Rechtssatz
Grundsätzlich müssen sich mehrere Beklagte nicht - bei sonstigem teilweisen Verlust ihres Kostenersatzanspruches - durch denselben Anwalt vertreten lassen. Tun sie das aber und lässt sich einer der Beklagten erst später im Verfahren durch einen anderen eigenen Anwalt vertreten, ohne dies zu begründen, dann stehen diesem Beklagten im Fall eines Prozesserfolgs nur der Ersatz der Kosten zu, die er gehabt hätte, hätte er sich weiter durch den zuerst gemeinsam beauftragten Anwalt vertreten lassen. Die anderen Beklagten allerdings, die beim ersten Anwalt geblieben sind, erhalten vollen Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001059Im RIS seit
26.02.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024