Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
AlVG §1Spruch
,
W255 2314964-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice XXXX den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice römisch 40 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 25.06.2025 beim Verwaltungsgericht XXXX eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darin bestehe, dass das AMS sich weigere, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) umzusetzen. Er fordere die sofortige Freischaltung seiner eCard, die sofortige Überweisung seiner AMS-Bezüge und ein Disziplinarverfahren gegen nicht näher genannte Sachbearbeiter des AMS. Er erwarte eine Manuduktion. Mit seiner Beschwerde leitete der BF ein E-Mail, das er am 28.05.2025 dem AMS gesendet hatte, weiter. In diesem E-Mail übermittelte der BF dem AMS die Stichtagsrückmeldung der PVA von Mai 2025 und führte weiter aus, dass die seit Mai 2024 wiederholte Deaktivierung seiner eCard wegen der Klärung seines Pensionsanspruchs Vorlage für eine gerichtliche Klage sei. Die PVA habe erneut mitgeteilt, dass der Leistungsanspruch nicht vor dem 01.11.2025 bestehe. Es werde ersucht, den „Terror“ mit der Abschaltung der eCard sofort zu beenden und die eCard freizuschalten. Er habe wiederholt mitgeteilt, dass er Schmerzpatient sei. 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 25.06.2025 beim Verwaltungsgericht römisch 40 eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darin bestehe, dass das AMS sich weigere, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) umzusetzen. Er fordere die sofortige Freischaltung seiner eCard, die sofortige Überweisung seiner AMS-Bezüge und ein Disziplinarverfahren gegen nicht näher genannte Sachbearbeiter des AMS. Er erwarte eine Manuduktion. Mit seiner Beschwerde leitete der BF ein E-Mail, das er am 28.05.2025 dem AMS gesendet hatte, weiter. In diesem E-Mail übermittelte der BF dem AMS die Stichtagsrückmeldung der PVA von Mai 2025 und führte weiter aus, dass die seit Mai 2024 wiederholte Deaktivierung seiner eCard wegen der Klärung seines Pensionsanspruchs Vorlage für eine gerichtliche Klage sei. Die PVA habe erneut mitgeteilt, dass der Leistungsanspruch nicht vor dem 01.11.2025 bestehe. Es werde ersucht, den „Terror“ mit der Abschaltung der eCard sofort zu beenden und die eCard freizuschalten. Er habe wiederholt mitgeteilt, dass er Schmerzpatient sei.
1.2. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.06.2025 verfügte das Verwaltungsgericht XXXX zuständigkeitshalber die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich beim AMS um eine Bundesbehörde handle, die unmittelbar Angelegenheiten in der Vollziehung des Bundes besorge, weswegen das Bundesverwaltungsgericht über die Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. 1.2. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.06.2025 verfügte das Verwaltungsgericht römisch 40 zuständigkeitshalber die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich beim AMS um eine Bundesbehörde handle, die unmittelbar Angelegenheiten in der Vollziehung des Bundes besorge, weswegen das Bundesverwaltungsgericht über die Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei.
1.3. Am 26.06.2025 langte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ein.
1.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025 wurden das AMS und die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: ÖGK), zu einer Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen aufgefordert. 1.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025 wurden das AMS und die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: ÖGK), zu einer Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen aufgefordert.
1.5. Am 08.07.2025 langte eine Stellungnahme des AMS ein, in der mitgeteilt wurde, dass die Leistung des BF aufgrund des Schreibens der PVA vom 11.04.2025 mit der Bekanntgabe des Pensionsstichtages mit 01.04.2025 eingestellt worden sei, da gemäß § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) kein Anspruch bestehe. Der BF sei darüber mittels Bescheides informiert worden. 1.5. Am 08.07.2025 langte eine Stellungnahme des AMS ein, in der mitgeteilt wurde, dass die Leistung des BF aufgrund des Schreibens der PVA vom 11.04.2025 mit der Bekanntgabe des Pensionsstichtages mit 01.04.2025 eingestellt worden sei, da gemäß Paragraph 22, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) kein Anspruch bestehe. Der BF sei darüber mittels Bescheides informiert worden.
1.6. Am 03.09.2025 teilte die ÖGK mit, dass der BF aktuell über keinen Krankenversicherungsschutz verfüge und daher die eCard nicht freigeschalten werden könne.
1.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2025 wurde die PVA hinsichtlich der Beschwerde des BF und der Stellungnahme des AMS vom 08.07.2025 zu einer Stellungnahme aufgefordert.
