Entscheidungsdatum
07.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W236 2305023-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Sobieskigasse 28-30, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zl. 1367848203/231757627, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Sobieskigasse 28-30, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zl. 1367848203/231757627, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Weiterreise in die Schweiz wurde am 17.01.2024 auf Grundlage der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2024 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, sein Vater habe in der Armee gedient und wegen seiner Tätigkeit seien „wir” von den Taliban bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er erneut an, dass sein Vater in der Armee gedient habe und „wir” wegen seiner Tätigkeit von den Taliban bedroht worden seien. Diese hätten den Beschwerdeführer einmal aufgegriffen, geschlagen und drei Stunden festgehalten.
Dabei legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
4. Mit Bescheid vom 23.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 23.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner vagen Angaben nicht glaubhaft und eine reale Gefahr seiner Person aus der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Heimat nicht abzuleiten.
5. Gegen den Bescheid vom 23.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen befassen und die darin vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr sowohl eine Verfolgung wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung sowie als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer, als auch eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK aufgrund der extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan.5. Gegen den Bescheid vom 23.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen befassen und die darin vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr sowohl eine Verfolgung wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung sowie als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer, als auch eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK aufgrund der extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan.
6. Mit Eingabe vom 06.11.2025 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seines nunmehrigen Vertreters bekannt und übermittelte Deutschkursbesuchsbestätigungen.
7. Am 19.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über Remunerantentätigkeiten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , Bezirk Tagab, in der Region Kapisa, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan drei Jahre eine Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 , Bezirk Tagab, in der Region Kapisa, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan drei Jahre eine Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan noch über Familie. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern leben bei einem Onkel mütterlicherseits in Kabul. In der Stadt hat er auch einen weiteren Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits sowie jeweils eine Tante mütterlicherseits und väterlicherseits, deren Ehemänner als Tagelöhner arbeiten. Sein Vater sowie ein Onkel väterlicherseits befinden sich im Iran. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt. Bei seiner Rückkehr könnte er wieder bei seiner Familie leben und von seinen Verwandten (zumindest anfänglich) Unterstützung erhalten.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2023 in Österreich ein, wobei er in die Schweiz weiterreiste und sich seit seiner Überstellung nach der Dublin III-VO im Jänner 2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Er nahm an Deutschkursen bis zum Niveau A1 teil und war ehrenamtlich tätig. In seiner Freizeit besucht er einen Fitnessclub, lernt mithilfe von YouTube-Videos Deutsch und trifft sich mit Freunden, unter anderem zwei Österreichern. Im Bundesgebiet hat er keine Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Taliban haben den Beschwerdeführer nicht wegen der Tätigkeit seines Vaters in der Armee oder als Dorfpolizist (Arbaki) gesucht und sind nicht am Beschwerdeführer interessiert. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten, noch wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er kann sich in der Stadt Kabul bei seiner Familie niederlassen und nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben wie die anderen Landsleute führen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im Folgenden LIB genannt):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar