Entscheidungsdatum
31.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W142 2288245-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1312585610/232143074, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1312585610/232143074, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 68 AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In der Erstbefragung am 24.06.2022 gab er als Fluchtgrund zu Protokoll:
„Es gibt es so viel Armut. Ich kann meine Familie dort nicht ausreichend versorgen. Wir haben dort nicht genug Geld.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut. Sein Landschaftsgrundstück, sein Grundstück habe ihm sein Onkel genommen und er gebe es ihm nicht zurück.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „NEIN“
1.3. Mit Bescheid vom 22.07.2022, Zl. 1312585610/221983166 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG (Anm.: gemeint offenbar „§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid keinesfalls gemäß § 8 Abs. 6 AsylG davon ausgegangen ist, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden konnte und in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides eine Prüfung des § 8 Abs. 1 AsylG vorgenommen wurde) bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1.3. Mit Bescheid vom 22.07.2022, Zl. 1312585610/221983166 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG Anmerkung, gemeint offenbar „§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG“, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid keinesfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG davon ausgegangen ist, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden konnte und in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides eine Prüfung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorgenommen wurde) bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das BFA stellte in der Entscheidung insbesondere fest, dass der BF der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er spreche Punjabi als Muttersprache, sei verheiratet und habe ein Kind. Er habe zehn Jahre Schulbildung und als LKW-Fahrer gearbeitet. Er sei jung, gesund und erwerbsfähig und leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Indien im Weg stünde. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der BF befinde sich zudem spätestens seit 24.06.2022 in Österreich und ihm sei sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen. Er habe in Österreich keine Angehörigen, seine Eltern, seine Gattin und sein Sohn würden in Indien leben. Er habe auch keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt wären. Er sei seit 13.07.2022 unstet und ein Wohnsitz habe ebenso wenig wie Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsbestrebungen festgestellt werden können.
Er habe Indien aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen und eine asylrelevante Verfolgung nicht behauptet. Der BF habe sich kurz nach seiner Antragstellung dem Verfahren entzogen. Zudem sei er in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen oder habe Probleme mit den Behörden gehabt. Auch würden keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen und er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Aus den sonstigen Umständen hätte ebenso keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu seiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können.
Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung als Kraftfahrer und habe familiären Anschluss in Indien. Seine Familie könne ihn bei einer Rückkehr auch unterstützen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte ebenso nicht feststellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei keinen Verfolgungshandlungen seitens indischer Behörden oder Dritter ausgesetzt und eine Wiedereinreise nach Indien könne gefahrlos erfolgen. Zudem würden weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie vorherrschen.
Das BFA verwies im Bescheid ferner auf das Länderinformationsblatt im Verwaltungsakt.
1.4. Mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG vom 25.07.2022 wurde der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wobei auch eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erschien.1.4. Mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG vom 25.07.2022 wurde der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wobei auch eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erschien.
1.5. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der BF stellte am 16.10.2023 am Flughafen Schwechat den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2.2. Anlässlich der Erstbefragung am 17.10.2023 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, seine Muttersprache sei Punjabi. Er gehöre der Religion des Sikhismus an.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF wie folgt an:
„Wenn er nach Indien zurückmüsse, werde er von den Leuten, welchen er Geld schulde, verfolgt. Wenn seine Situation so bleibe, könne er auch Selbstmord begehen“
Die Fluchtgründe hätten sich nicht geändert.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“
2.3. Am 03.11.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.4. Am 20.10.2023 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung.
2.5. Am 13.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF zusammengefasst an, dass er Sodbrennen habe, aber nicht in Behandlung sei. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet und es bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe nur Mitbewohner. Der BF arbeite als Zeitungszusteller, habe aber im Bundesgebiet keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er spreche Hindu und etwas Englisch, Punjabi sei seine Muttersprache. Er spreche und verstehe kein Deutsch. Der BF habe Österreich nach Rechtskraft seines letzten Verfahrens nicht verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in Indien 10. bis 12.000 INR verdient habe, seine Ehefrau, sein Kind und seine Mutter in Indien leben würden und er Schulden in der Höhe von 1.800.000 INR habe. Die Gläubiger seien hinter ihm her, er sei in Indien nicht in der Lage das Geld zurückzuzahlen. Diese Probleme würden seit ca. 3 bis 4 Jahren bestehen. Er habe diese Bedrohungen nicht der Polizei gemeldet, da diese Personen gute Kontakte zur Polizei hätten. Er wisse davon, da er einmal dort gewesen sei und sie nicht auf ihn gehört hätten. Da er das Geld nicht zurückzahlen könne, würden sie ihn umbringen. Seine Rückkehrbefürchtungen würden seit zwei Jahren bestehen. Auch seine Schwester lebe nicht in seiner Heimat, sie sei aber verheiratet. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie und ihnen gehe es okay.
Zudem legte er eine Vollmacht seiner Rechtsvertretung vor.
2.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es würden keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten bestehen. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und seine Identität stehe nicht fest. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei in Österreich auch nicht berufstätig (gewesen). Der Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Juni 2022 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. Der BF spreche muttersprachlich Punjabi, Hindi und Englisch. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es würden keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten bestehen. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und seine Identität stehe nicht fest. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei in Österreich auch nicht berufstätig (gewesen). Der Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Juni 2022 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. Der BF spreche muttersprachlich Punjabi, Hindi und Englisch. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden.
Der BF habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom BFA könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht asylrelevanten Vorbringen beruht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Die maßgebliche Sachlage habe sich daher weder in der Sphäre des BF, noch in jener, welche von Amts wegen aufzugreifen wäre, geändert und es seien auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, weswegen der neuerliche Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung seien zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung seien zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.
2.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 08.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in Indien einer Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen unterliege bzw. er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Seit Abschluss des Vorverfahrens seien neue Verfolgungsmomente aufgetreten, weswegen er Angst um sein Leben habe. Zudem habe der BF infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich jegliche Bindung zu Indien verloren und könne er im Falle einer Abschiebung keine menschenwürdige Existenz dort führen. Das BFA behaupte, es würde entschiedene Sache vorliegen und es könnte kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden, versäume in der Beweiswürdigung aber die tatsächliche Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliege bzw. ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2, 3 EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF iSd Art. 8 EMRK. Bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen hätte das BFA angesichts der Länderberichte und der Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des BF feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Die Länderberichte würden zeigen, dass sich die Lage von Personen wie dem BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären/sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr hätten und eine IFA nicht zur Verfügung stehe. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe bereits im Vorverfahren angegeben hätte müssen, sei für eine Ablehnung des Asylantrags ohne Prüfung nicht ausreichend. Der BF hätte ausführlich erklärt, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten und habe auch erklärt, wie es dazu gekommen sei. Sowohl die Situation in Indien wie auch die konkreten Verfolgungsbefürchtungen des BF hätten sich seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gravierend verschlechtert. Das BFA habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen und seien zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Der bloße Verweis auf eine IFA und auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen den BF nicht ersetzen. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Im Falle des BF seien die Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig, möglicherweise schutzunwillig. Die Schlussfolgerungen der Behörde seien daher nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Indien sprächen. Auch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des BF sei unrichtig. Der BF sei integrations- und arbeitswillig. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre er in der Lage, sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne aus Leistungen des Staates angewiesen zu sein. Dazu finde sich keine Beurteilung der Behörde, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, welche eine Neubeurteilung erforderlich mache. