Entscheidungsdatum
02.04.2026Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W251 2310850-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Afghanistan verlassen, weil die Sicherheitslage aufgrund der Taliban sehr schlecht gewesen sei. Es habe immer wieder Bombenanschläge gegeben. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Leben sei wegen der Taliban in Gefahr gewesen. Diese hätten seinen Vater mehrmals bedroht und den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban angegriffen und geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person und zu seiner Integration vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er in Afghanistan von den Taliban verfolgt und zwangsrekrutiert wurde, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung als Landwirt. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen durch die Taliban drohe. Diese hätten den Vater des Beschwerdeführers laufend bedroht und versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Er sei von den Taliban geschlagen worden, da er sich weigerte mit diesen mitzugehen. Diese würden ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen werden. Weiters drohe ihm eine Verfolgung aufgrund seiner gegen die Taliban gerichteten Einstellung. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund der schlechten Versorgungslage seiner Familie eine existenzielle Notlage geraten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ergänzende Unterlagen zu seiner Integration vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari, Türkisch und etwas Deutsch. Er ist verlobt und kinderlos (Aktenseite = AS 85-87; Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2026 = VP S. 6-8). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari, Türkisch und etwas Deutsch. Er ist verlobt und kinderlos (Aktenseite = AS 85-87; Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2026 = VP Sitzung 6-8).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Schwestern und vier Brüdern auf (AS 86 f; VP S. 8 f). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2021 kein Analphabet und kann auf einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf, er arbeitete bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft (AS 87; VP S: 8). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Schwestern und vier Brüdern auf (AS 86 f; VP Sitzung 8 f). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2021 kein Analphabet und kann auf einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf, er arbeitete bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft (AS 87; VP S: 8).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise mit finanzieller Unterstützung seines Vaters finanzieren (AS 88; VP S. 15).Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise mit finanzieller Unterstützung seines Vaters finanzieren (AS 88; VP Sitzung 15).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 85; VP, S. 17).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 85; VP, Sitzung 17).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, von diesen bedroht oder angegriffen. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder Wasser zu einem amerikanischen Polizeiposten gebracht noch wurde er von den Taliban geschlagen. Weder der Beschwerdeführer noch seinen Familienangehörigen wurden verdächtigt für die ehemalige Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet oder diese unterstützt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde weder direkt von den Taliban noch über seinen Vater aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von den Taliban auch nicht gesucht.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 26.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 19). Nach der Erstbefragung am 27.12.2021 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und wurde am 06.05.2022 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt (AS 107). Seither ist er im Bundesgebiet aufhältig. Er ist in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A0.2. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A0.1 bestanden (Beilage ./E und Beilage ./F; VP S. 15). Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A0.2. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A0.1 bestanden (Beilage ./E und Beilage ./F; VP Sitzung 15).
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 05.02.2024 bis 16.02.2026 sowie seit dem 27.02.2026 fortlaufend als Reinigungskraft in einem Unternehmen und erhält ein Monatsbruttogehalt in Höhe von durchschnittlich etwa EUR 2.200, wobei das Gehalt auch monateweise ausblieb (Beilage ./I; AJ-WEB Auszug vom 09.03.2026).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich lose Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 16 f).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich lose Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP Sitzung 16 f).
Der Beschwerdeführer wird von seinem Arbeitgeber wegen seiner zuverlässigen, sorgfältigen, engagierten und freundlichen Umgangsart sehr geschätzt (AS 99; Beilage ./D)
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Die Eltern, fünf Schwestern und drei Brüder sowie die Verlobte des Beschwerdeführers wohnen derzeit in seiner Herkunftsprovinz. Drei Schwestern sind verheiratet und zwei Schwestern leben noch bei den Eltern, die Brüder leben ebenfalls noch bei den Eltern (VP S. 8f). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie sowie seiner Verlobten (AS 86; VP S. 12 f). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in seinem Heimatdorf sowie mehrere Kühe und viele Schafe (AS 87; VP S. 11 f). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut, diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen und verfügt über gefestigte finanzielle Verhältnisse. Der Vater und die Geschwister arbeiten auf der familieneigenen Landwirtschaft, die Mutter verarbeitet die Erträge zu Lebensmittel. Der ältere Bruder ist zudem als Bauarbeiter tätig (VP S. 11 ff). Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut.1.4.1. Die Eltern, fünf Schwestern und drei Brüder sowie die Verlobte des Beschwerdeführers wohnen derzeit in seiner Herkunftsprovinz. Drei Schwestern sind verheiratet und zwei Schwestern leben noch bei den Eltern, die Brüder leben ebenfalls noch bei den Eltern (VP Sitzung 8f). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie sowie seiner Verlobten (AS 86; VP Sitzung 12 f). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in seinem Heimatdorf sowie mehrere Kühe und viele Schafe (AS 87; VP Sitzung 11 f). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut, diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen und verfügt über gefestigte finanzielle Verhältnisse. Der Vater und die Geschwister arbeiten auf der familieneigenen Landwirtschaft, die Mutter verarbeitet die Erträge zu Lebensmittel. Der ältere Bruder ist zudem als Bauarbeiter tätig (VP Sitzung 11 ff). Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über drei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits, die mit ihren Familien im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat auch zwei Tanten und drei Onkel väterlicherseits, die mit ihren Familien in der Nähe vom Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnen. Die Verwandten väterlicherseits sind ebenfalls im Besitz von Nutztieren und Grundstücken (VP S. 9f). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über drei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits, die mit ihren Familien im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat auch zwei Tanten und drei Onkel väterlicherseits, die mit ihren Familien in der Nähe vom Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnen. Die Verwandten väterlicherseits sind ebenfalls im Besitz von Nutztieren und Grundstücken (VP Sitzung 9f).
Die Eltern der Verlobten leben von ihren Grundstücken, von ihren Nutztieren und ihrer Landwirtschaft (VP S. 10).Die Eltern der Verlobten leben von ihren Grundstücken, von ihren Nutztieren und ihrer Landwirtschaft (VP Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
1.4.2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinen Herkunftsort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann nach seiner Rückkehr auch wieder auf der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten. Er kann bei seiner Familie in Afghanistan zumindest vorübergehend wohnen und von dieser auch unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem verfügt er über Ersparnisse in Höhe von EUR 6.000, er hat keine Schulden (VP S. 14).Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinen Herkunftsort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann nach seiner Rückkehr auch wieder auf der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten. Er kann bei seiner Familie in Afghanistan zumindest vorübergehend wohnen und von dieser auch unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem verfügt er über Ersparnisse in Höhe von EUR 6.000, er hat keine Schulden (VP Sitzung 14).
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch in der Stadt Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Städte Herat und Mazar-e Sh