Norm
JN §31 IRechtssatz
Die Delegierung nach § 31 JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern.Die Delegierung nach Paragraph 31, JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109369Im RIS seit
15.03.1998Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025