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sein. Zusammengefasst sei es dem BFA nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und seien die Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und wäre ihm Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Unverständlich sei, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen werde, ohne den konkreten Einzelfall des BF zu berücksichtigen. Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in Indien einer Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen unterliege bzw. er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Seit Abschluss des Vorverfahrens seien neue Verfolgungsmomente aufgetreten, weswegen er Angst um sein Leben habe. Zudem habe der BF infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich jegliche Bindung zu Indien verloren und könne er im Falle einer Abschiebung keine menschenwürdige Existenz dort führen. Das BFA behaupte, es würde entschiedene Sache vorliegen und es könnte kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden, versäume in der Beweiswürdigung aber die tatsächliche Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliege bzw. ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF iSd Artikel 8, EMRK. Bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen hätte das BFA angesichts der Länderberichte und der Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des BF feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Die Länderberichte würden zeigen, dass sich die Lage von Personen wie dem BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären/sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr hätten und eine IFA nicht zur Verfügung stehe. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe bereits im Vorverfahren angegeben hätte müssen, sei für eine Ablehnung des Asylantrags ohne Prüfung nicht ausreichend. Der BF hätte ausführlich erklärt, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten und habe auch erklärt, wie es dazu gekommen sei. Sowohl die Situation in Indien wie auch die konkreten Verfolgungsbefürchtungen des BF hätten sich seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gravierend verschlechtert. Das BFA habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen und seien zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Der bloße Verweis auf eine IFA und auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen den BF nicht ersetzen. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Im Falle des BF seien die Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig, möglicherweise schutzunwillig. Die Schlussfolgerungen der Behörde seien daher nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Indien sprächen. Auch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des BF sei unrichtig. Der BF sei integrations- und arbeitswillig. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre er in der Lage, sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne aus Leistungen des Staates angewiesen zu sein. Dazu finde sich keine Beurteilung der Behörde, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, welche eine Neubeurteilung erforderlich mache. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sein. Zusammengefasst sei es dem BFA nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und seien die Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und wäre ihm Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Unverständlich sei, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen werde, ohne den konkreten Einzelfall des BF zu berücksichtigen. Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2024, Zl. W142 2288245-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2024, Zl. W142 2288245-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.9. Am 25.09.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):
„[…]
Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob er D gut verstehe. Dies wird bejaht.„[…], Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob er D gut verstehe. Dies wird bejaht.
R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?
BF: Ja.
R: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
BF: Nein.
R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten?
BF: Nein, habe ich nicht.
Der BFV legt eine Kopie des Verteilvertrages vom 13.03.2024 vor. Dieser wird als Beilage A zum Akt genommen.
R: Heißt das, dass Sie derzeit arbeiten?
BF: Ja, ich führe die Zeitungsarbeit aus.
R: Haben Sie Lohnzettel?
BF: Nein, habe ich nicht, aber ich bekomme 800 Euro im Monat.
R: Wieso sind Sie in Österreich nicht aufrecht gemeldet?
BF: Was meinen Sie damit?
R: Laut dem ZMR scheint keine Adresse auf.
BF: Ich habe aber einen Meldezettel.
R: Wir haben aber keine aufrechte Meldung. Wo wohnen Sie derzeit?
BF: Wollen Sie den Meldezettel?
R: Ja. Haben Sie einen?
Der BF legt eine Bestätigung der Meldung vom 23.08.2023 vor. Laut dieser ist er seit 22.08.2023 in der XXXX gemeldet. Der BF legt eine Bestätigung der Meldung vom 23.08.2023 vor. Laut dieser ist er seit 22.08.2023 in der römisch 40 gemeldet.
R: Laut ZMR sind Sie seit dem 06.08.2025 nicht mehr an dieser Adresse gemeldet.
BF: Ich bin dort gemeldet. Ich bekomme dort Briefe. Ich werde dem nachgehen.
R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?
BF: Nein, das kann ich leider nicht. Ich hätte genau heute mit einem Deutschkurs beginnen sollen, aber heute habe ich den Termin hier. Es wäre bei der Caritas im 10. Bezirk.
R: Haben Sie eine Anmeldebestätigung?
BF: Heute hätte ich das dort ausfüllen sollen.
R: Wie lange würde dieser Deutschkurs dann dauern?
BF: Vor 3 Monaten habe ich mich dafür angemeldet. Heute hätte ich alles ausfüllen sollen.
R. Aber, wenn Sie sich angemeldet haben vor 3 Monaten, dann müssten Sie eine Anmeldebestätigung haben.
BF: Ich habe mich vor 3 Monaten vor Ort angemeldet, dann habe ich eine Nachricht bekommen, dass ich heute dorthin soll. Heute hätte ich dort alles ausfüllen sollen.
