Entscheidungsdatum
08.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W256 2319323-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juli 2025, Zl. 1329937506-223327702, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juli 2025, Zl. 1329937506-223327702, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. In der Folge wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe keine weiteren Fluchtgründe.
Am 21. Jänner 2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er habe Homs verlassen, weil die Stadt zerstört worden sei. Er habe auch Angst gehabt, zum Militär eingezogen zu werden. Es habe Entführungen gegeben und die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Die neue Gruppierung sei sehr strenggläubig und er habe Angst vor Zwangsrekrutierung. Er könnte in Syrien auch keine Ausbildung machen.
Am 2. Juni 2025 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem BFA, bei der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend angab, es gebe keine Zukunft in Syrien, die Infrastruktur sei „ganz unten“, es gebe auch keine Sicherheit, weil es verminte Orte bzw. nach wie vor Kämpfe gebe. Wenn er mit einer Freundin draußen wäre, würde man ihn festnehmen und foltern. Er sei Ende 2021 einmal vom Militär nahe der türkischen Grenze angehalten und für einen Monat festgehalten worden. Es gebe auch keine Arbeitsmöglichkeiten für ihn in Syrien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass derzeit keine Wehrpflicht in Syrien bestehe und der Beschwerdeführer sicher und gefahrlos nach Damaskus Stadt zurückkehren könnte, zumal sich dort auch seine Eltern und Verwandten aufhielten. Er könnte dort seine existentiellen Bedürfnisse befriedigen, ohne in eine aussichtslose Lage zu geraten. Seine in Deutschland und Holland aufhältigen Geschwister könnten auch ihn unterstützen. Die behauptete Entführung sei nicht glaubhaft. Eine besondere Integration in Österreich liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass gerade die Stadt Homs nach den aktuellen Berichten von anhaltenden Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet sei und es zu zahlreichen Gewalttaten komme. Auch die israelischen Luftschläge würden das Sicherheitsrisiko erhöhen. Die Versorgungslage in Homs sei ebenfalls problematisch. Der Beschwerdeführer könnte auch nicht nach Damaskus zurückkehren, weil ein Fußfassen sowie ein Leben ohne unzumutbare Härten dort nicht realistisch sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8.5.2025, Version 12
2. EUAA Country Focus vom März 2025
3. EUAA Country Focus vom Juli 2025
4. EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025
5. EUAA Country Guidance vom Dezember 2025
6. „Country of Origin Information“ des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2025
Ergänzend wurde den Parteien mit Schreiben vom 10. März 2026 das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28. Februar 2026 (Version 13) übermittelt.
Am 23. März 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familienangehörigen vor ca. drei Monaten in den Libanon gezogen seien und er derzeit keinen Verwandten mehr vor Ort habe. Die in Europa lebenden Geschwister hätten seinen Verwandten kein Geld mehr schicken können. Die neue syrische Regierung oder die Kurden würden den Beschwerdeführer rekrutieren. Er sei bereits 2021 einmal von Oppositionskräften angehalten worden. Auch die Kurden hätten ihn bei seiner Ausreise töten wollen. Zudem sei er nicht so streng religiös eingestellt wie die neue Regierung und könnte sein Leben in Syrien nicht frei leben. Er habe vor Ort in Damaskus keine Unterkunft und keine Chance, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In seinem Geburtsort in der Provinz Homs gebe es kriminelle Vereinigungen und Bodenminen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1 f; Niederschrift des BFA vom 21. Jänner 2025, S. 2; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, S. 4).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, Sitzung 1 f; Niederschrift des BFA vom 21. Jänner 2025, Sitzung 2; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, Sitzung 4).
