Entscheidungsdatum
02.04.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W226 2298852-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 zu Recht:
A)
l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, den im Spruch geführten Namen zu führen und am XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er habe Afghanistan ungefähr vor zwei Jahren zu Fuß in den Iran verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er beim Militär gewesen und nach dem Sturz der Regierung sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei deshalb aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle der Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, den im Spruch geführten Namen zu führen und am römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein. Er habe Afghanistan ungefähr vor zwei Jahren zu Fuß in den Iran verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er beim Militär gewesen und nach dem Sturz der Regierung sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei deshalb aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle der Rückkehr fürchte der BF um sein Leben.
I.2. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) das Asylverfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß § 24 Abs.1 Z 2 und 2 AsylG 2005 ein und setzte es in weiterer Folge nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 27.03.2024 wieder fort.römisch eins.2. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) das Asylverfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 AsylG 2005 ein und setzte es in weiterer Folge nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 27.03.2024 wieder fort.
I.3. Am 15.07.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Paschtu. Der BF führte eingangs aus, dass er mehrere Unterlagen habe und vorlegen wolle, seine afghanische ID-Karte sei bei den deutschen Behörden. Ihm sei gesagt worden, dass die Unterlagen an die österreichischen Behörden übermittelt werden würden. Er legte ein Konvolut von Kopien mehrerer Unterlagen betreffend seine Tätigkeit bei der afghanischen Armee sowie eine Kopie seiner Bankomatkarte vor. Seinen Reisepass habe er in Afghanistan zurückgelassen. Der BF gab an, dass er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren worden sei. Aufgewachsen sei er mit seiner Kernfamilie in mehreren Provinzen, zuletzt habe er in XXXX gelebt. Der BF sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und habe neun Jahre die Schule besucht. Er habe ein etwa 600m2 großes Grundstück in XXXX . Auf seiner Reise nach Europa habe er ungefähr 18 bis 19 Monate in der Türkei verbracht. Der BF sei verlobt und habe keine Kinder. römisch eins.3. Am 15.07.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Paschtu. Der BF führte eingangs aus, dass er mehrere Unterlagen habe und vorlegen wolle, seine afghanische ID-Karte sei bei den deutschen Behörden. Ihm sei gesagt worden, dass die Unterlagen an die österreichischen Behörden übermittelt werden würden. Er legte ein Konvolut von Kopien mehrerer Unterlagen betreffend seine Tätigkeit bei der afghanischen Armee sowie eine Kopie seiner Bankomatkarte vor. Seinen Reisepass habe er in Afghanistan zurückgelassen. Der BF gab an, dass er im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren worden sei. Aufgewachsen sei er mit seiner Kernfamilie in mehreren Provinzen, zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Der BF sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und habe neun Jahre die Schule besucht. Er habe ein etwa 600m2 großes Grundstück in römisch 40 . Auf seiner Reise nach Europa habe er ungefähr 18 bis 19 Monate in der Türkei verbracht. Der BF sei verlobt und habe keine Kinder.
Zu seinen Familienangehörigen führte der BF aus, dass seine Mutter bereits verstorben sei und sein Vater einen Schlaganfall gehabt habe. Er habe damals ebenfalls für die Armee gearbeitet. Im Eigentumshaus der Familie würden nach wie vor sein Vater sowie drei Brüder und eine Schwester leben. Zwei Brüder würden wo anders leben. Er wisse nicht wo genau. Zudem habe er zwei weitere Schwestern in XXXX , die beide verheiratet seien. Einer seiner Brüder sei im Iran. Einer seiner Brüder arbeite als Buchhalter, ein anderer gebe privaten Englischunterricht. Zu seinen Familienangehörigen führte der BF aus, dass seine Mutter bereits verstorben sei und sein Vater einen Schlaganfall gehabt habe. Er habe damals ebenfalls für die Armee gearbeitet. Im Eigentumshaus der Familie würden nach wie vor sein Vater sowie drei Brüder und eine Schwester leben. Zwei Brüder würden wo anders leben. Er wisse nicht wo genau. Zudem habe er zwei weitere Schwestern in römisch 40 , die beide verheiratet seien. Einer seiner Brüder sei im Iran. Einer seiner Brüder arbeite als Buchhalter, ein anderer gebe privaten Englischunterricht.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er für die ehemalige Regierung gearbeitet habe, weshalb er in Gefahr gewesen sei. Als die Regierung gefallen sei, seien viele Menschen geflüchtet. Auch seine Familie habe Angst gehabt. Nach seiner Flucht hätten die Taliban sein Haus durchsucht und seine Uniform gefunden. Sein Vater habe ihm bereits einige Tage vor der Machtübernahme geraten das Land zu verlassen. Auf nähere Befragung zu seinem Bruder gab der BF an, dass dieser einige Tage nach der Machtübernahme ausgereist sei. Er habe aufgehört für die Regierung zu arbeiten, als diese gefallen sei.
