RS Vwgh 2026/2/27 Ra 2025/10/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0087 B 16. März 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis E vom 8. Mai 1998, 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis E vom 8. Mai 1998, 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L02

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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