1.8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
1.9. Am 04.02.2026 langte eine Stellungnahme der PVA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem AMS mit Schreiben vom 11.04.2025 irrtümlich ein falscher Stichtag für die Alterspension des BF gemeldet worden sei. Dem AMS sei danach mehrfach der korrekte Stichtag 01.11.2025 mitgeteilt worden. Ein früherer Pensionsstichtag sei rechtlich ausgeschlossen, da der BF am XXXX das 65. Lebensjahr erreiche. Mit Wirksamkeit vom 01.11.2025 sei dem BF die Alterspension zuerkannt worden, dadurch sei eine Anmeldung zur Krankenversicherung bei der ÖGK erfolgt. 1.9. Am 04.02.2026 langte eine Stellungnahme der PVA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem AMS mit Schreiben vom 11.04.2025 irrtümlich ein falscher Stichtag für die Alterspension des BF gemeldet worden sei. Dem AMS sei danach mehrfach der korrekte Stichtag 01.11.2025 mitgeteilt worden. Ein früherer Pensionsstichtag sei rechtlich ausgeschlossen, da der BF am römisch 40 das 65. Lebensjahr erreiche. Mit Wirksamkeit vom 01.11.2025 sei dem BF die Alterspension zuerkannt worden, dadurch sei eine Anmeldung zur Krankenversicherung bei der ÖGK erfolgt.
1.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026 wurde das AMS aufgefordert, den Bescheid über die Einstellung der Leistung des BF zu übermitteln und darzulegen, wie es dazu komme, dass der BF laut aktuellem Auszug der Daten der Sozialversicherungsträger unter anderem im Zeitraum von 12.03.2025 bis 31.10.2025 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen habe, obwohl seine Leistung mit 01.04.2025 eingestellt worden sei.
1.11. Das AMS brachte am 23.02.2026 eine Stellungnahme ein und übermittelte den Einstellungsbescheid vom 28.04.2025 samt Zustellnachweis, einen Bescheid vom 03.11.2025, mit dem der Bescheid vom 28.04.2025 gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behoben wurde, ein Schreiben der PVA und eine aktuelle Bezugsbestätigung. 1.11. Das AMS brachte am 23.02.2026 eine Stellungnahme ein und übermittelte den Einstellungsbescheid vom 28.04.2025 samt Zustellnachweis, einen Bescheid vom 03.11.2025, mit dem der Bescheid vom 28.04.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behoben wurde, ein Schreiben der PVA und eine aktuelle Bezugsbestätigung.
1.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2026 wurde der BF auf die rückwirkende Feststellung, dass ihm im Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.10.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,34 (von 01.04.2025 bis 31.07.2025) bzw. € 20,53 (von 01.08.2025 bis 31.10.2025) zuerkannt worden sei, hingewiesen. Er wurde gebeten bekannt zu geben, ob er seine Beschwerde aufrechthalten wolle.
1.13. Der BF brachte am 05.03.2026 eine Stellungnahme ein und gab an, dass die juristische Bearbeitung der Frage einer eCard-Sperre aufgrund der Klärung von Pensionsansprüchen von öffentlichem Interesse sei. Gleichzeitig bat er um Fristverlängerung.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 15.01.2008 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 15.01.2008 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.
2.1.2. Der BF stand zuletzt ab 25.02.2010 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog mit Unterbrechungen ab 26.06.2010 bis 31.10.2025 Notstandshilfe. Seit 01.11.2025 bezieht der BF Alterspension.
2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.04.2025, VN: XXXX , stellte das AMS den Bezug der Notstandshilfe mit 01.04.2025 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG ein. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel. 2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.04.2025, VN: römisch 40 , stellte das AMS den Bezug der Notstandshilfe mit 01.04.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, AlVG ein. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.
2.1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.11.2025, VN: XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.3. genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und begründend ausgeführt, dass eine nochmalige Prüfung des Falles ergeben habe, dass der Bescheid vom 28.04.2025 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weswegen er behoben wurde. 2.1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.11.2025, VN: römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.3. genannte Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und begründend ausgeführt, dass eine nochmalige Prüfung des Falles ergeben habe, dass der Bescheid vom 28.04.2025 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weswegen er behoben wurde.
2.1.5. Am 25.06.2025 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in seinen Rechten aufgrund der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS. Die Sperre seiner eCard stelle einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide des AMS vom 28.04.2025 und 03.11.2025 (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Verfahrensakt. Das AMS übermittelte am 23.02.2026 die beiden Bescheide sowie den Zustellnachweis des Bescheids vom 28.04.2025. Dass der BF kein Rechtsmittel erhob, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und wurde vom BF auch nicht behauptet.
2.2.5. Die Feststellungen zu der vom BF am 25.06.2025 erhobenen Maßnahmenbeschwerde (Punkt 2.1.5.) basieren auf der Beschwerde, die seitens des Verwaltungsgerichts XXXX zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. 2.2.5. Die Feststellungen zu der vom BF am 25.06.2025 erhobenen Maßnahmenbeschwerde (Punkt 2.1.5.) basieren auf der Beschwerde, die seitens des Verwaltungsgerichts römisch 40 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus §§ 6, 7 BVwGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG.