Auf konkrete Nachfrage, weshalb er in Gefahr sei, gab der BF an, dass die Taliban nach der Machtübernahme viele Angehörige der Armee angegriffen, mitgenommen und getötet hätten. Es gebe dort keine Menschenrechte. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Wenn er dort leben hätte können, wäre er dort geblieben.
Der BF habe am Tag seiner Ausreise einen Bus von XXXX nach XXXX genommen und sei von dort ebenfalls mit einem Bus in den Iran gefahren. Für die Reise in den Iran habe er ungefähr 7.000 Afghani bezahlt. Für den Schlepper habe der Vater und der Bruder des BF 1.500 USD bis in die Türkei bezahlt. Dieses Geld habe seine Familie gespart gehabt. Der BF habe am Tag seiner Ausreise einen Bus von römisch 40 nach römisch 40 genommen und sei von dort ebenfalls mit einem Bus in den Iran gefahren. Für die Reise in den Iran habe er ungefähr 7.000 Afghani bezahlt. Für den Schlepper habe der Vater und der Bruder des BF 1.500 USD bis in die Türkei bezahlt. Dieses Geld habe seine Familie gespart gehabt.
Er sei in Afghanistan nie festgenommen worden und es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er werde jetzt von den Taliban gesucht, wurde jedoch nie persönlich bedroht. Der BF gehöre keiner politischen Partei an.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF an, dass sein Bruder im Iran arbeitslos sei. Bevor er zurückkehre begehe er lieber Selbstmord. Er habe für die Regierung gearbeitet und könne deshalb nicht zurück. Seine Asylunterkunft sei wie ein Gefängnis, trotzdem fühle er sich wohl.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF die Tätigkeit bei der Armee grundsätzlich glaubhaft habe machen können. Die Angaben des BF zu seinem Bruder seien hingegen widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewesen. Zudem sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Besonderen gefährdet wäre, zumal sein Vater – der zwar einen Schlaganfall erlitten hätte – als ehemaliger Offizier der Armee einem „high risk profile“ entspreche. Die Angaben zur Ausreise des BF würden zeigen, dass Soldaten nicht zum direkten Zielprofil der Taliban gehören. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF nicht wegen einer Bedrohung, sondern im Zuge der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen habe. Der BF sei zudem während seiner Reise in mehreren Ländern gewesen, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen sei. Im Verfahren seien auch keine Umstände hervorgetreten, die annehmen lassen würden, dass der BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF als junger, gesunder Mann über ein tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 21.08.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Dem BF drohe im Falle einer Verbringung nach Afghanistan aufgrund seiner Eigenschaft als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF für viele Jahre als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gewesen sei und an mehreren Operationen gegen die Taliban teilgenommen habe. Sein Bruder sei ebenfalls Soldat gewesen und sei von den Taliban im Kampf verletzt worden. Bei einer Hausdurchsuchung durch die Taliban seien die Uniformen des BF und seines Bruders entdeckt worden, woraufhin seine Familie zum Aufenthaltsort der Brüder befragt worden sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, weshalb der BF keinen Zugang zu einer sicheren und ausreichend Unterkunft in Afghanistan habe. Er würde im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und daher in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Es bestehe daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 21.08.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Dem BF drohe im Falle einer Verbringung nach Afghanistan aufgrund seiner Eigenschaft als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF für viele Jahre als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gewesen sei und an mehreren Operationen gegen die Taliban teilgenommen habe. Sein Bruder sei ebenfalls Soldat gewesen und sei von den Taliban im Kampf verletzt worden. Bei einer Hausdurchsuchung durch die Taliban seien die Uniformen des BF und seines Bruders entdeckt worden, woraufhin seine Familie zum Aufenthaltsort der Brüder befragt worden sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, weshalb der BF keinen Zugang zu einer sicheren und ausreichend Unterkunft in Afghanistan habe. Er würde im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und daher in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Es bestehe daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
I.6. Die Beschwerdevorlage vom 23.08.2024 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 ein.römisch eins.6. Die Beschwerdevorlage vom 23.08.2024 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 ein.
I.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W163 abgenommen und der Geschäftsabteilung W226 neu zugewiesen.römisch eins.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W163 abgenommen und der Geschäftsabteilung W226 neu zugewiesen.
I.8. Am 20.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.römisch eins.8. Am 20.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
I.9. Am 17.02.2026 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein. Zudem legte der BF eine Kopie eines Reisepasses, eine Kopie eines Militärausweises sowie eine weitere Kopie eines Militärausweises vor.römisch eins.9. Am 17.02.2026 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein. Zudem legte der BF eine Kopie eines Reisepasses, eine Kopie eines Militärausweises sowie eine weitere Kopie eines Militärausweises vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen du bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu; diese beherrscht er in Wort und Schrift. Seine Identität steht nicht fest.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen du bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu; diese beherrscht er in Wort und Schrift. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist in einem Dorf in der Provinz XXXX (Afghanistan) geboren. Er lebte im Verlauf seines Lebens mit seiner Familie in verschiedenen Provinzen Afghanistans. In den letzten 15 Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2021 hielt er sich gemeinsam mit seiner Familie in seinem Herkunftsort XXXX auf. Der BF besuchte im Herkunftsland neun Jahre die Schule. Er war zuletzt als einfacher Soldat tätig.Der BF ist in einem Dorf in der Provinz römisch 40 (Afghanistan) geboren. Er lebte im Verlauf seines Lebens mit seiner Familie in verschiedenen Provinzen Afghanistans. In den letzten 15 Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2021 hielt er sich gemeinsam mit seiner Familie in seinem Herkunftsort römisch 40 auf. Der BF besuchte im Herkunftsland neun Jahre die Schule. Er war zuletzt als einfacher Soldat tätig.
Im Herkunftsort des BF leben nach wie vor sein Vater, seine Schwester und drei Brüder. Zwei seiner Schwestern sind verheiratet und leben in XXXX . Ein weiterer Bruder wurde aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben und lebt derzeit in XXXX . Seine Mutter ist bereits verstorben. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinem Vater und seinen Brüdern in XXXX . Der BF verfügt zudem über zwei weitere ältere Brüder. Seine in XXXX lebende Familie hat zu diesen allerdings seit längerer Zeit keinen aufrechten Kontakt.Im Herkunftsort des BF leben nach wie vor sein Vater, seine Schwester und drei Brüder. Zwei seiner Schwestern sind verheiratet und leben in römisch 40 . Ein weiterer Bruder wurde aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben und lebt derzeit in römisch 40 . Seine Mutter ist bereits verstorben. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinem Vater und seinen Brüdern in römisch 40 . Der BF verfügt zudem über zwei weitere ältere Brüder. Seine in römisch 40 lebende Familie hat zu diesen allerdings seit längerer Zeit keinen aufrechten Kontakt.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente.
Der BF bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF reiste im August 2021 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran in die Türkei. Dort lebte der BF zwei Jahre und reiste schließlich über Bulgarien, Serbien und Ungarn ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 13.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In weiterer Folge begab sich der BF nach Deutschland. Nach Durchführung eines von Deutschland eingeleiteten Konsultationsverfahrens wurde er am 27.03.2024 nach Österreich rücküberstellt und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF war im Herkunftsstaat aufgrund seiner Tätigkeit beim afghanischen Militär weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der BF nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen psychischen und/oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Sicherheitslage in Afghanistan steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. Aufgrund der aktuell schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Zusammenschau mit seiner individuellen Situation würde dem BF derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr drohen, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF verfügt in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Zwar leben in Afghanistan noch sein Vater, seine Schwestern und seine Brüder, jedoch ist nicht zu erwarten, dass der BF im Falle einer Rückkehr ausreichende Unterstützung von seinen im Herkunftsland aufhältigen Familienangehörigen erhalten würde, um seine grundlegenden Lebensbedürfnisse befriedigen zu können. Es bestehen darüber hinaus erhebliche Zweifel, dass der BF in Afghanistan Zugang zum Arbeitsmarkt finden und sich dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen könnte.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
1.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
[...]
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Kabul
Kabul
5,766.181
Kapisa
Mahmud-i-Raqi
514.290
Khost
Khost