Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W616 2313566-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom 26.02.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom 26.02.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
III. Die Spruchpunkte III bis VI. des Bescheides werden behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs. des Bescheides werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erstes Verfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan wegen der Armut und wegen des Krieges verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Armut.
1.2. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein und setzte es am 04.04.2024 nach Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich wieder fort.1.2. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein und setzte es am 04.04.2024 nach Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich wieder fort.
1.3. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er einmal die Woche auf einem Feld, nahe seiner Wohnadresse Cricket gespielt habe. Es sei jede Woche eine Person zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er eine Madrassa besuchen müsse und in den heiligen Krieg ziehen müsse. Er habe sich deshalb bei seinem Lehrer in der Schule beschwert. Der Lehrer habe ihm gesagt, dass er sich an die Behörden wenden müsse. Er habe ein Foto von der Person gemacht und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe gegen die Person ermittelt und sie in der Folge festgenommen. Die Person sei dann nicht mehr auf dem Cricket Feld gewesen. Aus Angst sei er nur noch einmal im Monat Cricket spielen gegangen. Nach dem Sturz der Regierung seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht und seinen Vater mitgenommen. Er sei zu der Zeit bei seiner Tante gewesen. Die Taliban seien auch bei seiner Mutter gewesen. Diese habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Seine Mutter habe dann entschieden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse.
1.4. Mit Bescheid vom 08.04.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 08.04.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert hätte. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sei ausreichend sicher. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat und sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Wasser ebenso gegeben.
1.5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er verantwortlich für die Inhaftierung des Mitglieds der derzeit herrschenden Taliban sei und dass er deshalb eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen fürchte. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen werden. Überdies sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei einvernommen wurde.
1.7. Mit Erkenntnis BVwG 30.07.2025, W251 2313566-1/8E wies das BVwG die Beschwerde ab.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF stellte am 07.01.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass ihm von der BBU gesagt worden sei, er solle einen Folgeantrag stellen. Er habe Angst vor den Taliban, sie würden ihn umbringen.
2.2. In der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2026 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden, sie hätten bei der Moschee einen Mullah gefragt, ob er schon zurück sei. Es würde um die Gründe aus seinem Vorverfahren gehen.
2.3. In einer neuerlichen Einvernahme am 23.02.2026 gab der BF an, er habe bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2026 die Wahrheit gesagt, er wolle nichts korrigieren oder ergänzen. Es wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.4. Mit Bescheid von 26.02.2026, zugestellt durch Hinterlegung am 03.03.2026, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit Bescheid von 26.02.2026, zugestellt durch Hinterlegung am 03.03.2026, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
2.5. Der BF erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 12.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass keine res iudicata vorliege, da das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zur aktuellen Situation in Afghanistan durchgeführt habe. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit aktuellen politischen und sicherheitsrelevanten Aspekten.
2.6. Die Beschwerde langte am 16.03.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht auch Dari und Türkisch. Er kann auf Dari lesen und schreiben (zu alledem Erk BVwG W251 2313566-1/8E, S 3 f).Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht auch Dari und Türkisch. Er kann auf Dari lesen und schreiben (zu alledem Erk BVwG W251 2313566-1/8E, S 3 f).
Der BF wurde in Afghanistan, in der Provinz Paktia, im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren. Im Kindesalter zog der Beschwerdeführer in seine Heimatstadt Kabul, in der er mit seinen Eltern, fünf Schwestern und drei Brüdern aufwuchs (AS 21, VP S. 6f). Er lebte dort mit seiner Familie im Eigentumshaus seines Vaters. Der BF hat in seiner Heimatstadt Kabul zehn Jahre lang die Schule besucht (zu alledem Erk BVwG W251 2313566-1/8E, S 3 f). Der BF wurde in Afghanistan, in der Provinz Paktia, im Distrikt römisch 40 und im Dorf römisch 40 geboren. Im Kindesalter zog der Beschwerdeführer in seine Heimatstadt Kabul, in der er mit seinen Eltern, fünf Schwestern und drei Brüdern aufwuchs (AS 21, VP Sitzung 6f). Er lebte dort mit seiner Familie im Eigentumshaus seines Vaters. Der BF hat in seiner Heimatstadt Kabul zehn Jahre lang die Schule besucht (zu alledem Erk BVwG W251 2313566-1/8E, S 3 f).
1.2. Zu Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Mit dem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war noch er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Der BF hat hinsichtlich Zuerkennung des Status als Asylberechtigter kein neues Fluchtvorbringen erstattet.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan
Die Lage in Afghanistan hat sich seit dem Erkenntnis, mit dem der vorangegangene Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, durch die Kampfhandlungen zwischen Afghanistan und Pakistan, die auch die Provinz Kabul betreffen, maßgeblich geändert.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.3.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen v