Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/22/0120 B 11. November 2013 RS 2Stammrechtssatz
Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L03Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026