Er wurde am XXXX in Syrien in der Provinz Homs in XXXX geboren, wuchs dort auf und erhielt eine neunjährige Schulbildung. Im Jahr 2014 zog er mit seiner Familie nach Damaskus. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2021/Anfang 2022. In Syrien (Damaskus) arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Vater in einer Bäckerei und machte eine dreimonatige, nicht abgeschlossene Ausbildung zum Elektriker (Niederschrift der Erstbefragung, S. 2, 3, 5; Niederschrift des BFA vom 21. Jänner 2025, S. 2, 3; Niederschrift des BFA vom 2. Juni 2025, S. 3; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, S. 4, 5).Er wurde am römisch 40 in Syrien in der Provinz Homs in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und erhielt eine neunjährige Schulbildung. Im Jahr 2014 zog er mit seiner Familie nach Damaskus. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2021/Anfang 2022. In Syrien (Damaskus) arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Vater in einer Bäckerei und machte eine dreimonatige, nicht abgeschlossene Ausbildung zum Elektriker (Niederschrift der Erstbefragung, Sitzung 2, 3, 5; Niederschrift des BFA vom 21. Jänner 2025, Sitzung 2, 3; Niederschrift des BFA vom 2. Juni 2025, Sitzung 3; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, Sitzung 4, 5).
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Das Eigentumshaus in XXXX wurde vernichtet. Ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, eine weitere Schwester lebt in Holland. Daneben hat der Beschwerdeführer an lebenden näheren Angehörigen noch seine Eltern und eine weitere Schwester (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 3; Niederschrift des BFA vom 21. Jänner 2025, S. 3; Niederschrift des BFA vom 2. Juni 2025, S. 2, 3, 4, 5; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, S. 5, 6). Die Eltern und diese Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat zudem noch weiter entfernte Verwandte sowie Freunde in Damaskus.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Das Eigentumshaus in römisch 40 wurde vernichtet. Ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, eine weitere Schwester lebt in Holland. Daneben hat der Beschwerdeführer an lebenden näheren Angehörigen noch seine Eltern und eine weitere Schwester (Niederschrift der Erstbefragung, Sitzung 1, 3; Niederschrift des BFA vom 21. Jänner 2025, Sitzung 3; Niederschrift des BFA vom 2. Juni 2025, Sitzung 2, 3, 4, 5; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, Sitzung 5, 6). Die Eltern und diese Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat zudem noch weiter entfernte Verwandte sowie Freunde in Damaskus.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich unbescholten.
Der BF reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Oktober 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sohin seit gut drei Jahren in Österreich aufhältig.
In Österreich wohnen keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer arbeitete ab 9. Mai 2025 bei der XXXX als Abwäscher, wobei es mit 23. Juli 2025 zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses kam. Auch zwischen 15. Juli und 6. Oktober 2024 hatte er bei dieser Firma gearbeitet. Ehrenamtliche Tätigkeiten hat er nicht ausgeübt. Eine Deutschprüfung hat er ebenfalls nicht absolviert, er besitzt nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Enge soziale Bindungen wie etwa enge Freundschaften mit in Österreich niedergelassenen Personen bestehen nicht (BFA-Akt S. 161, 353 ff; Niederschrift des BFA vom 2. Juni 2025, S. 2; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, S. 11 f).In Österreich wohnen keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer arbeitete ab 9. Mai 2025 bei der römisch 40 als Abwäscher, wobei es mit 23. Juli 2025 zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses kam. Auch zwischen 15. Juli und 6. Oktober 2024 hatte er bei dieser Firma gearbeitet. Ehrenamtliche Tätigkeiten hat er nicht ausgeübt. Eine Deutschprüfung hat er ebenfalls nicht absolviert, er besitzt nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Enge soziale Bindungen wie etwa enge Freundschaften mit in Österreich niedergelassenen Personen bestehen nicht (BFA-Akt Sitzung 161, 353 ff; Niederschrift des BFA vom 2. Juni 2025, Sitzung 2; Verhandlungsschrift vom 23. März 2026, Sitzung 11 f).
Damaskus Stadt steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen Regierung al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Damaskus durch die aktuelle syrische Regierung zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen (etwa im Zusammenhang mit einer einmonatigen Anhaltung im Zuge seiner Ausreise aus Syrien, oder aufgrund seiner liberalen religiösen Einstellung) bestraft zu werden. Auch seitens kurdischer Milizen droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Damaskus keine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung.
Der Beschwerdeführer ist in Damaskus Stadt und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer kann in Damaskus Stadt (samt näherer Umgebung) grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr staatliche Rückkehrhilfe erhalten und vor Ort (zumindest vorübergehend) in der Mietwohnung seiner Eltern wohnen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.
zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…)Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordn