Entscheidung getroffen worden. Daher wurde Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und das BVwG ersucht, eine Entscheidung zu treffen bzw. die Entscheidung im Asylverfahren zu übernehmen.

4. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom 03.11.2025 (OZ 4) der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG statt und beauftragte des BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen. 4. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom 03.11.2025 (OZ 4) der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG statt und beauftragte des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen.

5. Am 19.12.2025 langte ein Schreiben des BFA (E-Mail; OZ 5) beim BVwG ein, worin moniert wurde, dass aus dem Behördenakt bzw. aus dem behördeninternen System IFA weder die am 29.08.2025 eingebrachte Säumnisbeschwerde enthalten ist noch eine am 01.09.2025 durchgeführte Aktenvorlage an das BVwG ersichtlich ist.

6. Mit Aktenübermittlung seitens des BFA (datiert mit 05.01.2026) wurde der Behördenakt dem BVwG vorgelegt (OZ 6), und mit Ladung vom 06.02.2026 (OZ 7) ein Termin für eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem BVwG festgesetzt, wobei das BFA mittels FAX vom 10.02.2026 (OZ 8) bekanntgab, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, jedoch wurde auf die Aktenlage verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Am 24.02.2026 (OZ 9) langte per ERV eine Vollmachtsbekanntgabe der BBU ein, welcher eine Stellungnahme (OZ 10) folgte, woraus bereits bekanntes (UNRWA Registrierung) und unbekanntes (Zeugnis Integrationsprüfung A2 vom 30.06.2025, Schreiben eines Flüchtlingsbetreuers zur Person des BF vom Jänner 2026, Empfehlungsschreiben vom 25.02.2026) entnommen werden konnte.

8. Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 11). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen. 8. Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 11). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

Insbesondere wurde im Zuge der Verhandlung auch abgeklärt, aus welchen Gründen er den Schutz der UNRWA aufgegeben hat und Syrien verlassen hat, bzw. ob ihm eine Unterschutzstellung unter den Schutz der UNRWA aktuell möglich und zumutbar ist.

9. Am 17.03.2026 (OZ 12) langte per ERV eine Dokumentenvorlage bzw. eine Stellungnahme der BBU ein, in welcher die konkrete UNRWA Registrierung des BF vorgelegt wurde, bzw. in der in Ergänzung der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der BF den Herkunftsstaat nicht aufgrund eines von ihm selbst bewirkten Grundes, sondern aufgrund des unfreiwilligen Wegfalls des UNRWA Schutzes verlassen musste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorliegender Lichtbildausweise im Original nicht fest (Dokumentenkopie mit Lichtbild AS 29). Er ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, islamischer Religionszugehörigkeit, beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift und stammt aus einem Flüchtlingslager der UNRWA, ist ledig und kinderlos (AS 3-17, OZ 11).

Der Beschwerdeführer ist in Aleppo/Syrien im Jahr XXXX geboren (AS 3), und hat dort auch bis zur Ausreise mit seiner gesamten Familie im Dezember 2012 zu Fuß in den Libanon auch gelebt (AS 7, 9; OZ 11). Aleppo steht unter Kontrolle der syrischen HTS-Regierung (vgl. https://syria.liveuamap.com). Der Beschwerdeführer ist in Aleppo/Syrien im Jahr römisch 40 geboren (AS 3), und hat dort auch bis zur Ausreise mit seiner gesamten Familie im Dezember 2012 zu Fuß in den Libanon auch gelebt (AS 7, 9; OZ 11). Aleppo steht unter Kontrolle der syrischen HTS-Regierung vergleiche https://syria.liveuamap.com).

Der Beschwerdeführer hat einen Universitätsbildung (mit Abschluss), konnte jedoch weder eine konkrete sonstige Berufsausbildung noch Berufsausübung angeben (AS 5; OZ 11).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (OZ 11).

Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie sein Bruder und 2 Schwestern leben immer noch im Libanon (OZ 11). Der Onkel des BF lebt in Aleppo/Syrien, ebenso befindet sich ein Cousin in Syrien (OZ 11). Hier in Österreich sind 2 Onkel und 3 Tanten des BF aufhältig (AS 11) deswegen ist der BF auch nach Österreich gereist (OZ 11).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft / unbescholten (Strafregisterauszug vom 09.03.2026 im Akt).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt. Er hat Syrien als 12 jähriger gemeinsam mit seiner Familie irregulär und zu Fuß Richtung Libanon verlassen um dem Krieg zu entgehen (AS 9, 11, 13; OZ 11), wo er sich bis 28.05.2023 aufhielt (AS 11) ehe er von dort in weiterer Folge nach Österreich weiterreiste.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert (AS 31, 53, OZ 1, OZ 9).

Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, zuletzt in Syrien selbst (OZ 11).

Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA aufgrund der objektiven Lageverschlechterung (OZ 11: Hilfsleistungen wurden reduziert, UNRWA hat ihre Dienste „verschrumpft“) in Syrien nachvollziehbar aufgeben müssen.

Er hat damit aufgrund nicht von ihm selbst verursachter, nicht von ihm selbst zu kontrollierender und nicht von seinem Willen abhängiger Gründe das Gebiet der UNRWA verlassen müssen.

UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle). Die Verantwortung von UNRWA beschränkt sich in den Flüchtlingslagern auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Verwaltung der UNRWA-Einrichtungen. Für die Verwaltung und Überwachung der Lager selbst sind die Aufnahmebehörden zuständig. Diese Lager werden von der UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates.

Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern schlecht. Finanzierungslücken, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass UNRWA keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann.

Im Falle der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für der Beschwerdeführer auch aktuell die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Dies insbesondere auch aufgrund von aktuellen Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels. Deshalb kann die UNRWA auch gegenwärtig keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz für palästinensischen Flüchtlingen leisten und die aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die verfahrensrelevante Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern verfahrensrelevant schlecht. Der Beschwerdeführer hat daher keine Möglichkeit sich in Syrien dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen.

Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt auch aktuell nicht zumutbar und möglich nach Syrien, bzw. in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026, auszugsweise wiedergegeben:

„[…]

Palästinensische Flüchtlinge

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien (Disor 19.1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im „ Schwarzen September“1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025).

Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.000. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vgl. UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.000. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vergleiche UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).

Zehntausende Palästinenser wurden erneut vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien (Disor 19.1.2025). Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen (350) (Syria TV 17.3.2025). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt (AJ 30.12.2024). 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben (Syria TV 17.3.2025).

Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000 und war damit mehr als doppelt so hoch wie die rund 14.000 Rückkehrer, die in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt registriert wurden. Die Unfähigkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenfüh rung waren die Hauptgründe für die Rückkehr, selbst in Gebiete, in denen die Häuser teilweise zerstört und die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt waren (UNRWA 7.2025).

Syrien hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) im Jahr 1969 unterzeichnet. Diese Verträge verpflichten den Staat zur Wahrung grundlegender Rechte, darunter Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, rechtlicher Anerkennung und Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Rechtsstatus (CCR 18.7.2025). Im Jahr 1956 wurde das Gesetz Nr. 260 erlassen, das die Grundlage für die Behandlung von Flüchtlingen in Syrien bildet. Artikel 1 dieses Gesetzes besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Syrien wohnten, in allen Belangen, wie Arbeit, Handel und Wehrpflicht als Syrer gelten, jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten (Zaytouna 4.2025). Für Palästinenser in Syrien, die oft keine volle Staatsbürgerschaft besitzen, aber gemäß Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Verträge (Pakte) ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025).

Die Palästinenser in Syrien genießen zwar weitgehende Rechte, dürfen allerdings weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen (AA 30.5.2025). Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.a). Palästinenser können nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Sie müssen eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen und alles auf den Namen dieser Person eintragen lassen (DIS 9.12.2025a). Die Regierung hat diesbezüglich bisher keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Palästinensische Flüchtlinge sind gemäß dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.a).

Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025).Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vergleiche PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vergleiche Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025).

Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025).

Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, die im September 2025 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragt wurde, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, und bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a).

Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.a). Im Zuge einer Verwaltungsreform dürfte es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen sein. In offiziellen Dokumenten wird anstelle von wie bisher „ syrischer Palästinenser“ nun der Status „ palästinensischer Einwohner“vermerkt. In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status „ syrischer Palästinenser“ gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten (SOHR 13.7.2025b). Laut Menschenrechtsquellen hat ein neues Programm zu grundlegenden Änderungen in einigen Datensätzen geführt, darunter die Streichung der Spalte „ Datum der Asylgewährung“. Beobachter sind der Ansicht, dass die Aufhebung des „ Flüchtlingsdatums“ rechtliche Auswirkungen auf den Status palästinensischer Flüchtlinge in Syrien haben könnte, insbesondere da dieses Datum mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 260 von 1956 verbunden ist (ActionPal 11.7.2020). Anstelle des Namens des syrischen Gouvernements wird „Ausländer“ eingetragen, wodurch die geografische Zugehörigkeit vollständig aus den Geburtsregistern gestrichen wurde. Die Staatsangehörigkeit wird anstatt mit „ palästinensisch-syrisch“ mit „ palästinensisch mit Wohnsitz in Syrien“ angegeben (ZAW 10.7.2025). Die Action Group for Palestinians in Syria spricht von einem technischen Fehler. Die Regierung hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden damit begonnen haben, die Personenstandsdaten der betroffenen Bürger zu korrigieren. Die falsche Einstufung sei auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen, das flächendeckend zur Aktualisierung von Daten eingeführt wurde (ActionPal 11.7.2020).

Palästinenser können wie unter dem vorherigen Regime normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder (Noon Post 30.1.2025). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen, und es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Palästinensische Flüchtlinge dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierte Personen als auch nicht registrierte palästinensische Flüchtlinge (die in Syrien geboren sind und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten) dürfen einreisen. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen, aber solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht vollständig anerkannt, und verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib(DIS 9.12.2025a).

Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. In einem Rundschreiben erklärte die GAPAR, dass sie nicht registrierten Palästinensern erstmals die Möglichkeit gebe, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Von besonderer Bedeutung sind die Palästinenser ohne Ausweis. Der Begriff „ Palästinenser ohne Ausweis“ wird üblicherweise für Palästinenser verwendet, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind(SyNat o.D.a).

Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2020).

Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (TNA 29.9.2025). Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Ähnlich ist die Situation jedoch bei Syrern, von denen etwa 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben (DIS 9.12.2025a). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % imJahr 2025 (UNRWA 7.2025).

Palästinensische Flüchtlingslager

Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt, darunter die bekanntesten Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Jaramana, as-Sabina, al-Husseinia, an-Nayrab, Dar’aa und Handarat, sowie palästinensische Siedlungen in syrischen Städten wie al-Amin in Damaskus und Muzayrib in Dar’aa (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina gibt, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In Syrien gibt es zwölf von UNRWA betreute Lager für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 7.2025). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, in denen UNRWA nicht ihr gesamtes Dienstleistungsangebot bereitstellt, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a).

Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphärefehlt. Diese Zustände bestehen fort, weil sich die betroffenen Familien keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten können (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a).

Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025).

Das Lager Yarmouk ist das flächenmäßig größte Lager (BBC 14.5.2025). Es wurde 1957 auf einer Fläche von 2,1 Quadratkilometern gegründet und gilt als größtes palästinensisches Lager in den fünf von UNRWA betreuten Gebieten (Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, Gazastreifen, Jordanien, Libanon und Syrien) (AJ 30.12.2024). Im Jahr 2013 wurde Yarmouk zum Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen syrischen Rebellen und der Armee des damaligen Präsidenten Bashar al-Assad, die beide an der Seite verbündeter palästinensischer Gruppierungen kämpften. Nachdem das Lager in die Hände der Opposition gefallen war, wurde es belagert und zu einem bevorzugten Ziel der Luftwaffe al-Assads und der ihn unterstützenden russischen Jets. Im Jahr 2015 überrannte die Terrorganisation Islamischer Staat (IS) das Lager (MEE 18.12.2024). Das Lager Yarmouk, zu dem während des Konflikts nur eingeschränkter Zugang bestand, ist nun wieder zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge haben begonnen, in das Lager zurückzukehren, in dem Schulen, Gesundheitseinrichtungen und andere wichtige Infrastrukturen zuvor zerstört worden waren. Trotz der umfangreichen Schäden in der Region planen viele Familien die Rückkehr in ihre Häuser, vor allem aufgrund der hohen Mietkosten in der Hauptstadt, wo sie während des Konflikts Zuflucht gesucht hatten. Derzeit leben etwa 9.000 Menschen im Lager (DIS 9.12.2025a).

Das Lager Khan ash-Sheih befindet sich ca. 27 km südwestlich von Damaskus. Das Khan, das ursprünglich als Karawanserei gebaut wurde, wurde im Jahr 1949 zu einem Zufluchtsort für die erste Welle von palästinensischen Flüchtlingen, die vor dem Konflikt flohen. Vor dem Bürgerkrieg in Syrien lebten ca. 20.000 palästinensische Flüchtlinge im Lager. Bis 2016 sank die Zahl auf 2.000 Flüchtlinge, und stieg danach wieder an. Im Jahr 2022 lebten 16.000 Personen in dem Camp (UNRWA o.D.).

UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen (Waad 23.1.2025).

Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter, von denen viele unter Stress und Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung und finanziellen Sicherheit leiden. Von diesen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front stehen, sich in den Gemeinden engagieren und Dienstleistungen erbringen, doch sie wissen nicht, ob sie ihre Gehälter erhalten oder ob ihre Verträge verlängert werden(DIS 9.12.2025a).

Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (DIS 9.12.2025a).

[…]

Staatenlose

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Schätzungen zufolge sind es bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung, die staatenlos sind (EWS 22.5.2025). Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen. Bereits vor der aktuellen Krise gab es in Syrien staatenlose Personen aufgrund von Lücken in der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder aufgrund des Verlusts oder Entzugs der Staatsangehörigkeit. Ende 2015 schätzte UNHCR die Zahl der staatenlosen Personen in Syrien auf 160.000. In dieser Zahl sind jedoch die Palästinenser im Land (von denen es etwa eine halbe Million gibt) nicht enthalten (SyNat o.D.a). Einem Bürgerrechtler zufolge hat sich die Krise nach dem Krieg verschärft, insbesondere durch nicht registrierte Geburten von syrischen Müttern aus nicht registrierten Ehen oder aufgrund des Verlusts des Vaters durch Kämpfe, Verhaftung oder Vertreibung (AJ 28.5.2025).

Mit der Besetzung eines palästinensischen Flüchtlings als Ölminister wurde zum ersten Mal eine staatenlose Person in ein Ministeramt erhoben (EWS 22.5.2025).

[…]„

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines syrischen Lichtbildausweises nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Daran ändert auch das als Dokumentenkopie mit Lichtbild vorgelegte Schriftstück (Foto, AS 29) mangels Verifizierbarkeitsmöglichkeiten nichts. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich gleichgebliebenen A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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