Eine Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG nur für Beschwerden über Bescheide des AMS vorgesehen, weswegen für die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Eine Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG nur für Beschwerden über Bescheide des AMS vorgesehen, weswegen für die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Zurückweisung der Beschwerde
2.3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über eine Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (vgl. VwGH 26.02.2025, Ra 2024/08/0054). 2.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über eine Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS ist gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden vergleiche VwGH 26.02.2025, Ra 2024/08/0054).
2.3.1.2. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107 2.3.1.2. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107
Der BF erhob eine Maßnahmenbeschwerde, in der er darlegte, dass die Weigerung des AMS, einen Bescheid der PVA umzusetzen und (sinngemäß) die Weigerung, ihm auch über 01.04.2025 hinaus Notstandshilfe zuzuerkennen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Er begehrte die sofortige Freischaltung seiner eCard sowie implizit die Zuerkennung der Notstandshilfe über den 01.04.2025 hinaus und gab an, Schmerzpatient zu sein und keine medizinische Hilfe annehmen zu dürfen.
2.3.1.3. Das AMS stellte mit Bescheid vom 28.04.2025 den Leistungsbezug per 01.04.2025 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 1 AlVG und § 22 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG ein, da der BF seit 01.04.2025 Anspruch auf Alterspension habe. In Folge der Einstellung des Leistungsbezuges endete auch die Krankenversicherung des BF gemäß § 40 AlVG. Die Sperre der eCard der BF ist sohin faktische Konsequenz dieses Bescheides. 2.3.1.3. Das AMS stellte mit Bescheid vom 28.04.2025 den Leistungsbezug per 01.04.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG und Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, AlVG ein, da der BF seit 01.04.2025 Anspruch auf Alterspension habe. In Folge der Einstellung des Leistungsbezuges endete auch die Krankenversicherung des BF gemäß Paragraph 40, AlVG. Die Sperre der eCard der BF ist sohin faktische Konsequenz dieses Bescheides.
Dem BF wäre es offen gestanden, gegen den Bescheid des AMS vom 28.04.2025 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben. Ungeachtet der Frage, ob die Sperre der eCard einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, steht gegen einen Bescheid des AMS ein Verwaltungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung, sodass die Frage der Einstellung der Leistung und die daraus folgende Beendigung der Krankenversicherung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können, da der Bescheid des AMS über die Einstellung des Leistungsbezuges im Weg der Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann. Dem BF wäre es offen gestanden, gegen den Bescheid des AMS vom 28.04.2025 eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben. Ungeachtet der Frage, ob die Sperre der eCard einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, steht gegen einen Bescheid des AMS ein Verwaltungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung, sodass die Frage der Einstellung der Leistung und die daraus folgende Beendigung der Krankenversicherung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können, da der Bescheid des AMS über die Einstellung des Leistungsbezuges im Weg der Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das AMS den Bescheid vom 28.04.2025 mit Bescheid vom 03.11.2025 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behob, sodass dem BF rückwirkend Notstandshilfe ab 01.04.2025 (bis zum 31.10.2025, dh. bis zu seinem korrekten Pensionsstichtag) zuerkannt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das AMS den Bescheid vom 28.04.2025 mit Bescheid vom 03.11.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behob, sodass dem BF rückwirkend Notstandshilfe ab 01.04.2025 (bis zum 31.10.2025, dh. bis zu seinem korrekten Pensionsstichtag) zuerkannt wurde.
Selbst für den Fall, dass dem BF tatsächlich eine konkrete Leistung aus der Krankenversicherung faktisch vorenthalten worden wäre, hätte der BF gemäß § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Bescheid über die Ablehnung der Leistung verlangen und diesen in weiterer Folge bekämpfen können (etwa durch Klage gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG). Selbst für den Fall, dass dem BF tatsächlich eine konkrete Leistung aus der Krankenversicherung faktisch vorenthalten worden wäre, hätte der BF gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einen Bescheid über die Ablehnung der Leistung verlangen und diesen in weiterer Folge bekämpfen können (etwa durch Klage gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).
Es liegt daher sowohl hinsichtlich der Gewährung der Notstandshilfe über den 01.04.2025 hinaus, als auch hinsichtlich der Gewährung der Krankenversicherung keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geschlossen werden müsste. Es liegt daher sowohl hinsichtlich der Gewährung der Notstandshilfe über den 01.04.2025 hinaus, als auch hinsichtlich der Gewährung der Krankenversicherung keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geschlossen werden müsste.
2.3.1.4. Die Maßnahmenbeschwerde vom 25.06.2025 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde Maßnahmenbeschwerde Notstandshilfe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2314964.1.00Im RIS seit
20.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026