Entscheidungsdatum
31.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W236 2306032-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. 1373374206/232139905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. 1373374206/232139905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2023 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er habe als „Arbaki“ (örtliche Polizei) gearbeitet, als die Taliban die Macht übernommen hätten. Einerseits hätten sie gesagt, es wäre „Amistis“, andererseits hätten sie die Leute dort getötet. Weiters sei sein Bruder XXXX bei der „ANA“ (Nationalarmee) gewesen. Er sei damals von den Taliban verletzt worden und liege seitdem verletzt zu Hause. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer den Tod.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2023 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er habe als „Arbaki“ (örtliche Polizei) gearbeitet, als die Taliban die Macht übernommen hätten. Einerseits hätten sie gesagt, es wäre „Amistis“, andererseits hätten sie die Leute dort getötet. Weiters sei sein Bruder römisch 40 bei der „ANA“ (Nationalarmee) gewesen. Er sei damals von den Taliban verletzt worden und liege seitdem verletzt zu Hause. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer den Tod.
3. Am 03.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass er für die Polizei gearbeitet habe und die Taliban ihm deswegen Ungläubigkeit vorgeworfen hätten. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe Helmand verlassen und in Herat gelebt. Er sei aber auch dort nicht sicher gewesen, weil „diese Leute“ überall an der Macht gewesen seien. Seine Brüder hätten vor ihm das Land verlassen; einer davon sei im Iran ärztlich behandelt worden und nach seiner Rückkehr nach Afghanistan verstorben.
Zugleich legte der Beschwerdeführer seine Tazkira und Integrationsunterlagen vor.
4. Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weil die Taliban nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, nicht jede ehemalige Sicherheitskraft automatisch verfolgt werde und der Beschwerdeführer als einfacher Dorfpolizist in keiner exponierten Position tätig gewesen sei.
5. Gegen den Bescheid vom 13.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen befassen. Daher gehe die belangte Behörde fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer als früherer Dorfpolizist wegen der Generalamnestie nicht bedroht sei. Er werde außerdem als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehr asylrelevant verfolgt. Aufgrund der extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan drohe ihm zudem eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.5. Gegen den Bescheid vom 13.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen befassen. Daher gehe die belangte Behörde fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer als früherer Dorfpolizist wegen der Generalamnestie nicht bedroht sei. Er werde außerdem als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehr asylrelevant verfolgt. Aufgrund der extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan drohe ihm zudem eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.
6. Am 16.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer Lohn-/ Gehaltsabrechnungen sowie Kopien der Tazkiras seiner Ehefrau und seiner Kinder vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Region Helmand, wo er bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan als Schweißer und Installateur gearbeitet.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Region Helmand, wo er bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan als Schweißer und Installateur gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan traditionell verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan noch über Familie. Seine Ehefrau, seine beiden Kinder, seine Eltern sowie die Familie seines jüngeren Bruders leben weiterhin im Herkunftsort des Beschwerdeführers in einem Eigentumshaus. Außerdem leben seine drei verheirateten Schwestern in Afghanistan. Er hat zudem einen Onkel väterlicherseits in der Provinz Helmand, einen Onkel väterlicherseits in Herat und einen Onkel mütterlicherseits in Kandahar. Die Familie seiner Ehefrau lebt in der Stadt Herat. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt. Bei seiner Rückkehr könnte er wieder bei seiner Familie leben und von seinen Verwandten Unterstützung erhalten.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2023 in Österreich ein und hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist seit Juli 2025 in einem Lebensmittelgeschäft geringfügig beschäftigt, besucht regelmäßig ein Begegnungscafé und bemüht sich in seiner Freizeit über Videos Deutsch zu lernen. Er war ehrenamtlich tätig und besuchte einen Alphabetisierungskurs Der Beschwerdeführer baute sich in Österreich einen Freundeskreis auf; Familienangehörige hat er im Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Taliban haben den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Tätigkeit als Dorfpolizist (Arbaki) gesucht und sind nicht an seiner Person interessiert. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten, noch wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im Folgenden LIB genannt):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman