TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/31 W231 2316760-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W231 2316760-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer (in Folge „BF”), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schuss.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF”), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schuss.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX geboren zu sein und aus dem Dorf XXXX , Distrikt Qarghayi, Provinz Laghman, Afghanistan zu stammen. Seine Eltern sowie seine sieben Schwestern und zwei Brüder würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, für die afghanische Nationalarmee als Abfallentsorger gearbeitet zu haben. Nach der Machtübernahme seien die Taliban auf der Suche nach ihm gewesen. Sein Vater sei seit etwa drei bis vier Monaten nach der Machtübernahme verschollen. Dieser habe für den Staat gearbeitet, jedoch nie über seine Arbeit gesprochen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Taliban.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am römisch 40 geboren zu sein und aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Qarghayi, Provinz Laghman, Afghanistan zu stammen. Seine Eltern sowie seine sieben Schwestern und zwei Brüder würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, für die afghanische Nationalarmee als Abfallentsorger gearbeitet zu haben. Nach der Machtübernahme seien die Taliban auf der Suche nach ihm gewesen. Sein Vater sei seit etwa drei bis vier Monaten nach der Machtübernahme verschollen. Dieser habe für den Staat gearbeitet, jedoch nie über seine Arbeit gesprochen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Taliban.

I.2.    Am 20.09.2025 korrigierte der BF im Wege einer Stellungnahme durch die Rechtsberatung (BBU GmbH) seine Angaben bei der Erstbefragung und führte aus, dass der Vater bei der Nationalarmee tätig gewesen und Mitarbeiter der afghanischen Regierung gewesen sei. Der BF habe die Arbeit als Abfallentsorger durch seinen Vater erlangt. Dieser sei nach dem Sturz der Regierung von den Taliban der Spionage beschuldigt worden. Zumal der Vater des BF dem BF seine Arbeit verschafft habe und dessen Angehöriger sei, sei auch der BF als Spion verdächtigt worden. Der Vater sei verschollen. Die Taliban seien zum BF nach Hause gekommen und hätten nach ihm verlangt, doch der Onkel des BF habe die Türe geöffnet und der BF habe sich versteckt. Kurz darauf sei er aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan ausgereist. römisch eins.2. Am 20.09.2025 korrigierte der BF im Wege einer Stellungnahme durch die Rechtsberatung (BBU GmbH) seine Angaben bei der Erstbefragung und führte aus, dass der Vater bei der Nationalarmee tätig gewesen und Mitarbeiter der afghanischen Regierung gewesen sei. Der BF habe die Arbeit als Abfallentsorger durch seinen Vater erlangt. Dieser sei nach dem Sturz der Regierung von den Taliban der Spionage beschuldigt worden. Zumal der Vater des BF dem BF seine Arbeit verschafft habe und dessen Angehöriger sei, sei auch der BF als Spion verdächtigt worden. Der Vater sei verschollen. Die Taliban seien zum BF nach Hause gekommen und hätten nach ihm verlangt, doch der Onkel des BF habe die Türe geöffnet und der BF habe sich versteckt. Kurz darauf sei er aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan ausgereist.

I.3.    Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des BF erfolgte eine Altersfeststellung des BF, die ergab, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde.römisch eins.3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des BF erfolgte eine Altersfeststellung des BF, die ergab, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde.

I.4.    Am 11.04.2025 erfolgte einer niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“). Der BF legte ein Unterlagenkonvolut vor, darunter zwei Tazkiras im Original sowie zwei Briefe der Taliban. Der BF gab an, im Dorf XXXX , Distrikt Azra, Provinz Logar geboren, im Kleinkindalter von der Provinz Logar in die Provinz Laghman übersiedelt zu sein und sich fortan in Laghman aufgehalten zu haben. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter, sein Onkel sowie seine Tante mütterlicherseits, drei seiner Schwestern sowie seine beiden Brüder würden nach wie vor im Eigentumshaus der Familie wohnen. Vier seiner Schwestern seien bereits verheiratet, sein Vater sei seit drei bis vier Monaten nach dem Sturz der Regierung verschollen. Die Familie habe neben dem Eigentumshaus auch landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von zwei Jirib, die verpachtet würden, sowie ein Gebäude in Nangarhar, in welchem sich zwölf Geschäfte befinden würden. Die Familie erhalte Einnahmen aus der Verpachtung dieser Geschäftsräume. In Deutschland und Frankreich würden sich überdies Cousins des Vaters des BF befinden. Der BF gab an, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu stehen.römisch eins.4. Am 11.04.2025 erfolgte einer niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“). Der BF legte ein Unterlagenkonvolut vor, darunter zwei Tazkiras im Original sowie zwei Briefe der Taliban. Der BF gab an, im Dorf römisch 40 , Distrikt Azra, Provinz Logar geboren, im Kleinkindalter von der Provinz Logar in die Provinz Laghman übersiedelt zu sein und sich fortan in Laghman aufgehalten zu haben. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter, sein Onkel sowie seine Tante mütterlicherseits, drei seiner Schwestern sowie seine beiden Brüder würden nach wie vor im Eigentumshaus der Familie wohnen. Vier seiner Schwestern seien bereits verheiratet, sein Vater sei seit drei bis vier Monaten nach dem Sturz der Regierung verschollen. Die Familie habe neben dem Eigentumshaus auch landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von zwei Jirib, die verpachtet würden, sowie ein Gebäude in Nangarhar, in welchem sich zwölf Geschäfte befinden würden. Die Familie erhalte Einnahmen aus der Verpachtung dieser Geschäftsräume. In Deutschland und Frankreich würden sich überdies Cousins des Vaters des BF befinden. Der BF gab an, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu stehen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass er von den Taliban verfolgt worden sei. Sein Vater sei neben seiner Beschäftigung als Abfallbewirtschafter auch als Spion bzw. Informant der ehemaligen Regierung tätig gewesen. Der BF sei eines Tages von den Taliban angerufen und bedroht worden. Daraufhin habe der BF seinem Vater berichtet und dieser habe ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Beim Anrufer habe es sich um einen Dorfbewohner gehandelt, der einige Tage nach dem Anruf verschollen sei. Etwa drei bis vier Monate nach dem Sturz der Regierung sei sein Vater verschwunden und eine Woche später seien die Taliban wegen des BF gekommen. Der BF sei nicht zu Hause gewesen. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn gewarnt und er sei über die Hintertür des Hauses zu den Nachbarn gegangen. Bis zu seiner Flucht habe er sich bei seinem Großvater mütterlicherseits versteckt, dies etwa sieben bis acht Monate lang.

I.5.    Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.06.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.06.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Glaubwürdigkeit des BF schon aufgrund der Vielzahl an widersprüchlichen, unplausiblen und falschen Angaben erheblich in Zweifel zu ziehen sei. Darüber hinaus seien die vorgebrachten Fluchtgründe nicht schlüssig und würden der allgemein bekannten Lage in Afghanistan und den Länderfeststellungen widersprechen. Das Vorbringen entspreche nicht der Wahrheit und stelle lediglich den Versuch dar, einen Fluchtgrund zu konstruieren. Auch habe der BF weder für die Verhaftung seines Vaters noch für seine eigene individuelle Bedrohungslage konkrete Ausführungen bzw. nachvollziehbare Erklärungen darlegen können. Schließlich habe sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert; der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden.

I.6.    Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 23.07.2025 Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus wie bisher und ergänzte, dass der BF ein politischer Gegner der Taliban sei. Zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr auch Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtlose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF aufgrund der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 23.07.2025 Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus wie bisher und ergänzte, dass der BF ein politischer Gegner der Taliban sei. Zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr auch Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtlose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF aufgrund der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

I.7.    Am 09.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF Integrationsunterlagen in Form von Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben betreffend die angebliche Schließung der Geschäfte in Afghanistan vor.römisch eins.7. Am 09.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF Integrationsunterlagen in Form von Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben betreffend die angebliche Schließung der Geschäfte in Afghanistan vor.

