Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W616 2293337-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom 02.03.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom 02.03.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
III. Die Spruchpunkte III bis VI. des Bescheides werden behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs. des Bescheides werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erstes Verfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Oktober 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, es keine Sicherheit gebe und auch die Wirtschaftslage schlecht sei. Er habe Angst um sein Leben gehabt und die Taliban würden herrschen.
1.2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2023 wurde auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.12.2022 festgestellt, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde.1.2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2023 wurde auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.12.2022 festgestellt, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde.
1.3. Am 17.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater habe für eine NGO gearbeitet und sei im Jahr 2020 von den Taliban ermordet worden. Zu dieser Zeit hätten sie in Jalalabad in ihrem Haus gelebt und sein Bruder sei Soldat gewesen. Die Taliban hätten sie ständig bedroht. Der BF sei sogar telefonisch bedroht worden. Als sie die Macht übernommen hätten, seien sie nach Kabul zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen. Bei einer Rückkehr würde er direkt getötet werden, da die Taliban seinen Vater getötet hätten und sein Bruder spurlos verschwunden sei; sie hätten gesagt, dass sie die Blutlinie vernichten würden. Sein jüngerer Bruder könne aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht flüchten und die anderen Familienmitglieder habe er nicht mitnehmen können. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
1.4. Mit Bescheid vom 10.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 10.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei in Afghanistan keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung seitens der Taliban ausgesetzt (gewesen) sowie, dass er in Afghanistan keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege und auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werde haben können. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verbessert und drohe dem BF daher keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt; die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF stelle sich für Zivilisten als stabil dar.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere das Fluchtvorbringens des BF dahingehend ergänzt, dass der Bruder des BF in der als „Einheit der Amerikaner“ bekannten Einheit tätig gewesen sei und etwa an Operationen gegen die Taliban aktiv mitgewirkt habe. Etwa 15 Tage vor der Machtübernahme sei dieser in Gefangenschaft genommen worden und sei über sein Verbleiben nichts bekannt. Auch hätten sich die Drohanrufe intensiviert, als es gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Armee gegeben habe.
1.6. Am 07.04.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, dem BF und seiner Rechtsvertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
1.7. Mit Erkenntnis BVwG 14.07.2025, W280 2293337-1/13E wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.
1.8. Mit Beschluss VwGH 05.11.2025, Ra 2025/14/0365-4 wies der VwGH den Antrag auf Verfahrenshilfe des BF ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF stellte am 16.12.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am selben Tag gab an, seine Fluchtgründen würden nach wie vor gelten. Eine wesentliche Veränderung sei, dass er ca. 2 Wochen nach Erhalt des negativen “Asylbescheides” erfahren habe, dass sein Bruder getötet wurde.
2.2. In der Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2026 gab der BF zu seinen Fluchtgründen erneut an, dass er erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Weiters sei sein Onkel, der in Afghanistan eine Klinik aufgebaut habe, wieder nach Großbritannien ausgewandert.
2.3. Mit Bescheid von 02.03.2026, zugestellt durch Übergabe gemäß § 11 Abs 3 BFA-VG am 03.03.2026, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit Bescheid von 02.03.2026, zugestellt durch Übergabe gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG am 03.03.2026, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
2.5. Der BF erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 16.03.2026 über seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zur aktuellen Situation in Afghanistan durchgeführt habe. Nach den Länderinformationen sei die Sicherheits- und Versorgungslage desaströs.
2.6. Die Beschwerde langte am 19.03.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Paschtu, zudem spricht er Dari/Farsi und Urdu sowie etwas Englisch Erk (zu alledem BVwG 14.07.2025, W280 2293337-1/13E, S 4)
1.1.2. Der BF wurde in Jalalabad, Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren und war dort bis zu seiner Ausreise aufhältig. Bis zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat lebte der BF mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie in Jalalabad (zu alledem BVwG 14.07.2025, W280 2293337-1/13E, S 4).
1.1.3. Der BF ist ledig und hat keine Kinder (BVwG 14.07.2025, W280 2293337-1/13E, S 5).
1.2. Zu Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Mit dem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war noch er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Der BF hat hinsichtlich Zuerkennung des Status als Asylberechtigter kein neues Fluchtvorbringen erstattet.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan
Die Lage in Afghanistan hat sich seit dem Erkenntnis, mit dem der vorangegangene Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, durch die Kampfhandlungen zwischen Afghanistan und Pakistan, die auch die Provinz Nangarhar betreffen, maßgeblich geändert.
Durch das Vorbringen des BF, der Onkel sei mittlerweile nach Großbritannien ausgewandert bzw zurückgekehrt, ergibt sich eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.4.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nati