RS OGH 2024/11/7 3R127/23b; 33R132/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2024
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Norm

ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Grundsätzlich müssen sich mehrere Beklagte nicht - bei sonstigem teilweisen Verlust ihres Kostenersatzanspruches - durch denselben Anwalt vertreten lassen. Tun sie das aber und lässt sich einer der Beklagten erst später im Verfahren durch einen anderen eigenen Anwalt vertreten, ohne dies zu begründen, dann stehen diesem Beklagten im Fall eines Prozesserfolgs nur der Ersatz der Kosten zu, die er gehabt hätte, hätte er sich weiter durch den zuerst gemeinsam beauftragten Anwalt vertreten lassen. Die anderen Beklagten allerdings, die beim ersten Anwalt geblieben sind, erhalten vollen Kostenersatz.

Entscheidungstexte

  • 3 R 127/23b
    Entscheidungstext OLG Wien 01.12.2023 3 R 127/23b
  • 33 R 132/24k
    Entscheidungstext OLG Wien 07.11.2024 33 R 132/24k
    Anm: Grundsätzlich hat jede Partei das Recht, den Anwalt ihres Vertrauens beizuziehen. Streitgenossen sind nicht verpflichtet, sich bei sonstigem teilweisen Verlust ihres Kostenersatzanspruchs auf eine:n gemeinsame:n Anwalt/Anwältin zu einigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001059

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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