I.8.    Am 23.09.2025 langte eine Stellungnahme der des BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung betreffend die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 03.09.2025 beim BVwG ein. In dieser behauptete der BF erneut, in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk zu verfügen. Darüber hinaus spreche es nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF, wenn er sich an gewisse Details zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht mehr erinnere.römisch eins.8. Am 23.09.2025 langte eine Stellungnahme der des BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung betreffend die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 03.09.2025 beim BVwG ein. In dieser behauptete der BF erneut, in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk zu verfügen. Darüber hinaus spreche es nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF, wenn er sich an gewisse Details zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht mehr erinnere.

I.8. Am 05.03.2026 und am 18.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zum LIB Afghanistan, Version 13 und zur Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026, Stellung zu nehmen. Er brachte am 18.03.2026 eine Stellungnahme zum LIB, Version 13, ein: Aus dem aktuellen LIB, Version 13, ergebe sich, dass im Jahr 2024 mehr als die Hälfte der Einwohner des Landes auf humanitäre Hilfe angewiesen gewesen seien; des Weiteren gehe hervor, dass die Wasserknappheit ein immer größeres Problem in Afghanistan darstelle. Es werde davor gewarnt, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgehe. Ebenso sei knapp ein Drittel der Bevölkerung von Nahrungsmittelknappheit betroffen. Ebenfalls werde von einem Anstieg der Mietpreise, Wohnraummangel und Arbeitsplatzmangel berichtet. Aus dem aktuellen EUAA Country Focus Afghanistan vom Jänner 2026 ergebe sich, dass ca. die Hälfte der Bevölkerung unter dem Armutslevel lebe und die ländliche Bevölkerung besonders von Klimaschocks betroffen sei. Aus dem aktuellen IPC Bericht gehe hervor, dass die anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein deutlicher Rückgang der humanitären Hilfe dazu geführt haben, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken könnten. Der BF verfüge in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, das ihm den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen könnte, die Geschäfte seien beschlagnahmt worden, der Onkel könne den BF nicht auch noch versorgen. Mit Blick auf die Kämpft zwischen Afghanistan und Pakistan sei aus den Länderberichten nicht abzulesen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan stabil oder irgendetwas anderes als desaströs wäre.römisch eins.8. Am 05.03.2026 und am 18.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zum LIB Afghanistan, Version 13 und zur Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026, Stellung zu nehmen. Er brachte am 18.03.2026 eine Stellungnahme zum LIB, Version 13, ein: Aus dem aktuellen LIB, Version 13, ergebe sich, dass im Jahr 2024 mehr als die Hälfte der Einwohner des Landes auf humanitäre Hilfe angewiesen gewesen seien; des Weiteren gehe hervor, dass die Wasserknappheit ein immer größeres Problem in Afghanistan darstelle. Es werde davor gewarnt, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgehe. Ebenso sei knapp ein Drittel der Bevölkerung von Nahrungsmittelknappheit betroffen. Ebenfalls werde von einem Anstieg der Mietpreise, Wohnraummangel und Arbeitsplatzmangel berichtet. Aus dem aktuellen EUAA Country Focus Afghanistan vom Jänner 2026 ergebe sich, dass ca. die Hälfte der Bevölkerung unter dem Armutslevel lebe und die ländliche Bevölkerung besonders von Klimaschocks betroffen sei. Aus dem aktuellen IPC Bericht gehe hervor, dass die anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein deutlicher Rückgang der humanitären Hilfe dazu geführt haben, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken könnten. Der BF verfüge in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, das ihm den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen könnte, die Geschäfte seien beschlagnahmt worden, der Onkel könne den BF nicht auch noch versorgen. Mit Blick auf die Kämpft zwischen Afghanistan und Pakistan sei aus den Länderberichten nicht abzulesen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan stabil oder irgendetwas anderes als desaströs wäre.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten