Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W142 2337523-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 1458105702/251628082, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 1458105702/251628082, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 14.12.2025 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll, ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi/Panschabi an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er verfüge über Mutter sowie Bruder, welche alle in Indien leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Amritsar, Ajnala. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im April 2025 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 10.11.2025 legal mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Der BF habe einen indischen Reisepass, ausgestellt in Amritsar, gehabt. Er bejahte, mit Reisedokument ausgereist zu sein; den Reisepass hätten ihm die Schlepper in Serbien abgenommen. Zur Reiseroute führte er aus, sich drei bis vier Tage in Dubai aufgehalten zu haben und sei er in der Folge durch Serbien durchgereist. Nach einer Reise mit einem Schlepper durch unbekannte Länder für mehrere Tage sei er nach Österreich gelangt, wo er sich seit 07.12.2025 aufhalte. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, habe er in keinem Land um Asyl angesucht. Er gab weiters an, für Dubai ein Touristenvisum erhalten zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst schlepperunterstützt organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 14.000 Euro betragen.Bei der Erstbefragung am selben Tag unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll, ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi/Panschabi an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er verfüge über Mutter sowie Bruder, welche alle in Indien leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Amritsar, Ajnala. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im April 2025 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 10.11.2025 legal mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Der BF habe einen indischen Reisepass, ausgestellt in Amritsar, gehabt. Er bejahte, mit Reisedokument ausgereist zu sein; den Reisepass hätten ihm die Schlepper in Serbien abgenommen. Zur Reiseroute führte er aus, sich drei bis vier Tage in Dubai aufgehalten zu haben und sei er in der Folge durch Serbien durchgereist. Nach einer Reise mit einem Schlepper durch unbekannte Länder für mehrere Tage sei er nach Österreich gelangt, wo er sich seit 07.12.2025 aufhalte. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, habe er in keinem Land um Asyl angesucht. Er gab weiters an, für Dubai ein Touristenvisum erhalten zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst schlepperunterstützt organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 14.000 Euro betragen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):
„Nachdem letztes Jahr mein Vater verstorben ist. Versuchen meine Onkel mir das Erbe unrechtmäßig zu entziehen. Es geht um Grundstücksstreitigkeiten. Ich wurde des Öfteren von ihnen mit dem Tod bedroht. Ich habe nur meine Mutter, da mein jüngerer Bruder mental instabil ist. Das sind all meine Fluchtgründe.“
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „keine“
2. Am 08.01.2026 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi, statt. Dabei gab er im Wesentlichen an Wesentlichen an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF):
„[ … ]
LA: Wie gut verstehen Sie den Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente ein und keine Arztbesuche.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben, vor allem in Bezug auf Ihre Person und Ihre Fluchtgründe, gemacht?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
Personendaten
Familienname
XXXX römisch 40
Vorname
XXXX römisch 40
Geschlecht
Männlich
Geburtsdatum
XXXX römisch 40
Geburtsort (genau)
XXXX römisch 40
behaupt. Staatsangehör.
Indien
weiterer Name
---
Volksgruppe
Punjabi
Religion
Sikhismus
Familienstand
ledig
eigene Tel. Nummer aktuell
…
Wohnadresse
im Herkunftsstaat (Hauptwohnsitz)
Land: Indien
Dorf: XXXX Dorf: römisch 40
Distrikt: Amritsar
Polizeiverwaltungsbezirk: Ajnala
Wohnadresse
im letzten Aufenthaltsstaat
Wie oben
Wohnadresse
im letzten Aufenthaltsstaat
Dubai 3-4 Tage
Serbien Durchreise
Unbek. Länder Mehrere Tage
Einreisedatum nach Ö
Illegal am 07.12.2025
Besondere Merkmale
Durch Fotos dokumentiert ?
Narben
Tattoos/sonst. Kennzeichen
KEINE
sonst. Kennzeichen
keine
Haarfarbe
Schwarz
Augenfarbe
dunkelbraun
Größe
170 cm
Dokumente zur Identität und Herkunft
keine
Dokumente (Original oder Kopie)
Nr. und Behörde
Ausstellende Behörde
Eltern, Ehegatte und Kinder in Österreich
keine
Eltern, Ehegatte und Kinder außerhalb von Österreich
Vater vollst. Name:
XXXX römisch 40
Geburtsdatum/Ort:
Verstorben
Adresse:
Mutter vollst. Name:
XXXX römisch 40
Geburtsdatum/Ort:
XXXX J. römisch 40 J.
Adresse:
Indien (Adresse wie oben)
Weitere Angehörige in Österreich und EU
keine
Weitere Angehörige im Herkunftsstaat oder anderen Staaten
Beziehung
Name, Vorname, ggf. Alter
Aufenthaltsstaat
ggf. Aufenthaltsstatus
1 Bruder
XXXX römisch 40
Indien
Ausbildung
Art
von
bis
Ort
Grundschule
12 Jahre
Indien
Berufsausbildung
keine
Sprachen
Punjabi
Muttersprache
Militärdienst
keinen
berufl.Tätigkeit die letzten fünf Jahre
von
bis
Art, Ort
Nie gearbeitet
LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
VP: Gar nichts.
LA: Haben Sie an der oben angegebenen Adresse (Datenermittlung) bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland irgendwelche Probleme mit staatlichen Behörden wie z.B. Polizei, Gerichte etc?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt oder waren Sie in Haft?
VP: Nein.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied/Anhänger einer politischen Partei?
VP: Nein.
LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
VP: Ja, ich habe ein Grundstück, nachgefragt 4 Ekar groß.
LA: Wie war Ihre finanzielle Situation in Ihrer Heimat?
VP: Mittelmäßig.
LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu irgendjemandem im Heimatland? Wenn ja, zu