TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/22 93/02/0297

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des D in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1993, Zl. UVS-19/23/6-1993, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als Betreiber eines namentlich genannten Hotels in T. und als Arbeitgeber dafür verantwortlich, daß zumindest am 4. Februar 1992, wie bei der Überprüfung der Betriebsanlage an diesem Tag festgestellt worden sei, entgegen der Auflage 10 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 28. Dezember 1993 (mit einer näher angeführten Zahl) die im ostseitigen Anbau des Hotels im ersten und zweiten Obergeschoß gelegenen Zimmer für die Unterbringung von Arbeitnehmern verwendet worden seien; der Beschwerdeführer habe somit eine Bescheidauflage, welche gemäß § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes im gewerbebehördlichen Bescheid vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten, obwohl die "Hotelbetriebsanlage in Betrieb" gewesen sei und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nicht nachvollziehbar ist dem Gerichtshof der Beschwerdeeinwand, daß sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, "wann" Dienstnehmer vorschriftswidrig untergebracht gewesen seien, weil sich die diesbezügliche Tatzeit unschwer aus dem angefochtenen Bescheid entnehmen läßt. Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich auch nicht, "welcher" Dienstnehmer vorschriftswidrig untergebracht gewesen sei, so genügt der Hinweis, daß es einer näheren Feststellung der Identität der Dienstnehmer für die Verwirklichung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht bedurfte.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, es sei zu Unrecht die Einvernahme der Zeugin R.J. zur Frage der "Betreibereigenschaft" (des Beschwerdeführers) unterlassen worden, was "möglicherweise" einen Einfluß auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer nämlich selbst nicht konkret, zur Tatzeit nicht als "Arbeitgeber" fungiert zu haben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020297.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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