R: Aber, wenn Sie sich vor Ort angemeldet haben, müssen Sie eine Bestätigung haben.
BF: Aber heute hätte nicht der Deutschkurs beginnen sollen. Heute wäre der Papierkram zu erledigen gewesen.
R: D. h. Sie hätten sich erst heute für einen Deutschkurs angemeldet?
BF: Nein. Ich würde heute die Details bekommen, angemeldet bin ich schon.
R: Aber Sie haben keine schriftliche Bestätigung über die Anmeldung. Stimmt das?
BF: Nein, habe ich nicht. Ich kann es nur heute oder morgen ausfüllen und abgeben.
R: D. h. Sie wissen auch nicht, wie lange dieser Deutschkurs dauert?
BF: Nein, das hätte ich heute erfahren. Aber ich habe mich für A1 angemeldet.
R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?
BF: Nein.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: In der Freizeit eigentlich nichts. Ich gehe manchmal im Park spazieren.
R: Sie haben einen Folgeantrag gestellt. Was hat sich im Gegensatz zu Ihrem ersten Asylverfahren geändert?
BF: Der Fluchtgrund ist an und für sich gleichgeblieben. Was sich geändert hat, ist, dass meine Familie stark belästigt wurde. Deshalb musste sie umziehen. Sie lebt an einem anderen Ort.
R: Um welche Familienangehörige handelt es sich?
BF: Meine Mutter, meine Ehefrau und mein Sohn.
R: Woher wissen Sie das, dass Ihr Familie belästigt wurde?
BF: Meine Familie hat telefonischen Kontakt zu mir, dadurch.
R: Sind Sie ständig in telefonischem Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nicht ständig. Wenn sie Zeit haben und ich Zeit habe. Dann.
R: Ist das mehrmals im Monat?
BF: Ja, einige Male.
R: Seit wann wird Ihre Familie belästigt?
BF: Früher wurde ich belästigt. Aufgrund dieser Unruhen bin ich geflüchtet. Da ich jetzt nicht mehr dort bin, sind sie hinter meiner Familie her und belästigen sie.
R: Wissen Sie seit wann Ihre Familie belästigt wird?
BF: Als ich den 2. Asylantrag gestellt habe, seitdem.
R: Wer belästigt Ihre Familie?
BF: Das ist die Person, von der ich mir Geld ausgeliehen habe. Ich konnte die Schulden nicht begleichen. Er hat mich unter Druck gesetzt, mich belästigt und die Polizei ist involviert.
R: Inwiefern ist die Polizei involviert?
BF: Er hat der Polizei Geld gegeben. Also handelt die Polizei für ihn.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Die Polizei war bei mir zuhause. Ich war aber nicht zuhause. Man wollte mich verhaften.
R: Woher wissen Sie, dass dieser Mann der Polizei Geld gegeben hat?
BF: Ich habe sonst kein Problem mit der Polizei. Ich weiß, dass er dahintersteckt. Meine Familie wurde von der Polizei befragt und belästigt.
R: Wann wurde Ihre Familie von der Polizei befragt?
BF: Es war Ende 2021.
R: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt befunden?
BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich bei verschiedenen Verwandten aufhältig, ich hatte keinen fixen Wohnort.
R: Bei welchen Verwandten waren Sie aufhältig?
BF: Ich war bei meiner Schwester und bei einem Cousin meiner Mutter.
R: Wo lebt Ihre Schwester?
BF: Sie wohnt im Dorf, wo sie verheiratet wurde, aber in Punjab.
R: Können Sie mir das Dorf namentlich nennen?
BF: Sadhanpur. (Siehe Beilage B)
R: Lebt Ihre Schwester derzeit noch immer dort?
BF: Ja, sie lebt noch immer dort.
R: Wo lebt Ihre Mutter und Ihre Ehefrau und Ihr Sohn derzeit?
BF: Sie leben nicht an einem Ort. Sie leben immer wieder an einem anderen Wohnort.
R: Wissen Sie, wo sie zur Zeit leben?